Guten Abend miteinander,
ich bin in Bayern im mittleren Dienst Anwärter und wurde nun mal wieder für ein paar Monate an unsere Ausbildungseinrichtung abgeordnet zu Lehrgangszwecken.
Ich habe hierzu eine Frage bezüglich der Heimfahrten.
Gemäß § 5 BayTGV sind alle tatsächlichen Fahrten anzugeben.
Nun ist es so, dass ich ab und zu von dort zu meinen Eltern fahre. (1-2 mal pro Monat) Entfernung einfach: ca. 50km
Meine Wohnung an der Dienststelle suche ich 2-3 Mal im Monat auf.
Entfernung von der Ausbildungseinrichtung einfach: ca. 200km
Wenn ich das auch so angebe, welche Kilometer werden mir dann erstattet?
Erstattungsfähig ist für mich im Monat nur 1 Hin- und Rückfahrt.
Danke & Viele Grüße,
1_MB
Trennungsgeld - Fahrtkosten (Bayern)
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Die Reisebeihilfe wird für die Fahrt zum "bisherigen Wohnort" gezahlt. Der Anspruch auf die Erstatung dieser Kosten erlischt also nicht deshalb, weil man (vorher) die Eltern oder Freunde besucht hat.
Zur Vermeidung von Problemen sollte aber aus dem Antrag deutlich hervorgehen, wohin die Reise ging.
Viele Grüße
Gerda
Zur Vermeidung von Problemen sollte aber aus dem Antrag deutlich hervorgehen, wohin die Reise ging.
Viele Grüße
Gerda