Moin Zusammen,
ich arbeite in einer 10.000 Einwohner Kommune in Niedersachen.
Ich wurde zum 01.05.2024 als Technischer Angestellerter in A10, Stufe 5 verbeamtet. Meine Probezeit wurde auf 6 Monate verkürzt. So das ich ab 01.11.2024 Beamter auf Lebzeit bin. Ist es Möglich, zum 01.11 direkt in A11 aufzusteigen ?
Durch eine neue Aufgabenverteilung wäre es intern möglich. Der rechtliche Rahmen ist nun die Frage.
Danke
Aufstieg direkt nach Probezeit
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Re: Aufstieg direkt nach Probezeit
Bei einem "Aufstieg" wäre es eine andere Laufbahngruppe.
Hier geht esaber meine Beförderung (in der selben Laufbahngruppe).
Ohne einen Blick in das entsprechende Landesbeamtengesetz usw. kann die Frage nicht beantwortet werden.
Leider wurde das Bundesland nicht angegeben.
Unabhängig davon kommt es auch auf die Beurteilung (wann ist die nächste Regelbeurteilung/ist eine Anlassbeurteilung möglich bzw. angefordert) an, nicht nur auf den Stellenzuschnitt/-Bewertung. Zudem könnte die Stelle auch ausgeschrieben werden (müssen) usw.
Die Frage lässt sich also mit den dürftigen Informationen nicht vernünftig beantworten.
Bei einer Verbeamtung aus dem Angestelltenvethältnis hat man schon auch die Pflicht sich mit den Rechten und Pflichten eines Beamte vertraut zu machen.... Dies ist bei Laufbahnbewetbets regelmäßig Gegenstand des Vorbereitungsdienstes.
Sprich mal mit dem Beamtenvertreter deines PR. Der wird zu deiner Fraveeohlalles beantworten können...
Hier geht esaber meine Beförderung (in der selben Laufbahngruppe).
Ohne einen Blick in das entsprechende Landesbeamtengesetz usw. kann die Frage nicht beantwortet werden.
Leider wurde das Bundesland nicht angegeben.
Unabhängig davon kommt es auch auf die Beurteilung (wann ist die nächste Regelbeurteilung/ist eine Anlassbeurteilung möglich bzw. angefordert) an, nicht nur auf den Stellenzuschnitt/-Bewertung. Zudem könnte die Stelle auch ausgeschrieben werden (müssen) usw.
Die Frage lässt sich also mit den dürftigen Informationen nicht vernünftig beantworten.
Bei einer Verbeamtung aus dem Angestelltenvethältnis hat man schon auch die Pflicht sich mit den Rechten und Pflichten eines Beamte vertraut zu machen.... Dies ist bei Laufbahnbewetbets regelmäßig Gegenstand des Vorbereitungsdienstes.
Sprich mal mit dem Beamtenvertreter deines PR. Der wird zu deiner Fraveeohlalles beantworten können...
MS
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Re: Aufstieg direkt nach Probezeit
wie oben beschrieben geht es um Niedersachsen.
Die Stelle wurde letztes Jahr mit E10 bewertet (mein Gehalt bevor ich verbeamtet wurde).
Die Stelle wird nicht ausgeschrieben werden, weil keine zusätzliche geschaffen wird. Ich bekomme lediglich Aufgaben von der Amtsleitung übertragen.
Die Frage ist ehr, muss ich beim "Durchlaufen der Ämter" in jedem Amt ein Jahr bleiben ? sprich muss ich ein Jahr in A10 bleiben bis ich in A11 kann, oder kann ich ab 01.11. in A11 ?
Die Stelle wurde letztes Jahr mit E10 bewertet (mein Gehalt bevor ich verbeamtet wurde).
Die Stelle wird nicht ausgeschrieben werden, weil keine zusätzliche geschaffen wird. Ich bekomme lediglich Aufgaben von der Amtsleitung übertragen.
Die Frage ist ehr, muss ich beim "Durchlaufen der Ämter" in jedem Amt ein Jahr bleiben ? sprich muss ich ein Jahr in A10 bleiben bis ich in A11 kann, oder kann ich ab 01.11. in A11 ?
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Re: Aufstieg direkt nach Probezeit
Da habe ich doch tatsächlich Niedersachsen überlesen, sorry.
M. E. Ist hier ausschließlich § 14 Abs 2 Nr. 2 LBG einschlägig.
Danach ist 1 Jahr abzuwarten.
Die Ausnahme nach Abs. 3 liegt wohl eher nicht vor.
Allerdings kann der LPA eine Ausnahme zulassen (Abs. 4), dies ist aber unwahrscheinlich.
M. E. Ist hier ausschließlich § 14 Abs 2 Nr. 2 LBG einschlägig.
Danach ist 1 Jahr abzuwarten.
Die Ausnahme nach Abs. 3 liegt wohl eher nicht vor.
Allerdings kann der LPA eine Ausnahme zulassen (Abs. 4), dies ist aber unwahrscheinlich.
MS
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Re: Aufstieg direkt nach Probezeit
Hallo,
hier ist § 20 Abs. 3 Satz 1 des niedersächsischen Beamtengesetzes ausschlaggebend. Demnach darf eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit vorgenommen werden. Abs. 3 Satz 2 ist zu prüfen und müsste durch eine Beurteilung festgestellt werden. Die Ausnahmen nach Abs. 5 sind zu prüfen.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/b ... 1f7d37f501
hier ist § 20 Abs. 3 Satz 1 des niedersächsischen Beamtengesetzes ausschlaggebend. Demnach darf eine Beförderung nicht vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit vorgenommen werden. Abs. 3 Satz 2 ist zu prüfen und müsste durch eine Beurteilung festgestellt werden. Die Ausnahmen nach Abs. 5 sind zu prüfen.
Quelle:
https://voris.wolterskluwer-online.de/b ... 1f7d37f501