Guten Abend,
ich habe ein paar Verständnisfragen zum § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetzt (BBG).
Ich bin 23 Jahre alt, Bundesbeamter (auf Lebenszeit) in meinem vierten Dienstjahr (A7/2).
Ich plane zu einer Kommune (Baden-Württemberg) zu wechseln. Der Dienstposten ist mit A8 dotiert.
Ist es problemlos möglich meinen derzeitigen Dienstherren ca. 2 - 3 Monate vor dem anstehenden Übertritt zu informieren und dann entsprechend die Urkunde des neuen Dienstherren anzunehmen?
Ist so etwas überhaupt möglich? Gibt es gewisse Punkte auf die man achten muss?
Mit freundlichen Grüßen
L. K.
Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Das nennt sich typischerweise Raubernennung oder auch "feindliche Übernahme". Viele Behörden schrecken davor zurück, weil man ja im Prinzip dem anderen Dienstherrn die Leute wegschnappt. Außerdem erfolgt in diesem Fall kein Versorgungslastenausgleich, was zum Nachteil des aufnehmenden Dienstherrn ist.
Selbstverständlich kannst du deinen jetzigen Dienstherrn erst kurz vorher informieren. Theoretisch auch am Tag der Entgegennahme der neuen Urkunde.
Bedenken musst du nur, dass du in diesem Fall deine Stufe nicht automatisch mitnimmst (ggf. verschmerzbar).
Hast du denn schon eine Zusage für den neuen Posten auch für den Fall, dass deine jetzige Behörde dich nicht abordnen / versetzen will?
Selbstverständlich kannst du deinen jetzigen Dienstherrn erst kurz vorher informieren. Theoretisch auch am Tag der Entgegennahme der neuen Urkunde.
Bedenken musst du nur, dass du in diesem Fall deine Stufe nicht automatisch mitnimmst (ggf. verschmerzbar).
Hast du denn schon eine Zusage für den neuen Posten auch für den Fall, dass deine jetzige Behörde dich nicht abordnen / versetzen will?
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Hallo Aufsteiger85,
danke für die Antwort!
Eine Zusage habe ich noch nicht erhalten, am Freitag habe ich ein Gespräch mit meinem -eventuell- neuen Dienstherrn.
Die Chancen auf eine erfolgreiche Abordnung mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung zum neuen Dienstherrn sehe ich als ziemlich gering.
Ein Kollege aus meiner jetzigen Dienstelle hatte auch eine solche Abordnung beantragt, diese wurde aber nicht bewilligt.
Sollte ich die Zusage erhalten stelle ich mal einen Antrag auf Abordnung mit Versetzung und schaue was dabei herauskommt. Spielt mein jetziger Dienstherr nicht mit muss man wohl auf die „Raubernennung“ zurückgreifen.
Ich werde in diesem Thread meine weitere Erfahrung teilen, vielleicht hilft es anderen Kollegen in Zukunft
Grüße
danke für die Antwort!
Eine Zusage habe ich noch nicht erhalten, am Freitag habe ich ein Gespräch mit meinem -eventuell- neuen Dienstherrn.
Die Chancen auf eine erfolgreiche Abordnung mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung zum neuen Dienstherrn sehe ich als ziemlich gering.
Ein Kollege aus meiner jetzigen Dienstelle hatte auch eine solche Abordnung beantragt, diese wurde aber nicht bewilligt.
Sollte ich die Zusage erhalten stelle ich mal einen Antrag auf Abordnung mit Versetzung und schaue was dabei herauskommt. Spielt mein jetziger Dienstherr nicht mit muss man wohl auf die „Raubernennung“ zurückgreifen.
Ich werde in diesem Thread meine weitere Erfahrung teilen, vielleicht hilft es anderen Kollegen in Zukunft

Grüße
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Wenn dein jetziger Dienstherr keine Lust auf Abordnung oder Versetzung hat oder sich 2 Jahre Zeit dafür lässt oder der neue Dienstherr keine Raubernennung praktiziert, dann gehst du einfach allen in der Personalabteilung auf den Sack, bis sie sich auf deine Versetzung freuen ...
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Also eigentlich muss man eine Versetzung nicht selbst beantragen. Die aufnehmende Behörde geht normalerweise auf die abgebende Behörde zu und beantragt die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Ob das dann sofort klappt oder erst nach x Monaten ist Verhandlungssache. Beim Bund ist das aber schon bei unterschiedlichen Geschäftsbereichen kein Selbstläufer. Bund und Land dürfte ähnlich "schwierig" in der Verhandlung sein.Leonhard K. hat geschrieben: ↑28.01.2025 21:30 Die Chancen auf eine erfolgreiche Abordnung mit dem Ziel einer dauerhaften Versetzung zum neuen Dienstherrn sehe ich als ziemlich gering.
Ein Kollege aus meiner jetzigen Dienstelle hatte auch eine solche Abordnung beantragt, diese wurde aber nicht bewilligt.
Sollte ich die Zusage erhalten stelle ich mal einen Antrag auf Abordnung mit Versetzung und schaue was dabei herauskommt. Spielt mein jetziger Dienstherr nicht mit muss man wohl auf die „Raubernennung“ zurückgreifen.
Aber: Ewig kann sich deine Behörde der Abordnung nicht entziehen. Ich würde direkt mal den Personalrat einschalten (der muss später sowieso beteiligt werden). Die Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, können dir aber ggf. Tipps geben, wie du am besten vorgehst bzw. können sich für dich einsetzen, wenn die Abordnung im Raum steht.
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Also eins vorweg, Du hast keinen Anspruch auf die Abordnung oder Versetzung!
Dazu gibt es leider sogar ein Urteil:
https://www.bverwg.de/de/270421B2VR3.21.0
Ich war Monate lang mit meiner alten Dienststelle (Ministerium) damals im Austausch, dass ich zu einer anderen Bundesbehörde im nachgeordneten Bereich wechseln konnte.
Man wollte mich einfach nicht gehen lassen und meinte, dass ich sonst halt kündigen soll um bei der neuen Behörde anzufangen.
Das hätte viele Nachteile gehabt wie zB. Versorgungsausgleich, Erfahrungsstufen, Resturlaub etc.
Am Ende hat man mir dann die Freigabe gegeben, aber auch danach hat sich der alte Dienstherr als schlechter Verlierer erwiesen, weil mir immer wieder Steine (Freigabe dann erst im Folgejahr im Sommer, verspätete Beteiligung der Gremien etc) in den Weg gelegt worden sind.
Bis zu meinem Dienstantritt bei der neuen Behörde waren dann 9 Monate veragnegen.
Aber mein neuer Dienstherr wollte mich und hat deswegen auch die ganze Zeit gewartet und mir nicht abgesagt bzw. die Stelle mit einem Nachrückkehr besetzt.
Also ging es mit einem happy end aus
Dazu gibt es leider sogar ein Urteil:
https://www.bverwg.de/de/270421B2VR3.21.0
Ich war Monate lang mit meiner alten Dienststelle (Ministerium) damals im Austausch, dass ich zu einer anderen Bundesbehörde im nachgeordneten Bereich wechseln konnte.
Man wollte mich einfach nicht gehen lassen und meinte, dass ich sonst halt kündigen soll um bei der neuen Behörde anzufangen.
Das hätte viele Nachteile gehabt wie zB. Versorgungsausgleich, Erfahrungsstufen, Resturlaub etc.
Am Ende hat man mir dann die Freigabe gegeben, aber auch danach hat sich der alte Dienstherr als schlechter Verlierer erwiesen, weil mir immer wieder Steine (Freigabe dann erst im Folgejahr im Sommer, verspätete Beteiligung der Gremien etc) in den Weg gelegt worden sind.
Bis zu meinem Dienstantritt bei der neuen Behörde waren dann 9 Monate veragnegen.
Aber mein neuer Dienstherr wollte mich und hat deswegen auch die ganze Zeit gewartet und mir nicht abgesagt bzw. die Stelle mit einem Nachrückkehr besetzt.
Also ging es mit einem happy end aus

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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Das ist leider korrekt. Einen Anspruch gibt es nicht. Der Dienstherr hat aber immer eine Fürsorgepflicht und muss deine Belange in jeder Entscheidung berücksichtigen, dazu gleich mehr.
Neun Monate finde ich tatsächlich gar nicht so schlecht. Da habe ich schon andere Sachen gehört. Bei mir hat es auch sechs gedauert - und ich habe von Bund zu Bund gewechselt - aber halt anderer Geschäftsbereich.
Der verspäteten Gremienbeteiligung kann man entgegenwirken, in dem man sie selbst direkt mit einbindet. Wie ich schon schrieb, müssen die später ohnehin beteiligt werden, so dass man auch eigeninitiativ handeln kann. So können sie einem auch zur Seite stehen, wenn die Behörde nicht zu Potte kommt oder wenn es andere Schwierigkeiten gibt.Sachs hat geschrieben: ↑01.02.2025 13:23 Am Ende hat man mir dann die Freigabe gegeben, aber auch danach hat sich der alte Dienstherr als schlechter Verlierer erwiesen, weil mir immer wieder Steine (Freigabe dann erst im Folgejahr im Sommer, verspätete Beteiligung der Gremien etc) in den Weg gelegt worden sind.
Bis zu meinem Dienstantritt bei der neuen Behörde waren dann 9 Monate veragnegen.
Der Dienstherr kann eine Abordnung bzw. Versetzung aber nicht gänzlich verweigern. Gründe wie "Stelle muss nachbesetzt werden" oder "Arbeitskraft ist erforderlich" sind valide. Nach einem Jahr, spätestens nach zwei, kann man aber erwarten, dass ein Nachfolger gefunden ist. Sonst heißt es immer "jeder ist ersetzbar", d.h. die Behörde muss im Zweifel auch nachweisen, dass sie sich um einen Nachfolger bemüht hat.
Dazu gibt es auch ein Urteil, ich finde das aber gerade nicht. Da hieß es auch, dass nach Zeit x (ich glaube es waren ein oder zwei Jahre oder sowas) die o.g. Argumente nicht weiter angeführt werden können.
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
weil in etlichen Beiträgen hier eine Abordnung (mit dem Ziel der Versetzung) abgestellt wird: Nach§ 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist das eine nur vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Tätigkeit (...) unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Das ist aber doch gerade nicht gewollt, oder habe ich das falsch verstanden? Das Ziel sollte sein, dass die Kommune den bisherigen Dienstherrn (Bund) bittet, Dich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu versetzen. In der Regel sollte das nach drei Monaten funktionieren, wenn nicht dann eben Urkunde aushändigen lassen.
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Re: Frage: Zu einem anderen Dienstherren treten im Sinne des § 31 BBG
Einer Versetzung ohne vorherige Abordnung stimmen die wenigsten Behörden zu. Sie wollen ja nicht die Katze im Sack kaufen.
Und ja, natürlich bleibt man für die Zeit der Abordnung bei seiner vorherigen Behörde bzw. dem vorherigen Dienstherrn. Man nimmt nur eben eine andere Tätigkeit (bei einer anderen Behörde und/oder einem anderen Dienstherrn) wahr.
Dennoch ist, soweit ich aus meiner Erfahrung sprechen kann, bereits zum Zeitpunkt der Abordnung klar, ob diese mit oder ohne Ziel der Versetzung stattfindet. Da die Abordnung hier durch Bewerbung (bzw. eigenen Wunsch) stattfindet, wird es wohl nicht einfach so ohne Ziel der Versetzung sein. Zumal sich die aufnehmende Behörde darauf auch nicht einlassen wird, wenn sie die Stelle nicht nur vorübergehend (z.B. Elternzeitvertretung oder so) besetzen will.
Und ja, natürlich bleibt man für die Zeit der Abordnung bei seiner vorherigen Behörde bzw. dem vorherigen Dienstherrn. Man nimmt nur eben eine andere Tätigkeit (bei einer anderen Behörde und/oder einem anderen Dienstherrn) wahr.
Dennoch ist, soweit ich aus meiner Erfahrung sprechen kann, bereits zum Zeitpunkt der Abordnung klar, ob diese mit oder ohne Ziel der Versetzung stattfindet. Da die Abordnung hier durch Bewerbung (bzw. eigenen Wunsch) stattfindet, wird es wohl nicht einfach so ohne Ziel der Versetzung sein. Zumal sich die aufnehmende Behörde darauf auch nicht einlassen wird, wenn sie die Stelle nicht nur vorübergehend (z.B. Elternzeitvertretung oder so) besetzen will.