Hallo,
hat zwar nur indirekt mit Beamten zu tun, aber dafür umso mehr mit dem Ruhegehalt und der Hinzuverdienstgrenze!
Wenn man Kapitalerträge hat, zum Beispiel Aktien oder ähnliches, werden die Gewinne auf das Ruhegehalt gerechnet?
Dadurch ergibt sich nämlich ein Folge-Problem...nämlich:
Angenommen jemand Aktien und macht ein Gewinn von 1000 Euro. Bis zu diesem Betrag ist das für das Finanzamt steuerfrei. ABER....dieser Gewinn würde ja vermutlich auf das Ruhegehalt angerechnet, sobald die Höchstgrenze erreicht worden ist (66,6 % glaube ich oder die 530 Grenze).
Damit würde man ja dann das Einkommen steigern und dementsprechend müßte man mehr Steuernzahlen!
Extrem-Beispiel: Ich mache einen Gewinn von 10000 Euro, dann würden nicht nur die knapp 26 % Abgeltungssteuer abgehen, sondern der Gewinn würde zum Ruhegehalt dazugerechnet. Dann erhöht sich das Einkommen und entsprechend mehr müßte ich an Steuern zahlen, oder?
Mehr noch...bei diesem Betrag von 10000 Euro würde man ja gar kein Ruhegehalt mehr bekommen, da man ja über diese 66 % Grenze kommt. Würde man dann ein paar Mal das Ruhegehalt nicht mehr bekommen oder wie wird das gehandhabt?!
Wenn nämlich Abgeltungssteuer abgezogen werden und dann noch bei der Einkommenssteuer...(und dann vielleicht kein Ruhegehalt)...dann würde sich das ja gar nicht lohnen, weil man knapp 50% Steuern zusammenkommen würde oder gar mehr, wenn das Ruhegehalt gekürzt wird!
Hat da jemand erfahrung oder muss ich gleich KI fragen?
LG
Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
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Re: Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen und werden folglich nicht auf das Ruhegehalt angerechnet bezüglich der Höchstgrenze.
Die Versorgungsbezüge würden also selbst dann nicht gekürzt, wenn du 100000 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen hättest.
Die Versorgungsbezüge würden also selbst dann nicht gekürzt, wenn du 100000 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen hättest.
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Re: Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
Aktiengewinne (Kapitalerträge) werden in der Regel nicht auf das Ruhegehalt eines Beamten angerechnet. Das Ruhegehalt, auch Pension genannt, basiert auf der Dienstzeit und dem letzten Gehalt des Beamten. Es handelt sich um eine Leistung aus dem öffentlichen Dienst und ist unabhängig von zusätzlichen Einkünften wie Kapitalerträgen oder anderen Vermögenseinnahmen.
Allerdings unterliegen Aktiengewinne der Kapitalertragsteuer, die in Deutschland pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erhoben wird. Diese Steuer hat jedoch keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Ruhegehalts.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Wenn ein Beamter neben dem Ruhegehalt durch eine selbstständige Tätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit zusätzliche Einkünfte erzielt, können diese unter Umständen auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Aktiengewinne zählen jedoch nicht zu diesen Einkünften aus Erwerbstätigkeit.
Allerdings unterliegen Aktiengewinne der Kapitalertragsteuer, die in Deutschland pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erhoben wird. Diese Steuer hat jedoch keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Ruhegehalts.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen: Wenn ein Beamter neben dem Ruhegehalt durch eine selbstständige Tätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit zusätzliche Einkünfte erzielt, können diese unter Umständen auf das Ruhegehalt angerechnet werden. Aktiengewinne zählen jedoch nicht zu diesen Einkünften aus Erwerbstätigkeit.
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Re: Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
Wau...klare Antwort, Danke!
Dann wird in der Regel die Abgeltungssteuer abgezogen und fertig! Mal eine gute Nachricht...jetzt musste man nur noch Gewinn machen, lol!
LG
Dann wird in der Regel die Abgeltungssteuer abgezogen und fertig! Mal eine gute Nachricht...jetzt musste man nur noch Gewinn machen, lol!
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Re: Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
Hallo,
idR hat Ihr LBV eine genaue Auflistung, aus der hervorgeht, welche Einkommen auf die Pension angerechnet werden und welche nicht.
Hier in BW bezieht sich die Hinzuverdienstgrenze definitiv NICHT auf Einkommen aus Aktiengewinne, Kapitalerträge, Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus Vermietung & Verpachtung. Diese Einnahmen werden NICHT auf die Pension angerechnet. Die Steuer ist etwas anderes...dort werden Sie unter der spezifischen Anlage natürlich eingetragen und berücksichtigt.
Ich selbst bin auch dazu übergegangen meine Einnahmen aus Dividenden und Vermietung& Verpachtung zu generieren, damit ich eben gar nichts mit der Hinzuverdienstgrenze zu tun habe.
VG
idR hat Ihr LBV eine genaue Auflistung, aus der hervorgeht, welche Einkommen auf die Pension angerechnet werden und welche nicht.
Hier in BW bezieht sich die Hinzuverdienstgrenze definitiv NICHT auf Einkommen aus Aktiengewinne, Kapitalerträge, Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus Vermietung & Verpachtung. Diese Einnahmen werden NICHT auf die Pension angerechnet. Die Steuer ist etwas anderes...dort werden Sie unter der spezifischen Anlage natürlich eingetragen und berücksichtigt.
Ich selbst bin auch dazu übergegangen meine Einnahmen aus Dividenden und Vermietung& Verpachtung zu generieren, damit ich eben gar nichts mit der Hinzuverdienstgrenze zu tun habe.
VG
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Re: Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
Hallo.
In der Verwaltungsvorschrift unter 53 zum BeamtVG Steht was angerechnet wird und wie.
Hier ist für den Bund aber wird überall gleich sen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 011423.htm
In der Verwaltungsvorschrift unter 53 zum BeamtVG Steht was angerechnet wird und wie.
Hier ist für den Bund aber wird überall gleich sen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 011423.htm
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Re: Zusatzverdienst zum Ruhegehalt!
Interessant....
also von Aktien Gewinnen und so habe ich jetzt nix gelesen....das die dazuzählen!
Lgund Danke!
also von Aktien Gewinnen und so habe ich jetzt nix gelesen....das die dazuzählen!
Lgund Danke!