Hinzuverdienstgrenzen bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten

Forum für Mitarbeiter der Telekom, sowie der deutschen Post.

Moderator: Moderatoren

Marga98
Beiträge: 1
Registriert: 19.04.2024 05:35
Behörde: Post und Telekommunikation
Geschlecht:

Hinzuverdienstgrenzen bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten

Beitrag von Marga98 »

Guten Morgen! Ich hoffe, jemand kann helfen und kennt sich aus. Ich schildere mal den Fall. Erst mal grundsätzlich - selbstverständlich ist es richtig und wichtig, dass man eine Nebentätigkeit bei DUU genehmigen lässt. Jetzt gibt es aber nach § 100 Abs. 1 (Punkte 1 bis 4) auch Fälle, in denen man keine Genehmigung braucht. Bei Pkt. 2 bis 4 wird aber ein Anzeigen der Nebentätigkeit mit Stellungnahme zu Art, Umfang, Zeitaufwand und Entgelt verlangt. Ich falle mit meiner Nebentätigkeit in die Kategorie zu Punkt 2. Ich male Bilder und verkaufe diese auch. Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet und all diese Infos auch bei der zustänigen Versorgungsstelle angezeigt. Leider finde ich nirgendwo etwas, ob auch bei dieser Art von Tätigkeit die reguläre Hinzuverdienstgrenze gilt, die man ja bei einem genehmigungspflichtigen Nebenjob ausgerechnet bekommt. Tatsächlich habe ich mal gehört, dass diese Hinzuverdienstgrenze bei schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten nicht gilt. Ich kann das - ehrlich gesagt - nicht glauben?!! Wer kennt sich aus? Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe!
Dienstunfall_L
Beiträge: 977
Registriert: 07.03.2015 11:05
Behörde:

Re: Hinzuverdienstgrenzen bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten

Beitrag von Dienstunfall_L »

Nicht genehmigungspflichtig bedeutet nicht unbedingt, dass keine Auskunft über die Nebentätigkeit gegeben werden muss.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__100.html Bilder zu malen und zu verkaufen fällt m.K.n. nicht unter künstlerische Vortragstätigkeit.
Pipapo
Beiträge: 790
Registriert: 26.03.2020 08:30
Behörde:

Re: Hinzuverdienstgrenzen bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten

Beitrag von Pipapo »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 20.04.2024 09:03 Nicht genehmigungspflichtig bedeutet nicht unbedingt, dass keine Auskunft über die Nebentätigkeit gegeben werden muss.
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__100.html Bilder zu malen und zu verkaufen fällt m.K.n. nicht unter künstlerische Vortragstätigkeit.
Zwischen künstlerische und Vortragstätigkeit steht ein „oder“. D.h., künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit. 2 Paar Schuhe.
Dienstunfall_L
Beiträge: 977
Registriert: 07.03.2015 11:05
Behörde:

Re: Hinzuverdienstgrenzen bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten

Beitrag von Dienstunfall_L »

Stimmt, Pipapo! Danke.