Hinterbliebenenversorgung
Moderator: Moderatoren
Hinterbliebenenversorgung
Guten Tag und ein gesundes neues Jahr wünsche ich allen Lesern des Forums.
Ich durchblicke § 54 Landesversorgungsgesetz Berlin nicht und hoffe auf ein paar Personalsachbearbeiter/innen, die das vielleicht jobmäßig machen.
Eine Frau will wissen, wie sie im Falle des Ablebens ihres Mannes abgesichert wäre. Hier die Daten:
Ehemann (Verstorbener und zuerst in Pension eingetreten - falls das eine Rolle spielt):
Beamter
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge: 6.965
Versorgungsbezüge Brutto: 4.997 EUR
Ehefrau (Witwe):
Beamtin
Versorgungsbezüge Brutto (Mindestversorgung): 2.058
Wie hoch wäre in diesem Fall das Witwengeld - und würde es sich anders berechnen, wenn die Ehefrau zuerst in den Ruhestand gegangen wäre?
Vielen Dank und viele Grüße
kaie
Ich durchblicke § 54 Landesversorgungsgesetz Berlin nicht und hoffe auf ein paar Personalsachbearbeiter/innen, die das vielleicht jobmäßig machen.
Eine Frau will wissen, wie sie im Falle des Ablebens ihres Mannes abgesichert wäre. Hier die Daten:
Ehemann (Verstorbener und zuerst in Pension eingetreten - falls das eine Rolle spielt):
Beamter
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge: 6.965
Versorgungsbezüge Brutto: 4.997 EUR
Ehefrau (Witwe):
Beamtin
Versorgungsbezüge Brutto (Mindestversorgung): 2.058
Wie hoch wäre in diesem Fall das Witwengeld - und würde es sich anders berechnen, wenn die Ehefrau zuerst in den Ruhestand gegangen wäre?
Vielen Dank und viele Grüße
kaie
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Hallo.
Die Ehefrau erhält schon Pension. Das ist Ihr erster Versorgungsfall.
Wenn der Ehemann stirbt erhält sie Witwengeld, das ist der zweite Versorgungsfall.
Sie erhält das Witwengeld voll und Ihre eigene Versorgung wird um den Ruhensbetrag gekürzt.
Beim Witwengeld wird Ihre Höchstgrenze 71,75 berechnet und der Unterschied Witwengeld zur Höchstgrenze bleibt Ihr bei der eigenen Pension erhalten.
Die Ehefrau erhält schon Pension. Das ist Ihr erster Versorgungsfall.
Wenn der Ehemann stirbt erhält sie Witwengeld, das ist der zweite Versorgungsfall.
Sie erhält das Witwengeld voll und Ihre eigene Versorgung wird um den Ruhensbetrag gekürzt.
Beim Witwengeld wird Ihre Höchstgrenze 71,75 berechnet und der Unterschied Witwengeld zur Höchstgrenze bleibt Ihr bei der eigenen Pension erhalten.
Re: Hinterbliebenenversorgung
Lieben Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Das würde dann so aussehen?
55% von 4.997 EUR = 2.748,35
Aus der eigenen Versorgung würde nichts mehr kommen, weil 71,75 % von 2.058 EUR weniger sind, als das Witwengeld. Richtig?
Würde es eine Rolle spielen, wenn sie als erste pensioniert wurde?
Viele Grüße
kaie
P.S.: Oh, und noch eine Frage:
Die Ehefrau hätte auch noch VBL-Ansprüche aus einem früheren Angestelltenverhältnis. Das würde nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen, oder?
Das würde dann so aussehen?
55% von 4.997 EUR = 2.748,35
Aus der eigenen Versorgung würde nichts mehr kommen, weil 71,75 % von 2.058 EUR weniger sind, als das Witwengeld. Richtig?
Würde es eine Rolle spielen, wenn sie als erste pensioniert wurde?
Viele Grüße
kaie
P.S.: Oh, und noch eine Frage:
Die Ehefrau hätte auch noch VBL-Ansprüche aus einem früheren Angestelltenverhältnis. Das würde nicht zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen, oder?
Re: Hinterbliebenenversorgung
Vermutlich würde die VBL ( Betriebsrente ) bei der Gesamtverrechnung mit einbezogen und somit Ihr Witwengeld noch etwas reduzieren - bin mir damit aber nicht ganz sicher.Vielleicht weiß Gertrud 1927 dazu genaueres. MfG Leo
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Hallo.
Ich denke sie bekommt fast beides voll. Die Höchstgrenze ist 71,75 vom Endgrundgehalt woraus das WWGeld sich berechnet. Da ist dann ja noch etwas Abstand zum Witwengeld.
Kannst aber ja mal selbst Deine Werte nehmen in dem Merkblatt von Niedersachsen.
Im Link --- Anrechnung von Einkünften--- das dritte Merkblatt mit dem zweiten Beispiel.
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezue ... 70381.html
Beim Witwengeld werden eigene Renten VBL nicht angerechnet.
Die wurde aber ja schon bei Berechnung der eigenen Versorgung berücksichtigt.
Ich denke sie bekommt fast beides voll. Die Höchstgrenze ist 71,75 vom Endgrundgehalt woraus das WWGeld sich berechnet. Da ist dann ja noch etwas Abstand zum Witwengeld.
Kannst aber ja mal selbst Deine Werte nehmen in dem Merkblatt von Niedersachsen.
Im Link --- Anrechnung von Einkünften--- das dritte Merkblatt mit dem zweiten Beispiel.
https://www.nlbv.niedersachsen.de/bezue ... 70381.html
Beim Witwengeld werden eigene Renten VBL nicht angerechnet.
Die wurde aber ja schon bei Berechnung der eigenen Versorgung berücksichtigt.
Re: Hinterbliebenenversorgung
Guten Tag allerseits,
vielen Dank für die wertvollen Tipps.
Nur mal überschlägig: Der Anspruch wäre dann
a) eigene Versorgung: 2.058 EUR
+
b) Witwengeld: 55 % v. 4.997 EUR = 2.748 EUR (natürlich abzüglich der Ruhensberechnung, die ich mir hier der einfachheithalber spare).
= Zusammen rd.: 4.806 EUR
Ist das grob gesehen plausibel? Sie hatte Bedenken, dass sie entweder nur ihre eigne Versorgung bekommt oder nur das Witwengeld (je nachdem was höher ist).
Vielen Dank
Kaie
vielen Dank für die wertvollen Tipps.
Nur mal überschlägig: Der Anspruch wäre dann
a) eigene Versorgung: 2.058 EUR
+
b) Witwengeld: 55 % v. 4.997 EUR = 2.748 EUR (natürlich abzüglich der Ruhensberechnung, die ich mir hier der einfachheithalber spare).
= Zusammen rd.: 4.806 EUR
Ist das grob gesehen plausibel? Sie hatte Bedenken, dass sie entweder nur ihre eigne Versorgung bekommt oder nur das Witwengeld (je nachdem was höher ist).
Vielen Dank
Kaie
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Hallo.
Sie bekommt das Witwengeld ganz. Von der eigenen Versorgung wird einbehalten wenn es mit beiden Versorgungen über die Höchstgrenze beim Witwengeld geht.
Aber hier war ja viel Platz weil der Verstorbene ja ein sehr hohes Ruhegehalt hatte.
Fällt mir eben ein das mit der Mindestpension.
Es wird wohl immer mit der erdienten Pension gerechnet.
Sie bekommt das Witwengeld ganz. Von der eigenen Versorgung wird einbehalten wenn es mit beiden Versorgungen über die Höchstgrenze beim Witwengeld geht.
Aber hier war ja viel Platz weil der Verstorbene ja ein sehr hohes Ruhegehalt hatte.
Fällt mir eben ein das mit der Mindestpension.
Es wird wohl immer mit der erdienten Pension gerechnet.
Re: Hinterbliebenenversorgung
Darf ich einwerfen, dass - je nach Bundesland - mittlerweile x Dinge auf das Witwengeld angerechnet werden, welche zuvor eben nicht angerechnet wurden. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge usw...zumindest hier in BW wird mittlerweile alles zu 100% angerechnet. Die Folge ist z.B. bei mir, dass eine erneute Heirat mit meinem Partner nur marginal oder gar nichts bringen würde, da diese Einnahmen bewirken, dass die Witwenrente bei mir auf 0 geht, obwohl er eine wirklich gute Rente plus hohe Betriebsrente hätte.
...deswegen bitte diese §§§ beachten.
VG
...deswegen bitte diese §§§ beachten.
VG
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Hallo.
Ich hab extra mal kurz in BW geschaut. Ist im BeamtVG fast wie im Bund.
Kannst nicht alles durcheinander werfen.
Gibt § für Anrechnung Versorgung mit Erwerbseinkommen, Versorgung und Renten, mehrerer Versorgungsbezüge usw.
Da steht was angerechnet wird und bis zu welcher Höchstgrenze. Für jedes Zusammentreffen gibt es eine andere für Dich eigene Höchstgrenze.
Musst halt schauen was bei Dir zutrifft.
Und wenn Du erneut heiratest ist es normal das es kein Witwengeld oder Witwenrente mehr gibt weil dann ist Dein Partner ja unterhaltspflichtig.
Das sind ja beides nur Sozialleistungen für Unterhaltsersatz.
Ich hab extra mal kurz in BW geschaut. Ist im BeamtVG fast wie im Bund.
Kannst nicht alles durcheinander werfen.
Gibt § für Anrechnung Versorgung mit Erwerbseinkommen, Versorgung und Renten, mehrerer Versorgungsbezüge usw.
Da steht was angerechnet wird und bis zu welcher Höchstgrenze. Für jedes Zusammentreffen gibt es eine andere für Dich eigene Höchstgrenze.
Musst halt schauen was bei Dir zutrifft.
Und wenn Du erneut heiratest ist es normal das es kein Witwengeld oder Witwenrente mehr gibt weil dann ist Dein Partner ja unterhaltspflichtig.
Das sind ja beides nur Sozialleistungen für Unterhaltsersatz.
Re: Hinterbliebenenversorgung
Ja, es ist kompliziert. Ich gebe auf! Vielen Dank an alle, die sich hier eingebracht haben.
Meine Frau ist eigentlich DuF, schleppt sich aber weiter zum Job, weil sie Angst hat, im Alter nicht gut versorgt zu sein. Ich suche jetzt jemanden, der das professionell ausrechnen kann - auch gegen Entgelt. Habt ihr eine Empfehlung?
Parameter:
Land Berlin
Mindestversorgung (weil erst mit 51 verbeamtet und in Berlin nur 5 Vordienstjahre angerechnet werden - außerdem Teilzeit)
Rentenansprüche aus DRV und VBL
Vielen Dank
Kaie
Meine Frau ist eigentlich DuF, schleppt sich aber weiter zum Job, weil sie Angst hat, im Alter nicht gut versorgt zu sein. Ich suche jetzt jemanden, der das professionell ausrechnen kann - auch gegen Entgelt. Habt ihr eine Empfehlung?
Parameter:
Land Berlin
Mindestversorgung (weil erst mit 51 verbeamtet und in Berlin nur 5 Vordienstjahre angerechnet werden - außerdem Teilzeit)
Rentenansprüche aus DRV und VBL
Vielen Dank
Kaie
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Re: Hinterbliebenenversorgung
Hallo. Hab ich schon geschrieben das sie keine Angst haben muss.
Ich habe gedacht wäre alles im Klaren.
So ist es nur wenn beide inRuhestand sind und ihr Ehemann stirbt
Wenn Einer noch nicht in Pension oder es wird andersherum gestorben sieht das alles anders aus. Braucht jedes mal eine andere Rechnung der Höchstgrenze und der Kürzung.
Den zweiten Versorgungsfall bekommt man uneingeschränkt. Beim ersten wird dann wenn über Höchstgrenze des zweiten Versorgungsfall gekürzt.
Witwengeld 55% vom Versorgungsbezug 4997 = 2748
Die Höchstgrenze 71,75 derEndstufe des Verstorbenen, ich denke auch 4997.
Bleibt 2249 die sie ohne Anrechnung als eigene Versorgung haben könnte.
Sie hat 3 mal Versorgung mit DRV,VBL Pension. Weil zu niedrig oder noch kein Rentenalter gibt es die Mindestpension.
Mindestpension fällt jetzt weg weil Witwengeld und erdiente Pension zusammen hoch genug ist.
Sie bekommt jetzt ungekürzt Witwengeld und die eigene erdiente Pension und Ihre Renten. Das sollte reichen.
Wenn es jetzt oder später EIGENE Rente DRV und VBL gibt wird die nicht beim Witwengeld angerechnet. EIGENE Renten werden biem Witwengeld nicht berücksichtigt.
Diese Renten werden aber bei Berechnung der eigenen Pension berücksichtigt.
Ich habe gedacht wäre alles im Klaren.
So ist es nur wenn beide inRuhestand sind und ihr Ehemann stirbt
Wenn Einer noch nicht in Pension oder es wird andersherum gestorben sieht das alles anders aus. Braucht jedes mal eine andere Rechnung der Höchstgrenze und der Kürzung.
Den zweiten Versorgungsfall bekommt man uneingeschränkt. Beim ersten wird dann wenn über Höchstgrenze des zweiten Versorgungsfall gekürzt.
Witwengeld 55% vom Versorgungsbezug 4997 = 2748
Die Höchstgrenze 71,75 derEndstufe des Verstorbenen, ich denke auch 4997.
Bleibt 2249 die sie ohne Anrechnung als eigene Versorgung haben könnte.
Sie hat 3 mal Versorgung mit DRV,VBL Pension. Weil zu niedrig oder noch kein Rentenalter gibt es die Mindestpension.
Mindestpension fällt jetzt weg weil Witwengeld und erdiente Pension zusammen hoch genug ist.
Sie bekommt jetzt ungekürzt Witwengeld und die eigene erdiente Pension und Ihre Renten. Das sollte reichen.
Wenn es jetzt oder später EIGENE Rente DRV und VBL gibt wird die nicht beim Witwengeld angerechnet. EIGENE Renten werden biem Witwengeld nicht berücksichtigt.
Diese Renten werden aber bei Berechnung der eigenen Pension berücksichtigt.
Re: Hinterbliebenenversorgung
Das ist toll, vielen Dank Gertrud!
Wir haben jetzt einen Termin bei der GEW. Dort gibt es jemanden, der das konkret durchrechnet
Wir haben jetzt einen Termin bei der GEW. Dort gibt es jemanden, der das konkret durchrechnet