Hallo,
ich frage für einen Kollegen, der 1 Jahr Wehrdienst hatte und 5 Jahre für eine Einrichtung im Bereich Forschung gearbeitet hat, welches überwiegend vom Bund finanziert wird.
Heute ist er Anwärter und kurz vor seiner Verbeamtung auf Probe als nichttechnischer Verwaltungsbeamter. Dass ihm der Wehrdienst angerechnet wird ist klar, aber können ihm die 5 Jahre auch angerechnet werden nach §30 Abs.1 Nr.4 LBesG NRW. Ich befürchte, dass das nicht geht, da er ja nicht verbeamtet war, sondern Arbeitsverträge hatte, die über 2 Jahre gingen. Damit kann man nicht von Dienst sprechen, oder? Wenn doch, würden alle Jahre angerechnet werden?
Welche Vordienstzeiten können angerechnet werden(NRW)?
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Re: Welche Vordienstzeiten können angerechnet werden(NRW)?
Mit den wenigen Informationen kann das nicht beurteilt werden.
Es gibt aber vom Land NRW ein Merkblatt bezüglich der anzuerkennenden Zeiten (zur Ruhegehaltbetechnung, die Voraussetzungen sind aber identisch).
Da kann man schon einige Informationen entnehmen.
Ich habe das hier mal verlinkt:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sit ... gehalt.pdf
Vielleicht hilft es ja weiter.
Es gibt aber vom Land NRW ein Merkblatt bezüglich der anzuerkennenden Zeiten (zur Ruhegehaltbetechnung, die Voraussetzungen sind aber identisch).
Da kann man schon einige Informationen entnehmen.
Ich habe das hier mal verlinkt:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sit ... gehalt.pdf
Vielleicht hilft es ja weiter.
MS
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Re: Welche Vordienstzeiten können angerechnet werden(NRW)?
Ich stimme zu, dass das anhand der vorliegenden Informationen nicht zu beurteilen ist.
Grundsätzlich gilt hierbei immer, dass die Tätigkeit entsprechenden Tätigkeiten eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zuordenbar sein muss.
Relativ eindeutiges Beispiel ist immer der Volljurist, der (egal wo) als Sachbearbeiter gearbeitet hat. Dies entspricht nicht der Tätigkeit eines Amtes im höheren Dienst, weshalb hier keine Anerkennung erfolgen kann.
Aber wie gesagt, dafür müssten ir etwas mehr über die angestrebte sowie die vergangene Tätigkeit wissen...
Grundsätzlich gilt hierbei immer, dass die Tätigkeit entsprechenden Tätigkeiten eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zuordenbar sein muss.
Relativ eindeutiges Beispiel ist immer der Volljurist, der (egal wo) als Sachbearbeiter gearbeitet hat. Dies entspricht nicht der Tätigkeit eines Amtes im höheren Dienst, weshalb hier keine Anerkennung erfolgen kann.
Aber wie gesagt, dafür müssten ir etwas mehr über die angestrebte sowie die vergangene Tätigkeit wissen...