Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

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Mikesch
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Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Mikesch »

Moinsen,

die Situation:
Ich bin als Pensionär 70% beihilfeberechtigt.
Meine Ehefrau ist ohne Einkommen und aus div. Gründen freiwillig in der GKV versichert und deshalb ohne Beihilfeanspruch.

Wir reisen seit 7 Jahren dauerhaft mit Womo durch die Gegend und teilweise außerhalb Europas. In Europa ist alles kein Problem, sogar mit der Türkei und Tunesien soll ein Abkommen bestehen.
Nun sind neben o.g. auch Georgien und Armenien sowie vielleicht Aserbaidschan die nächsten Ziele. Hier zahlt die GKV halt nicht.

Hierzu die Frage: Hat die beste Ehefrau von allen dann für diesen Zeitraum ohne KV einen Beihilfeanspruch?
Ich meine ja, da sie keine Ansprüche aus der GKV hat. Exakt habe ich da leider nichts gefunden.

LG vom Mikesch
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Ernstel
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Ernstel »

Meiner Meinung nach ist deine Frau grundsätzlich beihilfeberechtigt.
Da die Beihilfe aber nachrangig ist, sind die Kosten, die ihre freiwillige GKV trägt, nicht beihilfefähig.
Die Kosten, die die freiwillige GKV allerdings nicht trägt, müssten also beihilfefähig sein.

Frag doch sicherheitshalber mal bei der Festsetzungsstelle nach und informiere hier bitte über das Ergebnis.
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Mikesch
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Mikesch »

Ernstel hat geschrieben: 23. Feb 2024, 13:53 Frag doch sicherheitshalber mal bei der Festsetzungsstelle nach und informiere hier bitte über das Ergebnis.
Moinsen,
eindeutige Fragen werden heutzutage ja nicht mehr eindeutig beantwortet 😉
Man hat mir Broschüren übersandt, die ich mir eh schon von der Website herunter geladen habe.
Daraus ergibt sich i.V.m. den Vorschriften als logische Schlussfolgerung das, was du geschrieben hast.

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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Ernstel »

Das Risiko ist aber auch mit Beihilfe erheblich.
Da wäre eine private Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll.
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Mikesch
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Mikesch »

Ernstel hat geschrieben: 28. Feb 2024, 16:17 Das Risiko ist aber auch mit Beihilfe erheblich.
Da wäre eine private Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll.
Das stimmt, das Problem bei uns ist, dass die Standardversicherungen bei uns nicht zahlen, da meist 6 Wochen oder 60 Tage das Maximum sind.
Für meine Holde ist das mit ca. 250€ für ein halbes Jahr noch bezahlbar, für mich >70 sind das je nach Versicherung gemittelt um 2.000€.
Und die zahlen dann auch nur das Notwendige zum Mindestsatz.
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Saxum
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Saxum »

Auslandskrankenversicherung: Uffpassen, wie du es ja schreibst - hier ist meistens die Regel dass die Urlaubs-Frist zu zählen beginnt, wo man seinen Fuß außerhalb D setzt. Die Alternative hierzu ist eine (vorübergehende) Rückkehr nach D bzw. Zwischenstopp und dann wieder von hier aus einen "neuen Trip" starten oder Tages-Auslands-Reiseversicherungen als Einzelpolicen. Da vereinbart man mit der Versicherung von und bis die Auslandskrankenversicherung. Das ist dann idR unabhängig von "fixen zusammenhängenden Reisetagen". Das hast du ja festgestellt. Das ist schon alleine wegen der fehlenden Möglichkeit der Übernahme von "Rücktransportkosten" sinnvoll welche die GKV nicht leistet und die PKV je nach Tarif ggf. auch nicht.

Für dich da du ja selbst wohl ja Beihilfeberechtigt bist hast du auch Kraft Beihilfe einen relativ "unbegrenzten Auslandskrankenschutz" zum prozentualen Anteil, allerdings außerhalb der EU nur bis zur Höhe und dem Umfang so "wie die "Aufwendungen in Deutschland angefallen wären" jedoch auch keinen Rücktransport.

Für den anderen prozentualen Teil greift die Private Restkosten-Krankenversicherung zur Beihilfe, hier ist dann der Versicherungsschutz außerhalb Europas unterschiedlich geregelt. Je nach Versicherungsanbieter geht es "ohne Vereinbarung" ab 1 Monat los und kann auf 3 Monate oder 6 Monate oder 12 Monate hochgehen. Hier muss man in die Tarifbedingungen schauen.

Die Debeka und die Barmenia zum Beispiel haben, je nach Tarif, keine solche zeitliche Begrenzung, soweit ich weiß. Jedoch dem Grunde nach aber gibt die Tarifbedingungen bei fast allen Krankenversicherern in der Regel die Möglichkeit her, dass man recht problemlos eine zusätzliche Vereinbarung abschließen kann, in der die Dauer des Auslandskrankenschutzes außerhalb der EU verlängert wird.

Gleiches gälte auch entsprechend für die Holde sofern Sie die Kriterien als "berücksichtigungsfähige Angehörige" erfüllt. Inwiefern jetzt die freiwillige GKV der Beihilfe dazwischenkommt ist echt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Grundsätzlich gilt ja Sachleistungen der GKV vor Beihilfe. Sie in die PKV inkl. Beihilfe rüber zu ziehen ist vermutlich jetzt zu teuer sofern nicht bereits schon Vorerkrankungen hier sehr hinderlich sind oder?

Jedenfalls, du schreibst in deinem Profil, dass du beim Zoll bist/warst und daher gilt für dich Bund?

Bitte hier mal § 11 BBhV durchlesen und auch § 8 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 BBhV.

Hierdurch "könnte" sich ein Handlungsspielraum für die Ehepartnerin als freiwillig gesetzlich versicherte ergeben, insbesondere wenn diese die berücksichtigungsfähigkeit erfüllt und bei der Krankenkasse auf das Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V für zumindest ambulant ggf. auch stationär und/oder Arzneimittel und veranlasste Leistungen umstellt.

Innerhalb D und wohl auch ggf. der EU kann man davon ausgehen dass hier ungefähr mit fiktiv grob 5-10% GKV Erstattung und dann 70% Beihilfe auf die Restkosten gerechnet werden kann. Daher würden grob 75-80% einer Rechnung für die Frau erstattet werden würde, 20-25% sind dann Eigenanteil. Für die Leistung der Beihilfe ist für die Ehepartner*in nicht erforderlich, dass die Krankenkasse was geleistet hat, aber es muss halt in der Regel nachgewiesen werden, dass die Krankenkasse die Rechnungserstattung abgelehnt hat (Ablehnungsvermerk auf der Rechnung) in diesem Falle wäre die Erstattung dann 70% der gesamten Rechnung.

Man erhält in solchen Fällen eine Rechnung vom Leistungserbringer, reicht diese bei der Krankenkasse ein und wartet (oft eine lange Weile) bis diese bearbeitet/erstattet wird. Auf der Rechnungskopie steht dann wieviel die Krankenkasse im Sinne der Sachkostenprinzips erstattet hat, diese Kopie mit dem Vermerk der Krankenkasse kann man dann an die Beihilfestelle schicken und die erstatten dann z.B. 70% von den Restkosten nach Beihilfevorschriften.

Allerdings dann natürlich auch nur zum prozentualen Anteil und der Auslandskrankenschutz außerhalb der EU ist nur bis 1.000 Euro ambulant je Krankheitsfall (bei 70% also 700 €) beihilfefähig oder im Krankenhaus im Rahmen der Notfallversorgung. Man hat also auch bei der Beihilfe/PKV in diesem Fall ggf. je nach Reiseland durch die geringere Erstattung der Beihilfe im Vergleich zu den "ortsüblichen Kosten" dann einen Eigenbehalt. In jedem Falle würden aber Rücktransportkosten nicht bezahlt bzw. je nach Tarif "nur" prozentual PKV-seitig.

Eine weitere Alternative ist für die Holde ggf. "zusätzlich" die "Europäische Krankenversicherung" als "Sachkostenversicherung" (man hat ein definiertes Budget das man aufbrauchen kann) mit "Weltgeltung". Wieviel die aber je nach Alter kostet, keine Ahnung, mal nachfragen.

Keine Gewähr auf alles, aber so müsste es zumindest teilweise recht gut klappen.
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Mikesch
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Mikesch »

Moin Saxum,

vielen lieben Dank für Deine Mühe mit der umfangreichen Antwort!
Dass der Umfang so wie die Aufwendungen in Deutschland angefallen wären ist nicht so dramatisch, da die Arztkosten in den beabsichtigten Reiseländern ein Witz sind.
Rücktransport ist natürlich ein Thema, wobei ich hoffe, dass ich noch laufen kann um mich in einen Flieger zu setzen ;-)

Ich bin leider bei der Continentalen, die bot zumindest vor ein paar Jahren keine Lösungen an. Ich hatte da nachgefragt, als ich für ein Jahr eine Nordamerikatour gemacht hatte. War nicht schlimm, im Gegenteil, als junger Mensch konnte ich noch günstig für eine 500€ Jahresgebühr eine LangzeitKV beim ADAC abschließen und hatte die PKV ruhen lassen.
Danach war ich nicht mehr bereit, jeden Monat solch ein Schweinegeld für läppische 30% zu zahlen und hab auf einen Billigtarif mit Selbstbeteiligung umgestellt. Da ist eine Restkostenversicherung nicht möglich.
Von daher muss ich da jetzt wohl durch und hoffen, dass ich weiterhin gesund bleibe ;-)

Meine Holde in der PKV haben wir abgeschminkt...
a) HUK und auch Andere wollten eine Aufstellung aller Krankheiten mit Diagnosen und Behandlungen der letzten 30 Jahre!
Sorry, wie soll man das zusammen bekommen?
Die Ersparnis wäre letztlich bei gleicher Leistung trotzdem nur um ca. 50€/Monat gewesen.

b) Hintergrund der GKV ist auch der, dass wenn meine Holde in Rente geht, in die Versicherung der Rentner kommt, dann braucht sie nur noch einen Bruchteil der Beiträge zahlen, zumal ihre Rente eher ein Witz ist.

Die Idee mit den Sachkosten ist nicht schlecht, das werden wir mal weiter verfolgen. Das würde doch einiges an Bürokratie vereinfachen auch wenn wir in Europa unterwegs sind. In Skandinavien z.B. hast Du ohne Kreditkarte oder Vorauszahlung schlicht verloren, kein Geld, keine Behandlung. Ist wie USA :-)

Die Europäische Krankenversicherung lohnt sich eher nicht, da meine Holde dann aus der GKV raus wäre und nie mehr rein käme, damit wären die Vorteile dahin.
Preislich wäre das auch mehr als das, was sie jetzt zahlt.
Nun ja, noch kann sie ja eine Lanzeit ReiseKV abschließen wenn wir außerhalb der EU unterwegs sind, die kostet für sie ja nicht die Welt.

Ich muss halt hoffen, dass ich gesund bleibe ;-)

LG und vielen Dank nochmal,
Mikesch
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Saxum »

Mikesch hat geschrieben: 29. Feb 2024, 22:27 Continentalen
Darf ich fragen welcher Tarif von wann du derzeit hast? Ich hab immer da so ne Gaudi dran das zu lesen.

Mikesch hat geschrieben: 29. Feb 2024, 22:27 junger Mensch konnte ich noch günstig für eine 500€ Jahresgebühr eine LangzeitKV beim ADAC abschließen und hatte die PKV ruhen lassen.
Danach war ich nicht mehr bereit, jeden Monat solch ein Schweinegeld für läppische 30% zu zahlen und hab auf einen Billigtarif mit Selbstbeteiligung umgestellt. Da ist eine Restkostenversicherung nicht möglich.
Von daher muss ich da jetzt wohl durch und hoffen, dass ich weiterhin gesund bleibe ;-)
Welches Alter und ich verstehe nicht ganz, hast du dann jetzt einen "Volltarif", da eine Restkostenversicherung angeblich nicht möglich wäre? Obwohl eine solche mit 70% Beihilfe eigentlich regelmäßig günstiger sein müsste?
Mikesch hat geschrieben: 29. Feb 2024, 22:27 a) HUK und auch Andere wollten eine Aufstellung aller Krankheiten mit Diagnosen und Behandlungen der letzten 30 Jahre!
30 Jahre finde ich jetzt arg übertrieben. In der Regel wird in den letzten 3 Jahren ambulant und 5 Jahre Stationär abgefragt. Jedoch muss ich auch zugegeben, dass ich spontan keine "Zeitliche Begrenzung" im VVG gefunden hatte. So dass theoretisch beliebige Zeiträume abfragbar wären - solange die "Umstände gefahrerhebend wären". Das müsste man vermutlich gerichtlich streiten. Ich persönlich könnte mir aber vorstellen dass das Gericht im Streitfall sagt 10 Jahre wären die Höchstgrenze. Weil Verjährungsfristen einerseits und anderseits kann keinem ein "unendliches Gedächtnis" zugemutet werden.

Aber ja habe ich mir schon eh gedacht, auch wegen dem Alter. Habs nur erwähnen wollen.
Mikesch hat geschrieben: 29. Feb 2024, 22:27 b) Hintergrund der GKV ist auch der, dass wenn meine Holde in Rente geht, in die Versicherung der Rentner kommt, dann braucht sie nur noch einen Bruchteil der Beiträge zahlen, zumal ihre Rente eher ein Witz ist.
Passt gut, aber trotzdem nur ein allgemeiner Hinweis am Rande. Auch wenn man in der Rente privat oder freiwillig gesetzlich versichert wäre, man erhält immer auf Antrag einen Zuschuss zu den Krankheitskosten zum hälftigen Prozentsatz aus der gesetzlichen Rente. Es kommt also darauf an dass eine Rente besteht und nicht welcher Versicherungsschutz. Muss man einen Antrag stellen.

Wenn ich aber die BBhV richtig auslege, würde bei einer Pflichtmitgliedschaft in der "Krankenversicherung der Renter*innen" (KVdR) die Möglichkeit einer (weiteren) Kostenerstattung durch die Beihilfe nicht mehr greifen. Da der Status "freiwillige Mitgliedschaft" aufgelöst wäre, siehe hierzu auch § 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV, gegenteiliges wäre der Fall wenn man als Renter*in weiterhin freiwilliges Mitglied in der KVdR bliebe. Ob das sich überhaupt lohnt, müsste jeder für sich prüfen - nur jedoch soviel bei einer freiwilligen Mitgliedschaft werden dann alle Einkunftsarten bzw. "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" der versicherten Person für die Beitragsberechnung herangezogen.
Mikesch hat geschrieben: 29. Feb 2024, 22:27 Die Europäische Krankenversicherung lohnt sich eher nicht, da meine Holde dann aus der GKV raus wäre und nie mehr rein käme, damit wären die Vorteile dahin.
Meines Wissens nach ist in Deutschland bisher nicht als "substitutive Krankenversicherung" anerkannt. Eine solche muss die kumulativen Mindest-Voraussetzungen in § 193 VVG erfüllen. Daher kann auch ihr GKV Status nicht erlischen wenn eine EUKV besteht und selbst wenn nicht, eine GKV/PKV Doppelversicherung (Amtsgericht Dortmund 27.08.2019, Aktenzeichen 425 C 1969/19) ist generell auch erlaubt bzw. nicht verboten - solange nicht "doppelte Leistungen bezogen werden" (also für eine Rechnung aus beiden Versicherungen eine Erstattung holen). Keine Gewähr, am besten selbst darüber informieren.

So far erstmal.
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Mikesch
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Mikesch »

Moin Saxon,
Darf ich fragen welcher Tarif von wann du derzeit hast? Ich hab immer da so ne Gaudi dran das zu lesen.
nennt sich Comfort irgendwas und deckt lediglich das ab, was die GKV auch zahlen würde, deshalb ist keine Restkostenvers. möglich. Die ist in den AVB bei dem Tarif ausdrücklich ausgeschlossen.
Dafür kostet der Tarif nur 130€/Monat. Mit der Beitragsrückerstattung von fast 300€ also eher knapp über 100€.
Für mich ok, da ich in meinem Leben nur ein paar mal Rechnungen eingereicht habe, zuletzt vor 20 Jahren.
30 Jahre finde ich jetzt arg übertrieben.
Ich auch, war aber so und deshalb ziehe ich nicht vor den Kadi, zumal der Vorteil, wenn meine Holde in Rente geht größer ist und eine PKV eh nicht mehr in Betracht kommt.
Wenn ich aber die BBhV richtig auslege, würde bei einer Pflichtmitgliedschaft in der "Krankenversicherung der Renter*innen" (KVdR) die Möglichkeit einer (weiteren) Kostenerstattung durch die Beihilfe nicht mehr greifen.
Richtig, aber das ist dann egal, da für einen kleinen Pillepallebetrag Versicherungsschutz besteht. Meine Holde erhält später nur rund 500€ Rente.

Um wieder topic zu werden:
Nochmal danke und die Eingangsfrage wäre ja erst mal geklärt.
Wenn wir in ärztliche Teuerländer fahren, muss halt eine Langzeit ReiseKV her. Das Problem bin halt auf Grund des Alters eher ich, da die Vers. ab 70 exorbitant teuer ist.

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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Saxum »

Hallo Mikesch, sorry wenn ich hier jetzt reinbeiße. Aber bitte schau dir mal die Versicherungsbedingungen deines Continentale Comfort Beihilfetarifs sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Insbesondere in den AVB müsste bestenfalls unter § 1 Abs. 4 AVB die "kann" Möglichkeit bestehen, den Versicherungsschutz via Vereinbarung auf "über 1 Monat hinaus auszudehnen".

Leider finde ich die BiSex Versicherungsbedingungen nicht mehr online oder die Versicherungsbedingungen des BiSex-Tarifs, andernfalls hätte ich es selbst nachgeschaut.

Grundsätzlich sollte es aber so sein, dass der Geltungsbereich in der Regel der "Kontinent Europa" sein kann, davon zu unterscheiden ist die Beschränkung auf die Europäische Union. Ich würde also mal schriftlich nachfragen "ob" der Versicherungsschutz im Sinne von "Europa" sich auf alle Länder des "Subkontinents" Europas bezieht und ob hier auch ggf. auf den "asiatischen Teil" der Türkei, Kasachstans und Russlands sowie die außereuropäischen Gebiete europäischer Länder bezogen wird.

Ansonsten könntest ja optional etwaige Behandlungs- und Rückkehrkosten durch eine Unfallversicherung abdecken, aber die Leistet ja - wie der Name es sagt - leider nur bei Unfallereignissen und nicht Erkrankungen, aber besser als gar nix.

Für dich alleine jetzt wäre ja wie erwähnt in jedem Fall zumindest generell 70% der Kosten im Ausland durch die Beihilfe abgesichert, nur eben zu "wie und zu den Sätzen in Deutschland". Siehe auch wie erwähnt § 11 Abs. 1 BBhV sowie aber auch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBhV und bei Notfällen ins Krankenhaus -> siehe § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBhV. Manche Bundesländer, wie etwa Bayern, beschränken die Aufwendungen nur auf die Europäische Union, mit Ausnahme der stationären Notfallbehandlung im öffentlichen Krankenhaus. Das geht also grundsätzlich, etwaige Restkosten muss man dann eben selbst zahlen.

Nur halt wie erwähnt Rücktransport beim Bund und den Bundesländern idR nicht, leider gibt es meines Wissens nach keine "separate Rücktransport-, Rückflugs- bzw. Rückreiseversicherung", außer eben ggf. den erwähnten Umweg über die Unfallversicherung bei Unfällen die es oft inkludiert haben. Am besten da auch mal informieren, insbesondere über die Dauer für Rücktransportkosten bzw. der Unfallversicherung an sich.

D.h. eigentlich sollte die PKV ja eben diese 30% durch separate Vereinbarung absichern oder du legst hierfür Rücklagen an + hast eine private Unfallversicherung.
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Mikesch »

Moin Saxum,
Saxum hat geschrieben: 6. Mär 2024, 08:26Aber bitte schau dir mal die Versicherungsbedingungen deines Continentale Comfort Beihilfetarifs sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Insbesondere in den AVB müsste bestenfalls unter § 1 Abs. 4 AVB die "kann" Möglichkeit bestehen, den Versicherungsschutz via Vereinbarung auf "über 1 Monat hinaus auszudehnen".

Grundsätzlich sollte es aber so sein, dass der Geltungsbereich in der Regel der "Kontinent Europa" sein kann
an die AVB ran zu kommen, ist bei der Conti nicht so einfach, wird einem ein Code zugeschickt... :?
Ok, hab sie jetzt und das liest sich nicht gar so schlecht. Der Versicherungsschutz besteht generell innerhalb Europas, also nicht nur EU.
Außerhalb der EU für 6 Monate, bei Transportunfähigkeit so lange, bis die Transportfähigkeit wieder hergestellt ist.

LG Mikesch
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Re: Beihilfefähigkeit f. Ehefrau

Beitrag von Saxum »

Nervig wenn die es absichtlich "umständlich" machen. Man sollte das in jedem Falle sich als PDF abspeichern und ggf. auch ausdrucken, ist immer sinnvoll wenn man später mal entspannt nachlesen möchte welche Leistungen einem denn so zustehen. Vielleicht magst es mir mal via PN als PDF zusenden?
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