Pensionsberechnung
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 22.08.2024 16:57
- Behörde: Bund
- Geschlecht:
Pensionsberechnung
Hallo, ich habe 43 Jahre als Beamter in Vollzeit gearbeitet, jetzt seit 9 Monaten in TZ 80%. Gehe nächstes Jahr in Pension und habe auf Anfrage die Info über die Bezüge bekommen. Diese wurden berechnet nach dem Bruttogehalt der TZ 80% Beschäftigung. Das kann doch nur ein Versehen/ Scherz sein oder ??????
-
- Beiträge: 779
- Registriert: 26.03.2020 08:30
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
>Das kann doch nur ein Versehen/ Scherz sein oder ??????<
Einfache Antwort - ja. Da würde ich mich noch mal an die Stelle wenden, die diese Unsinnsberechnung gemacht hat.
Einfache Antwort - ja. Da würde ich mich noch mal an die Stelle wenden, die diese Unsinnsberechnung gemacht hat.
-
- Beiträge: 528
- Registriert: 28.06.2013 18:45
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
Hallo.
Kann ich mir nicht vorstellen das es so berechnet wurde wie Du schreibst.
Natürlich wird Deine Teilzeit berücksichtigt Aber es wird die ruhegehalsfähige Dienszeit in dem Zeitraum nur zu 80% berücksichtigt.
Kann ich mir nicht vorstellen das es so berechnet wurde wie Du schreibst.
Natürlich wird Deine Teilzeit berücksichtigt Aber es wird die ruhegehalsfähige Dienszeit in dem Zeitraum nur zu 80% berücksichtigt.
-
- Beiträge: 485
- Registriert: 15.04.2013 17:38
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
Natürlich wird Deine Teilzeit berücksichtigt ??
Nach 40 Dienstjahren (Vollzeit ) hat man seine 71,75 Prozent erreicht..mehr gibt es nicht.
Die" Teilzeit Beschäftigung" spielt keine Rolle bei der Berechnung der
Versorgungsbezüge.
Nach 40 Dienstjahren (Vollzeit ) hat man seine 71,75 Prozent erreicht..mehr gibt es nicht.
Die" Teilzeit Beschäftigung" spielt keine Rolle bei der Berechnung der
Versorgungsbezüge.
-
- Beiträge: 298
- Registriert: 04.05.2023 19:25
- Behörde: BDBOS
- Geschlecht:
Re: Pensionsberechnung
Das ist jetzt aber schon ein Widerspruch...
Du meinst sicher, es spielt keine Rolle, ob man zuletzt in Teilzeit gearbeitet hat, sondern nur, welchen individuellen Ruhegehaltsatz man hat, nehme ich an. Der berechnet sich eben aus den gearbeiteten Jahren. Zwei Jahre Teilzeit 50% zählen dann wie eines.
-
- Beiträge: 485
- Registriert: 15.04.2013 17:38
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre werden ja im Festsetzungsbescheid zusammengestellt..
Für jedes volle Dienstjahr, welches ein Beamter geleistet hat, werden 1,79375 Prozentpunkte angerechnet.
Dabei kann maximal ein Wert 71,75 Prozent erreicht werden.
Das entspricht einer Dienstzeit von 40 vollen Dienstjahren.
Irene hat ja 43 volle Jahre = 77,13 Prozent plus Teilzeit
Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent
Der Ruhegehaltsatz wird auf 71,75 Prozent festgesetzt.
Es bleiben also Zeiten "unberücksichtigt" ..(z.B. Teilzeit).
Für jedes volle Dienstjahr, welches ein Beamter geleistet hat, werden 1,79375 Prozentpunkte angerechnet.
Dabei kann maximal ein Wert 71,75 Prozent erreicht werden.
Das entspricht einer Dienstzeit von 40 vollen Dienstjahren.
Irene hat ja 43 volle Jahre = 77,13 Prozent plus Teilzeit
Die Höchstgrenze beträgt 71,75 Prozent
Der Ruhegehaltsatz wird auf 71,75 Prozent festgesetzt.
Es bleiben also Zeiten "unberücksichtigt" ..(z.B. Teilzeit).
-
- Beiträge: 528
- Registriert: 28.06.2013 18:45
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
Hallo.
Jeder hat eine eigene Art zu rechnen. Es gilt BeamtVG §6.1.7
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Richtig wird die ganze Ruhegehaltsfähige Dienstzeit errechnet, multipliziert und wenn über 71,75 auf den Wert 71,75 festgesetzt.
Jeder hat eine eigene Art zu rechnen. Es gilt BeamtVG §6.1.7
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Richtig wird die ganze Ruhegehaltsfähige Dienstzeit errechnet, multipliziert und wenn über 71,75 auf den Wert 71,75 festgesetzt.
-
- Beiträge: 5
- Registriert: 22.06.2018 10:38
- Behörde: Bundeswehr
Re: Pensionsberechnung
Ein wichtiger Punkt sollte hierbei noch beleuchtet werden. Es betrifft ruhegehaltfähige Dienstzeiten und berücksichtigungsfähige Zeiten. Bei Teilzeit verändern sich ruhegehaltfähige Dienstzeiten. D. h. die Möglichkeit mit 45 Jahren u. dem 65. Lebensjahr in Ruhestand gehen zu können, sollte bei der Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt werden. Sollte ich falsch liegen, bitte gerne korrigieren.
-
- Beiträge: 393
- Registriert: 25.03.2022 09:39
- Behörde:
-
- Beiträge: 24
- Registriert: 13.08.2020 10:26
- Behörde: Ministerium Bundesland
Re: Pensionsberechnung
@Spegunzie: Wenn hier schon Fragen beantwortet werden, die gar nicht gestellt wurden, dann bitte vollständig(jedenfalls für TZ-beschäftigte Beamtinnen und Beamte in Bayern):
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dies bedeutet: Bei einer langjährigen Teilzeitbeschäftigung kann in der Regel der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht werden.
Dagegen sind bei der Entscheidung, ob ab vollendetem 64. (ist in Bayern noch so) Lebensjahr ein vorzeitiger abschlagsfreier Ruhestand möglich ist, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur Erfüllung der notwendigen 40- oder 45-jährigen Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Siehe dazu Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG, Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG oder die gut gemachte Broschüre "Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit" des BayStMFH.
Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in dem Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dies bedeutet: Bei einer langjährigen Teilzeitbeschäftigung kann in der Regel der Höchstruhegehaltssatz nicht erreicht werden.
Dagegen sind bei der Entscheidung, ob ab vollendetem 64. (ist in Bayern noch so) Lebensjahr ein vorzeitiger abschlagsfreier Ruhestand möglich ist, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zur Erfüllung der notwendigen 40- oder 45-jährigen Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Siehe dazu Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG, Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG oder die gut gemachte Broschüre "Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit" des BayStMFH.
-
- Beiträge: 393
- Registriert: 25.03.2022 09:39
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
Die "45 Jahre" sind doch Dienstjahre. Hat mit ruhegehaltsfähige Zeiten insoweit nichts zu tun, als das diese bei TZ halt gerade nicht entsprechend "anteilig nach dem TZ-Prozentsatz" berücksichtigt werden.
Korrekt ist, dass die ursprüngliche Frage darauf nicht abzielte, weder auf Dienstjahte, noch auf ruhegehaltsfähige Zeiten.
Korrekt ist, dass die ursprüngliche Frage darauf nicht abzielte, weder auf Dienstjahte, noch auf ruhegehaltsfähige Zeiten.
MS
-
- Beiträge: 955
- Registriert: 07.03.2015 11:05
- Behörde:
Re: Pensionsberechnung
Zurück zum anfänglichen Beitrag
Wenn 43 Jahre in Vollzeit Dienst getan wurde, dann ist der Höchstsatz 71,75 % erreicht, bzw. sogar überschritten, wie Herm schon vorgerechnet hat. Wenn die Voraussetzung zutrifft, kann die 80%-Teilzeit keine Rolle mehr spielen. In der Berechnung taucht sie als 80%-TZ auf, aber wenn das Gesamtergebnis ohnehin die 71,75 % überschreitet, gibt es trotzdem nicht mehr als 71,75%. Siehe Beiträge von Herm und Getrud.
-
- Beiträge: 779
- Registriert: 26.03.2020 08:30
- Behörde: