Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

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connigra
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Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von connigra »

Ups, unsere bayr. Beihilfe war früher auch schneller..... Um den 20.01. abgesandt und noch nichts zurück. Wenn ich weiß, dass die Rechnung in Ordnung ist, ist mir das schnurzegal. Dann lege ich es gerne aus. Momentan hat meine Familie einen Behandler, der sagt es wird erstattet und das Gegenteil ist scheinbar der Fall. Zahlungsziel 3 Wochen - wir sind schon ewig überfällig. Ich hätte schon gerne den Beihilfebescheid ehe ich zahle.
Einmal bezahlt, bekommt man nichts zurück vom Behandler.

Die Bundesbeihilfe bei der Post B ist ein ICE mit Turbo dagegen.

Wie sieht es denn in den anderen Ländern aus? Wie lange wartet ihr momentan aufs Geld. Vielleicht fällt mir das momentan nur so unangenehm auf, weil ich der Abrechnungbzw der vollständigen Erstattung nicht traue. Bei unseren normalen Ärzten weiß ich, okay das wird bezahlt. Da wird die Rechung bezahlt und wenn ich lustig bin mal eingereicht.
Mainstream1
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von Mainstream1 »

M. E. besteht gesetzlich erst 4 Wochen nach dem Tag des Zugangs der Rechnungzahlungsfrist.
Dann kann man unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen, macht es zwar schwieriger, aber immerhin geht es noch.
Man kann aber auch die Abrechnungsstellw oder den Arzt anrufen und die Zahlungsfrist kurz vor Ablauf verlängern lassen. Hatte da im Fall der Fälle noch nie Probleme mit. 2 Wochen zusätzlich sind dann Standard.
MS
connigra
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von connigra »

Bei Abrechnungsstellen ist die Kulanz mit Fristverlängerung selten vorhanden. Ohne Mahnung fällig.... und da sind die leider im Recht. Leider haben unsere Ärzte genau die eine berüchtigte Abrechnungsstelle..... ! Inkasso ist bei denen schneller als man schauen kann. Also notgedrungen vorher zahlen.
blink182
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von blink182 »

connigra hat geschrieben: 27. Feb 2024, 17:48 Wie sieht es denn in den anderen Ländern aus? Wie lange wartet ihr momentan aufs Geld.
Meine Mutter lebt in NRW, da geht es zurzeit extrem schnell.

Beim letzten Antrag war die Erstattung innerhalb von ca. einer Woche bereits auf dem Konto.
Gruß
blink182
blink182
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von blink182 »

connigra hat geschrieben: 28. Feb 2024, 17:06 Bei Abrechnungsstellen ist die Kulanz mit Fristverlängerung selten vorhanden.
Das kann ich überhaupt nicht bestätigen, ich lebe aber auch nicht in Bayern...da mag das zutreffen.
Ohne Mahnung fällig.... und da sind die leider im Recht
Hier bekommt man, auch wenn man mal eine Rechnung vergisst, immer eine Mahnung.

Kenne ich gar nicht anders.
Gruß
blink182
puffelschnuffel
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von puffelschnuffel »

connigra hat geschrieben: 27. Feb 2024, 17:48 Wie sieht es denn in den anderen Ländern aus? Wie lange wartet ihr momentan aufs Geld.
In Sachsen liegt die Bearbeitungszeit aktuell bei grottigen 2 Monaten, Tendenz leider weiter steigend mit keinen guten Aussichten für die Zukunft. Bestzeit war mal 3-4 Wochen Bearbeitungszeit zuletzt vor 2-3 Jahren, aber das ist schon lange wieder vorbei. Gründe sind mir unbekannt.
connigra hat geschrieben: 28. Feb 2024, 17:06 Bei Abrechnungsstellen ist die Kulanz mit Fristverlängerung selten vorhanden. Ohne Mahnung fällig....
Kulanz bei Abrechnungstellen??? So was gibts in Sachsen nicht. Fällig ist fällig, entweder aufgrund Zahlungsziel oder Zahlungsfrist nach BGB (4 Wochen). Ansonsten folgt sofortige Mahnung oder Inkasso. Wie soll denn die arme Ärzteschaft sonst ihre Kreditraten für das E-Klasse Cabrio, die neue Eigentumswohnung und das neue Ultraleichtflugzeug gleichzeitig bezahlen ;)
sulzfluh
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von sulzfluh »

Wenn man eine Behandlungsrechnung bezahlt, ohne das die Erstattungsfähigkeit dieser Rechnung durch einen Beihilfebescheid geklärt ist, zahlt man die Rechnung mit dem Hinweis: "Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht".

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2021 – 18 U 68/20, §§ 814, 652 BGB, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

1. Verwendet ein Verbraucher bei einer Leistung die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, so bringt er damit hinreichend zum Ausdruck, die Leistung nur unter Vorbehalt erbringen zu wollen. Dies führt dazu, dass der Empfänger der Leistung nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen, wodurch die Einwendung des § 814 BGB regelmäßig ausgeschlossen wird.
stuntmanmike
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von stuntmanmike »

sulzfluh hat geschrieben: 4. Mär 2024, 09:00 Wenn man eine Behandlungsrechnung bezahlt, ohne das die Erstattungsfähigkeit dieser Rechnung durch einen Beihilfebescheid geklärt ist, zahlt man die Rechnung mit dem Hinweis: "Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht".

OLG Hamm, Urteil vom 09.12.2021 – 18 U 68/20, §§ 814, 652 BGB, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

1. Verwendet ein Verbraucher bei einer Leistung die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, so bringt er damit hinreichend zum Ausdruck, die Leistung nur unter Vorbehalt erbringen zu wollen. Dies führt dazu, dass der Empfänger der Leistung nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen, wodurch die Einwendung des § 814 BGB regelmäßig ausgeschlossen wird.
das ist ja ein interessanter punkt. allerdings steht dem doch dann was anderes entgegen denn es wurde ja wohl kaum mit dem arzt vereinbart, dass die rechnung nicht beglichen werden muss, wenn die beihilfe/pkv nicht erstattet. das wird dem arzt ja recht herzlich egal sein am ende. oder hat jemand mal mit dem arzt vereinbart, dass die rechnung zur nu zahlen ist, wenn sie auch entsprechend erstattet wird?
Mainstream1
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von Mainstream1 »

Es kommt doch dann darauf an, warum ein Betrag nicht anerkannt wird von der Beihilfe.
Hätte der Arzt eine Leistung z. B. So nach Gebührenordnung gar nicht abrechnen dürfen oder ist ein erhöhter Steigerungssatz unbegründet, so kann man dies gegen die Rechnung einwenden. Der Arzt korrigiert die Rechnung dann durchaus (selbst so mehrfach erlebt).
War die Abrechnung aber ok, nur die Leistung wird nicht erstattet (z. B. irgendwelche Anwendungen, die nicht den anerkannten med. Standards entsprechen, vielleicht Magnetwrllen usw.), dann kann man natürlich nichts machen.
Wenn der Arzt sich im ersten Fall stur stellt, ist es natürlich schwierig, den Betrag zurückzibekommen. Aber kein Arzt verliert gerne gerne einen Privatpatienten.....
MS
sulzfluh
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von sulzfluh »

Es kommt doch dann darauf an, warum ein Betrag nicht anerkannt wird von der Beihilfe.
Hätte der Arzt eine Leistung z. B. So nach Gebührenordnung gar nicht abrechnen dürfen oder ist ein erhöhter Steigerungssatz unbegründet, so kann man dies gegen die Rechnung einwenden.
Genau darum geht es, sich die Möglichkeit einer Rückforderung bezahlter Rechnungsbeträge offen zu halten, wenn Teile der Rechnung nachweislich fehlerhaft sind.
stuntmanmike
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von stuntmanmike »

sulzfluh hat geschrieben: 5. Mär 2024, 08:14
Es kommt doch dann darauf an, warum ein Betrag nicht anerkannt wird von der Beihilfe.
Hätte der Arzt eine Leistung z. B. So nach Gebührenordnung gar nicht abrechnen dürfen oder ist ein erhöhter Steigerungssatz unbegründet, so kann man dies gegen die Rechnung einwenden.
Genau darum geht es, sich die Möglichkeit einer Rückforderung bezahlter Rechnungsbeträge offen zu halten, wenn Teile der Rechnung nachweislich fehlerhaft sind.
gut ich hab mir das urteil jetzt mal durchgelesen. der zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in der überweisung hat in dem urteil letztlich gar keine rolle gespielt:

"Soweit der Senat in Bezug auf die Bedeutung der Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 814 BGB eine andere Auffassung u.a. als das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 20.09.1983, Az. 3 U 1636/82) vertritt, ist dies nicht entscheidungserheblich, da der Senat keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld angenommen hat und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB verneint hat."

wenn der arzt die rechnung falsch gestellt hat und sich beispielsweise nicht an die begührenordnung gehalten hat, dann kann ich selbstverständlich die überzahlten beträge zurückfordern, und zwar auch ohne den zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", denn dass der arzt die rechnung falsch gestellt hat wusste ich ja gar nicht in dem moment in dem ich sie bezahlt habe, sondern erst dann wenn mir die beihilfe oder pkv mitteilt oh hoppla hier stimmt aber was nicht. eine kenntnis der nichtschuld nach § 814 BGB liegt also im zeitpunkt der zahlung gar nicht vor. § 814 BGB steht dem herausgageanspruch nach § 812 BGG also gar nicht entegegen. das stand er auch in dem zitierten urteil nicht.

der zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" mag sinn ergeben, wenn ich vorher schon weiss, dass die rechnung totaler blödsinn ist und sicher falsch, ich also von der nichtschuld kenntnis habe § 814 BGB. da stelle ich mir dann aber die frage, wer so eine rechnung bezahlt. ich sicherlich nicht. man kann den zusatz natuerlich auch einfach nochmal zur absicherung dazuschreiben. notwendig ist er aber nicht.

insgesamt kann ich also eine relevanz des urteils für die geschilderten hypothetischen faelle nicht erkennen.
stuntmanmike
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von stuntmanmike »

Mainstream1 hat geschrieben: 5. Mär 2024, 05:13 Es kommt doch dann darauf an, warum ein Betrag nicht anerkannt wird von der Beihilfe.
Hätte der Arzt eine Leistung z. B. So nach Gebührenordnung gar nicht abrechnen dürfen oder ist ein erhöhter Steigerungssatz unbegründet, so kann man dies gegen die Rechnung einwenden. Der Arzt korrigiert die Rechnung dann durchaus (selbst so mehrfach erlebt).
War die Abrechnung aber ok, nur die Leistung wird nicht erstattet (z. B. irgendwelche Anwendungen, die nicht den anerkannten med. Standards entsprechen, vielleicht Magnetwrllen usw.), dann kann man natürlich nichts machen.
Wenn der Arzt sich im ersten Fall stur stellt, ist es natürlich schwierig, den Betrag zurückzibekommen. Aber kein Arzt verliert gerne gerne einen Privatpatienten.....
gut das ist klar. ich habe vom 2. fall gesprochen, wo es dem arzt recht herzlich egal sein wird. im 1. fall kann man natuerlich mit dem arzt reden oder eben § 812 BGB gerichtlich durchsetzen.
connigra
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von connigra »

Hurrah.... 6 Wochen und 3 Tage und das Geld vom Mann ist auf dem Konto.Im Gegensatz zur Kasse wurde alles erstattet. Total irrsinnig.
Die Abrechnung fehlt noch. Bei der Tochter ist weder das eine noch das andere in Sicht......

Och, ich glaube ob privat oder gesetzlich, ist unseren Ärzten mittlerweile schnuppe. Die sind froh, wenn sie ein paar nervige Kranke weniger haben.
sulzfluh
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von sulzfluh »

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gut ich hab mir das urteil jetzt mal durchgelesen. der zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in der überweisung hat in dem urteil letztlich gar keine rolle gespielt:

"Soweit der Senat in Bezug auf die Bedeutung der Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 814 BGB eine andere Auffassung u.a. als das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 20.09.1983, Az. 3 U 1636/82) vertritt, ist dies nicht entscheidungserheblich, da der Senat keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld angenommen hat und damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB verneint hat."

wenn der arzt die rechnung falsch gestellt hat und sich beispielsweise nicht an die begührenordnung gehalten hat, dann kann ich selbstverständlich die überzahlten beträge zurückfordern, und zwar auch ohne den zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", denn dass der arzt die rechnung falsch gestellt hat wusste ich ja gar nicht in dem moment in dem ich sie bezahlt habe, sondern erst dann wenn mir die beihilfe oder pkv mitteilt oh hoppla hier stimmt aber was nicht. eine kenntnis der nichtschuld nach § 814 BGB liegt also im zeitpunkt der zahlung gar nicht vor. § 814 BGB steht dem herausgageanspruch nach § 812 BGG also gar nicht entegegen. das stand er auch in dem zitierten urteil nicht.

der zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" mag sinn ergeben, wenn ich vorher schon weiss, dass die rechnung totaler blödsinn ist und sicher falsch, ich also von der nichtschuld kenntnis habe § 814 BGB. da stelle ich mir dann aber die frage, wer so eine rechnung bezahlt. ich sicherlich nicht. man kann den zusatz natuerlich auch einfach nochmal zur absicherung dazuschreiben. notwendig ist er aber nicht.

insgesamt kann ich also eine relevanz des urteils für die geschilderten hypothetischen faelle nicht erkennen.
Der vollständige Tenor des von mir zittierten Urteil war hier völlig überflüssig, der von mir eingestellte Satz ist entscheidend.
Korinthenkackerei bringt hier nicht weiter...

1. Verwendet ein Verbraucher bei einer Leistung die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, so bringt er damit hinreichend zum Ausdruck, die Leistung nur unter Vorbehalt erbringen zu wollen. Dies führt dazu, dass der Empfänger der Leistung nicht darauf vertrauen darf, das Empfangene behalten zu dürfen, wodurch die Einwendung des § 814 BGB regelmäßig ausgeschlossen wird.
Ozymandias
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Re: Dauer der Beihilfebearbeitung der Länder

Beitrag von Ozymandias »

Man kann auch einfach eine größere Zahlungsfrist zur Überprüfung der Rechnung erbitten.
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