Und jetzt kommen wir vielleicht alle mal wieder runter und konzentrieren uns auf Sachliche/Rechtliche.connigra hat geschrieben: ↑06.07.2024 19:03 1Die Fettleber stammt aus deinem Post, genauso wie das erhöhte Cholesterin - bitte sachlich bleiben, ich habe mir das nicht aus den Fingern gesaugt.
Mehr möchte ich zu deinem Post nicht mehr schreiben - dafür ist mir meine Zeit zu schade.
Lies bitte nochmals deinen Post ....
Ich komme an dieser Stelle noch mal auf den eben nicht seit 100 Jahren bestehenden sondern 2013 im Sinne der Bewerber geänderten Maßstab zu sprechen:
Das Problem dabei ist, dass der Amtsarzt nur eine Empfehlung ausspricht und die Behörde sich trotzdem gegen eine Verbeamtung entscheiden kann. Einen Anspruch auf Verbeamtung gibt es nämlich auch nach einer Einstellungszusage nicht...Aufsteiger85 hat geschrieben: ↑23.06.2024 14:38 Wichtig ist nur dies: Der Bewertungsmaßstab hat sich über die letzten Jahre geändert. Früher reicht es aus, wenn der Amtsarzt nicht die Prognose gab, dass jemand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Ruhestand dienstfähig bleibt. 2013 hat das BVerwG bezüglich der gesundheitlichen Eignung folgendes entschieden:
Das heißt im Klartext, ein "najo, da ist ein kleines Risiko" reicht nicht aus. Es muss eben überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Dienstunfähigkeit vor dem Ruhestand eintritt. Eine solche Prognose nur anhand des BMI zu stellen, dürfte rechtlich unzulässig sein, insbesondere, da neuere Studien darauf hinweise, dass Menschen mit leicht erhöhtem BMI (bis 30) sogar eine höhere Lebenserwartung haben, als jene mit einem BMI zwischen 20 und 25.Bewerberinnen und Bewerbern kann nur dann der Zugang zu einem öffentlichen Amt verwehrt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig werden.
Nach höchstrichterlier Rechtsprechung kann ein Zustand, der nach Aussage des Amtsarztes REVERSIBEL ist (Gewichtsreduktion um x kg, dadurch sehr wahrscheinlich auch keine Fettleber mehr) eindeutig NICHT zu einer nicht vorhandenen Diensttauglichkeit führen, denn wenn man "nur" durch Abnehmen wieder in die sagen wir mal "gewünschte" Region des BMI zurückkehren kann, kann durch derzeit vorhandenes Übergewicht garantiert keine Prognose zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
Das Problem ist aber, dass der Amtsarzt nur eine Empfehlung abgibt. Die Behörde entscheidet letztendlich und da es keinen Anspruch auf Verbeamtung gibt (auch nicht nach einer Einstellungszusage), ist man da ähnlich wie vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand...