Nebentätigkeit (Gewerbe)
Verfasst: 24. Aug 2009, 11:12
Guten Tag,
habe zwar schon reichlich die Suchfunktion bemüht, aber eine konkrete Antwort auf meine Frage finde ich nicht. Daher hier mein Problem:
Ich bin Beurfssoldat und unterliege hinsichtlich Nebentätigkeit den Regelungen des BBG sowie den Ausführungen im VMBl. des BMVg 1999.
Hierin heißt es:
2.3.3 Ein Versagungsgrund liegt gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG
und § 20 Abs. 2 Satz 3 SG auch vor, wenn sich die
Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder
Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder
Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Ob
dies im Einzelfall zutrifft, wird sich zumeist nur im Rahmen
einer Gesamtbewertung nach folgenden Kriterien beurteilen
lassen:
– Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser
Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige
Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit).
Nicht davon erfaßt sind z. B. Nebenerwerbslandwirte
und -winzer. Diese führen in aller Regel einen ererbten
Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung
gerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung
und Pflege von Grund und Boden. Keine
gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus
Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist
nur gelegentlich und aufgrund besonderer Verbindung
zum „Auftraggeber“ (z. B. Verwandtschaftsverhältnis)
ausgeübt werden (z. B. Hilfe beim Hausbau).
– Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche
Inanspruchnahme, gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum
der Nebentätigkeit).
– Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums,
über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt
ist).
– Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit
innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt
werden soll).
Nun zu meinem Problem:
Ich möchte Nebenbei eine Tätigkeit als Discjockey ausüben.
Die Tätigkeit selbst ist genehmigungsfähig - ich hatte hierfür schon einmal eine Genehmigung auf 400,- € Basis).
Nunmehr möchte ich jedoch für mehrere wechselnde Auftraggeber tätig sein. Hierzu bleibt nur die Möglichkeit es mit einer Gewerbeanmeldung zu machen.
Nun die Frage(n):
Was gebe ich als Beschäftigungsstelle im Antrag auf Nebentätigkeit an ? Mich selbst bzw. mein zu gründendes Gewerbe ? oder schreibe ich rein: Selbständig für wechselnde Auftraggeber ?
Ist allein die Tatsache das ich ein Gewerbe brauche um Abzurechnen usw. bereits genug um hier eine gewerbsmäßige Ausübung als Zweitberuf zu sehen und die Tätigkeit somit zu versagen oder ist das Gewerbe lediglich eine Form und die gewerbsmäßigkeit wäre vielmehr an Art und Umfang festzumachen ?
Mir ist bekannt, daß es möglich sein muß ein Gewerbe zu gründen, denn ich weiß von einigen Beamten die Gewerbe für Schreibbüros, Handel, E-Bay-Handel, Webdesign usw. unterhalten, aber ich kenne niemand von diesen Leuten persönlich um hier einmal zu fragen.
Also...wie geht es was ist die Lösung ?
habe zwar schon reichlich die Suchfunktion bemüht, aber eine konkrete Antwort auf meine Frage finde ich nicht. Daher hier mein Problem:
Ich bin Beurfssoldat und unterliege hinsichtlich Nebentätigkeit den Regelungen des BBG sowie den Ausführungen im VMBl. des BMVg 1999.
Hierin heißt es:
2.3.3 Ein Versagungsgrund liegt gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG
und § 20 Abs. 2 Satz 3 SG auch vor, wenn sich die
Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder
Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder
Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Ob
dies im Einzelfall zutrifft, wird sich zumeist nur im Rahmen
einer Gesamtbewertung nach folgenden Kriterien beurteilen
lassen:
– Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser
Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige
Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit).
Nicht davon erfaßt sind z. B. Nebenerwerbslandwirte
und -winzer. Diese führen in aller Regel einen ererbten
Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung
gerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung
und Pflege von Grund und Boden. Keine
gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus
Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist
nur gelegentlich und aufgrund besonderer Verbindung
zum „Auftraggeber“ (z. B. Verwandtschaftsverhältnis)
ausgeübt werden (z. B. Hilfe beim Hausbau).
– Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche
Inanspruchnahme, gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum
der Nebentätigkeit).
– Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums,
über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt
ist).
– Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit
innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt
werden soll).
Nun zu meinem Problem:
Ich möchte Nebenbei eine Tätigkeit als Discjockey ausüben.
Die Tätigkeit selbst ist genehmigungsfähig - ich hatte hierfür schon einmal eine Genehmigung auf 400,- € Basis).
Nunmehr möchte ich jedoch für mehrere wechselnde Auftraggeber tätig sein. Hierzu bleibt nur die Möglichkeit es mit einer Gewerbeanmeldung zu machen.
Nun die Frage(n):
Was gebe ich als Beschäftigungsstelle im Antrag auf Nebentätigkeit an ? Mich selbst bzw. mein zu gründendes Gewerbe ? oder schreibe ich rein: Selbständig für wechselnde Auftraggeber ?
Ist allein die Tatsache das ich ein Gewerbe brauche um Abzurechnen usw. bereits genug um hier eine gewerbsmäßige Ausübung als Zweitberuf zu sehen und die Tätigkeit somit zu versagen oder ist das Gewerbe lediglich eine Form und die gewerbsmäßigkeit wäre vielmehr an Art und Umfang festzumachen ?
Mir ist bekannt, daß es möglich sein muß ein Gewerbe zu gründen, denn ich weiß von einigen Beamten die Gewerbe für Schreibbüros, Handel, E-Bay-Handel, Webdesign usw. unterhalten, aber ich kenne niemand von diesen Leuten persönlich um hier einmal zu fragen.
Also...wie geht es was ist die Lösung ?