Hallo zusammen,
ich suche einen Weg, eine Anrechnung von Zeiten, aus einen Beamtenverhältnis auf Probe in einem neuem Verhältnis nach eigenständiger Entlassung zu erwirken.
Folgender Fall:
vom 01.10.2020 bis zum 31.10.2022 bestand ein Beamtenverhältnis auf Probe bei einer Stadt in BW, als Hauptbrandmeister mit einem festen Aufgabenfeld.
Dieses wurde aus persönlichen Gründe zum 31.10.2022 selbständig, mit einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beendet.
Darauf folgten 2 Jahre Tätigkeit im Öffentlichen Dienst mit der gleichen Tätigkeit.
Zum 01.10.2024 wurde ich erneut bei einer Stadt in BW mit exakt der gleichen Tätigkeit wie beim ersten Dienstherrn auf Probe Verbeamtet, im Einstiegsamt.
Die Behörde weigert sich, die Zeiten aus einer vorausgegangen Verbeamtung auf Probe mit exakt der selben Stellenbeschreibung und Bewertung, auf die neue Probezeit anzurechnen.
Gibt es hierfür einen Weg, die Anrechnung zu erzwingen bzw. eine Rechtsgrundlage, das es überhaupt möglich ist?
Z.b. LBG §19 Probezeit:
(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.
Dankeschön!
BW_ Anrechnung von Zeiten nach Entlassung
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Re: BW_ Anrechnung von Zeiten nach Entlassung
Genau da liegt der Hund begraben. Im alten § 29 BLV hieß es mal:Sebastian24 hat geschrieben: ↑05.01.2025 17:37 Gibt es hierfür einen Weg, die Anrechnung zu erzwingen bzw. eine Rechtsgrundlage, das es überhaupt möglich ist?
Z.b. LBG §19 Probezeit:
(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.
Inzwischen "kann" alles angerechnet werden. Müssen tut es das aber nicht - das liegt im Ermessen des Dienstherrn. Dennoch muss sich der neue Dienstherr im Zweifel (und vor Gericht) die Frage gefallen lassen, welche Tätigkeiten er denn anerkennt, wenn er, wie von dir geschrieben, Tätigkeiten des gleichen Amtes in der gleichen Laufbahn nicht anerkennt. Wenn man nämlich gar nichts anerkennt, liegt möglicherweise eine Ermessensfehlgebrauch vor.Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, werden auf die Probezeit angerechnet."
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Re: BW_ Anrechnung von Zeiten nach Entlassung
Ermessensnichtgebrauch eher...
Im Ergebnis muss man gegen die Ablehnung bis zum Verwaltungsgericht vorgehen. Wenn deine Zeiten nicht anerkannt werden, dann weiß ich auch nicht, welche Zeiten überhaupt anerkannt würden.
Das Gericht würde aber nicht das Ermessen der Behörde ersetzen, sondern lediglich einen Ermessensfehler feststellen und die Behörde zur Neuentscheidung unter Berücksichtigung der allgemeinen Ermessensregeln verurteilen. Im Falle der Ermessensreduzierung auf Null, könnte das Gericht einen entsprechenden Hinweis geben, wie die Entscheidung aussehen müsste...
Du solltest dir einen guten Beamten Rechtsanwalt nehmen.
Im Ergebnis muss man gegen die Ablehnung bis zum Verwaltungsgericht vorgehen. Wenn deine Zeiten nicht anerkannt werden, dann weiß ich auch nicht, welche Zeiten überhaupt anerkannt würden.
Das Gericht würde aber nicht das Ermessen der Behörde ersetzen, sondern lediglich einen Ermessensfehler feststellen und die Behörde zur Neuentscheidung unter Berücksichtigung der allgemeinen Ermessensregeln verurteilen. Im Falle der Ermessensreduzierung auf Null, könnte das Gericht einen entsprechenden Hinweis geben, wie die Entscheidung aussehen müsste...
Du solltest dir einen guten Beamten Rechtsanwalt nehmen.
MS