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Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 23. Jun 2025, 15:40
von casiny
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur mindestversorgung. Ich wurde erst mit 48 spät verbeamtet und somit wird es später auf die mindestversorgung hinauslaufen.

Aktuell arbeite ich in Teilzeit 70%.

Wird die mindestversorgung später dann auch anteilig aufgrund der Teilzeit reduziert?

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 23. Jun 2025, 19:53
von Gelöschter User 14283
Hi!
Im Falle einer Ruhestandsentritts wegen Dienstunfähigkeit wird die Mindestversorgung meines Wissens nicht wegen Teilzeit unterschritten.
Bei dem regelhaften Ruhestandseintritt wegen Erreichen des Pensionsalters möglicherweise schon. Ich meine, so etwas mal gelesen zu haben. Bin ich mir nicht sicher und könnte auch unterschiedlich sein, aus welchen Gründen man in Teilzeit ist.
Vielleicht weiß jemand anderes noch konkreter was dazu?

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 24. Jun 2025, 08:17
von Mainstream1
Mindestversorgung ist Mindestversorgung. Ganz einfach.

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 24. Jun 2025, 10:12
von Gelöschter User 14283
Ich glaube nicht, dass das so glasklar ist mit der Mindestversorgung.

Hier in der PDF gibt es dazu auf Seite 9 oben einen Hinweis dazu.

https://www.hsbi.de/media/hochschulverw ... chuere.pdf

Wird man wegen Alters in den Ruhestand versetzt, kann man unter Umständen unter die Mindestversorgung fallen. Diese ist eben nur bei Dienstunfähigkeit zu 100 Prozent sicher.

Die PDF gilt zwar für NRW. Da sich die Vorschriften meistens sehr ähneln, dürften die Regelungen bei Bund und anderen Ländern wahrscheinlich ähnlich ausfallen.

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 19. Jul 2025, 20:52
von Lola_rennt71
Hallo,
Man muss mindestens 5 Jahre Beamter sein, um Anspruch auf die Mindestversorgung zu haben.
70 % Teilzeit bedeutet, dass man eben entsprechend länger Beamter sein muss, um die 5 Jahre voll zu bekommen.
Ich hoffe, es ist verständlich ausgedrückt 🙃

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 19. Jul 2025, 23:42
von Dienstunfall_L
Der Fragesteller hat sich abgemeldet, hat am 24.6. aber einen Text verlinkt und auf eien Passage darin hingewiesen. Diese lautet:

„ Mindestversorgung bei Teilzeit
Die Versorgungsbezüge im Beamtenrecht dürfen grundsätzlich die Mindestversorgung, die eine Mindestsicherung im Alter gewährleisten soll, nicht unterschreiten. Teilzeitbeschäftigte, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten jedoch nur ihr zu erwartendes Ruhegehalt, wenn dieses allein aufgrund langer Freistellungszeiten unter der Mindestversorgung liegt. Diese Regelung beruht darauf, dass Teilzeitbeschäftigte freiwillig ihre Dienstleistung reduziert haben“

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 21. Jul 2025, 10:50
von martha71
Lola_rennt71 hat geschrieben: 19. Jul 2025, 20:52 Hallo,
Man muss mindestens 5 Jahre Beamter sein, um Anspruch auf die Mindestversorgung zu haben.
70 % Teilzeit bedeutet, dass man eben entsprechend länger Beamter sein muss, um die 5 Jahre voll zu bekommen.
Ich hoffe, es ist verständlich ausgedrückt 🙃
Falsch.

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 21. Jul 2025, 15:10
von Rorbert001
martha71 hat geschrieben: 21. Jul 2025, 10:50
Lola_rennt71 hat geschrieben: 19. Jul 2025, 20:52 Hallo,
Man muss mindestens 5 Jahre Beamter sein, um Anspruch auf die Mindestversorgung zu haben.
70 % Teilzeit bedeutet, dass man eben entsprechend länger Beamter sein muss, um die 5 Jahre voll zu bekommen.
Ich hoffe, es ist verständlich ausgedrückt 🙃
Falsch.
Mich würde interessieren ob ein Beamter auf Probe mit mehr als 5 Jahren Anspruch auf Mindestversorgung hat?

Re: Mindestversorgung bei Teilzeit

Verfasst: 21. Jul 2025, 16:29
von AndyO
Lola_rennt71 hat geschrieben: 19. Jul 2025, 20:52 Hallo,
Man muss mindestens 5 Jahre Beamter sein, um Anspruch auf die Mindestversorgung zu haben.
70 % Teilzeit bedeutet, dass man eben entsprechend länger Beamter sein muss, um die 5 Jahre voll zu bekommen.
Ich hoffe, es ist verständlich ausgedrückt 🙃
Bei Dienstunfähigkeit werden alle Jahre als voll gezählt. Etwaige Rentenansprüche werden dann ab 67 mit den nicht selbst erdienten Anteilen der Mindestversorgung verrechnet.