Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
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Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Ein Bundesbeamter wird nach 20 Dienstjahren aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt (Zwangspensionierung). Ihm werden 10,8 % von den regulären Pensionsansprüchen als Abschlag abgezogen.
Meine Frage lautet:
Wie viel darf dieser Beamte im vorgezogenen Ruhestand hinzuverdienen, ohne dass sich dies negativ auf seine Pension auswirkt?
Vielen Dank für die Klärung!
ChatGPT:
Wie viel darf er hinzuverdienen?
1. Hinzuverdienstgrenze
Ein Ruhestandsbeamter darf hinzuverdienen, ohne dass die Pension gekürzt wird, solange der Gesamtbetrag aus Pension plus Hinzuverdienst das sogenannte fiktive Netto eines vergleichbaren aktiven Beamten nicht übersteigt.
Das heißt konkret:
Pension + Hinzuverdienst ≤ fiktives Netto-Gehalt eines aktiven A9-Beamten (gleiche Stufe)
Meine Frage lautet:
Wie viel darf dieser Beamte im vorgezogenen Ruhestand hinzuverdienen, ohne dass sich dies negativ auf seine Pension auswirkt?
Vielen Dank für die Klärung!
ChatGPT:
Wie viel darf er hinzuverdienen?
1. Hinzuverdienstgrenze
Ein Ruhestandsbeamter darf hinzuverdienen, ohne dass die Pension gekürzt wird, solange der Gesamtbetrag aus Pension plus Hinzuverdienst das sogenannte fiktive Netto eines vergleichbaren aktiven Beamten nicht übersteigt.
Das heißt konkret:
Pension + Hinzuverdienst ≤ fiktives Netto-Gehalt eines aktiven A9-Beamten (gleiche Stufe)
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Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Da gibt die Pensionsregelungsbehörde auf Mailanfrage schnell eine konkrete Zahl! Daher ist das meine Empfehlung. Muss nachher sowieso mitgeteilt werden, auch der bisherigen Beschäftigungsbehörde, wenn es nicht sogar genehmigungspflichtig (je nach dem) ist.
MS
Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Die Frage ist was einen Sinn macht:
a) Pension reicht hinten und vorne nicht. Dann kann man den pensionsunschädlichen Prozentsatz von der Versorgungsbehörde berechnen lassen. Der Betrag variiert je nach Besoldungsgruppe. In genanntem Fall können das 1500 Euro sein. Dann zahlst aber in die Rente ein. Länger wie 5 Jahre und die erworbenen Ansprüche werden ab 67 von der Pension gekürzt. Deshalb belassen es die meisten beim Minijob. Der ist immer frei.
b) Minijob reicht. Dann läuft man auch nicht in Gefahr dass die Dienstunfähigkeit hinterfragt wird.
a) Pension reicht hinten und vorne nicht. Dann kann man den pensionsunschädlichen Prozentsatz von der Versorgungsbehörde berechnen lassen. Der Betrag variiert je nach Besoldungsgruppe. In genanntem Fall können das 1500 Euro sein. Dann zahlst aber in die Rente ein. Länger wie 5 Jahre und die erworbenen Ansprüche werden ab 67 von der Pension gekürzt. Deshalb belassen es die meisten beim Minijob. Der ist immer frei.
b) Minijob reicht. Dann läuft man auch nicht in Gefahr dass die Dienstunfähigkeit hinterfragt wird.
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Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Hallo.
In dem Fall wird bei Ihm seine persönliche Höchstgrenze gerechnet nach dem BeamtVG §53.2.3 denke ich.
Da ist nicht viel was Du rechnen musst.
In dem Fall wird bei Ihm seine persönliche Höchstgrenze gerechnet nach dem BeamtVG §53.2.3 denke ich.
Da ist nicht viel was Du rechnen musst.
Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Danke für Eure Antworten.
Hierzu hätte ich bitte noch folgende Fragen, da ich einiges nicht so verstehe.
1, mit "Pensionsregelungsbehörde" ist die Personalstelle bzw. wie in meinem Fall die GZD gemeint?
Von der GZD erhielt ich lediglich auf meine Anfrage folgenden Satz "Zu Ihrer drohenden Dienstunfähigkeit verweise ich Sie auf §53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), dabei insbesondere auf den § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. Demnach darf der Hinzuverdienst eine Wertgrenze von 525 Euro monatlich nicht übersteigen."
2., was ist mit "persönlicher Höchstgrenze" gemeint?
3, kann man bitte beispielhaft für einen Beamten A8, der mit 45 Jahren in Frühpension geschickt wird eine Rechnung aufmachen? Abschlag 10,8% auf den aktuellen Ruhegehaltssatz. Also einen Freibetrag von ca. 525 Euro darf man dazu verdienen und was ist jetzt noch ca. an Zuverdienst möglich? Welche Differenz?
Danke!
Hierzu hätte ich bitte noch folgende Fragen, da ich einiges nicht so verstehe.
1, mit "Pensionsregelungsbehörde" ist die Personalstelle bzw. wie in meinem Fall die GZD gemeint?
Von der GZD erhielt ich lediglich auf meine Anfrage folgenden Satz "Zu Ihrer drohenden Dienstunfähigkeit verweise ich Sie auf §53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), dabei insbesondere auf den § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. Demnach darf der Hinzuverdienst eine Wertgrenze von 525 Euro monatlich nicht übersteigen."
2., was ist mit "persönlicher Höchstgrenze" gemeint?
3, kann man bitte beispielhaft für einen Beamten A8, der mit 45 Jahren in Frühpension geschickt wird eine Rechnung aufmachen? Abschlag 10,8% auf den aktuellen Ruhegehaltssatz. Also einen Freibetrag von ca. 525 Euro darf man dazu verdienen und was ist jetzt noch ca. an Zuverdienst möglich? Welche Differenz?
Danke!
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Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Ja, GZD, ich habe auf meine Mail-Anfrage noch am gleichen Tag die Antwort mit konkretem Betrag bekommen, der anrechnungsfrei bliebe.
Minijob geht aber immer und sollte daher auch der aktuellen maximalen Höhe entspechen.
Berechnen kann ich die persönliche Grenze nicht, kommt n. E. auch darauf an, ob man nur die Mindestversorgung erhält usw.
Minijob geht aber immer und sollte daher auch der aktuellen maximalen Höhe entspechen.
Berechnen kann ich die persönliche Grenze nicht, kommt n. E. auch darauf an, ob man nur die Mindestversorgung erhält usw.
MS
Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Pensionsabschläge können nicht durch Rente kompensiert werden. Dieser Betrag ist die neue Höchstgrenze. Und dann sind es maximal die 6300 Euro/Anno zzgl. etwaiger Werbungskosten oben drauf.Tom_ hat geschrieben: 11. Jul 2025, 08:06 3, kann man bitte beispielhaft für einen Beamten A8, der mit 45 Jahren in Frühpension geschickt wird eine Rechnung aufmachen? Abschlag 10,8% auf den aktuellen Ruhegehaltssatz. Also einen Freibetrag von ca. 525 Euro darf man dazu verdienen und was ist jetzt noch ca. an Zuverdienst möglich? Welche Differenz?
Danke!
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Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... liste.html
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... liste.html
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Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Hallo.
Ich denke wg Endstufe, weil er ja noch jung ist.
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der --Endstufe-- der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
oder mindestens bei A4 das anderthalbfache.
sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.( Minijob)
Da er Abschlg hat und nicht die Endstufe wird es etwas mehr als Minijob.
Ich denke wg Endstufe, weil er ja noch jung ist.
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der --Endstufe-- der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
oder mindestens bei A4 das anderthalbfache.
sowie eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.( Minijob)
Da er Abschlg hat und nicht die Endstufe wird es etwas mehr als Minijob.
Re: Hinzuverdienst bei Frühpensionierung
Danke Euch allen und vor allem Robert für den Tipp.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... liste.html
Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs ... liste.html
Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.