Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

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AltesHaus
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Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von AltesHaus »

Hallo zusammen, ich schildere mal eine wirklich unglaubliche Geschichte.

Bei wurde im Juni 2022 eine behandlungsbedürftige Leukämie / CLL diagnostiziert.
Therapiebeginn war dann im März 2023 und seit März 2023 bin ich auch krankgeschrieben ( viele Nebenwirkungen ).
Die Therapiedauer stand von Anfang an mit 15 Zyklen a 4 Wochen, also rund 14 Monate fest.

Im September 2023 wurde ich vom Arbeitgeber zum Amtsarzt geschickt.

Am 08. Januar erhielt ich dann ein Schreiben, in dem die Versetzung in den Ruhestand angekündigt wird, mit dem Hinweis, dass man mich im Juni 2024 wieder zum Amtsarzt schicken will um mich dann evtl. zu reaktivieren.,
Mit diesem Schreiben habe ich auch das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung erhalten, in dem bei mir eine Dienstunfähigkeit diagnostiziert wird und auch zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Juni 2024 geraten wird.

Der geplanten Versetzung in den Ruhestand habe ich mit dem Hinweis, dass die Therapie nur noch bis Mai dauert und ich lediglich aufgrund der Nebenwirkungen dienstunfähig bin, widersprochen.
Weiter habe ich darauf hingewiesen, dass ich eine Reha bis Anfang Juli beantragt habe und ich anschließend ab Anfang Juli 2024 wieder voll dienstfähig wäre. Hierzu hat auch ein BEM Gespräch mit der Vorsteherin und mit Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung sattgefunden.

Meine Einwände lässt man nicht gelten und man plant mich jetzt zum 01.03.2024 in den Ruhestand zu versetzten. Auch andere ärztliche Schreiben, in dem auf die zeitlich begrenzte Therapie hingewiesen wird, interessieren nicht, man lässt nur das amtsärztliche Gutachten gelten.

Ein zwischenzeitlich hinzugezogener Anwalt teilte mir mit, dass ich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Versetzung in den Ruhestand klagen kann und er dann auch übernehmen möchte.

Also ich soll jetzt für 4 bis 5 Monate in den Ruhestand geschickt werden und anschließend will man mich dann wieder reaktivieren. Ich warte jetzt auf die Zustellung der Versetzung in den Ruhestand um dann meinen Anwalt einzuschalten.


Ach ja, ich bin Zollbeamter im mittleren Dienst und habe durch die Krankheit einen GdB von 50 und werde dieses Jahr 60 Jahre alt.
BEM Gespräche unter Beteiligung des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung haben auch stattgefunden. Von deren Seite wird der Versetzung in den Ruhestand nicht zugestimmt. Aber egal, das HZA will das Verfahren trotzdem durchziehen.
Mainstream1
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von Mainstream1 »

Leider ein ganz normaler Ablauf. Da wird auch die Klage nicht helfen.
Konzentratiere dich auf deine Therapie und die Reha und lass der Dinge im Dienst ihren Lauf. Nur ein Rat.
MS
stuntmanmike
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von stuntmanmike »

ich sehe jetzt auch kein direktes problem, weil im gesetz soweit ich weiss steht, dass man dann dauernd dienstunfähig ist, wenn innerhalb der nächsten 6 monate nicht damit zu rechnen ist, dass die dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. 09/23 plus 6 monate da sind wird vor juli 24.

kling komisch, ist aber so. so will es das gesetz soweit ich es in erinnerung habe.
KlauSchli
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von KlauSchli »

stuntmanmike hat geschrieben: 19. Feb 2024, 21:05 ich sehe jetzt auch kein direktes problem, weil im gesetz soweit ich weiss steht, dass man dann dauernd dienstunfähig ist, wenn innerhalb der nächsten 6 monate nicht damit zu rechnen ist, dass die dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. 09/23 plus 6 monate da sind wird vor juli 24.

kling komisch, ist aber so. so will es das gesetz soweit ich es in erinnerung habe.
das kann meiner Meinung nach nicht richtig sein. Maßgeblich für den Anfang des Prognosezeitraums muss doch der Tag der Entscheidung/Verfügung des Dienstherrn sein - so ist m. E. der Gesetzeswortlaut zu verstehen. Der AA ist nur "Sachverständiger" und nicht Entscheider. Wenn also Zeitpunkt der Begutachtung bzw. des Gutachtens und die Entscheidungsfindung des Dienstherrn zeitlich soweit auseinander liegen, kann die Untersuchung oder das Gutachten nicht maßgeblich für den Beginn des Prognosezeitraums sein. Darüber hinaus darf nach BeamtStG "keine Aussicht bestehen", dass innerhalb... Das ist m. E. auch eine deutlich höhere Anforderung als nur "nicht damit zu rechnen ist, dass...".
Yanna77
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von Yanna77 »

Nach meinem Ermessen liegst Du damit richtig und solltest spätestens bei Zustellung der Entscheidung rechtliche Schritte mit dem Anwalt einleiten.

Vielleicht kann der Anwalt schon im Vorfeld ein Schreiben an den Dienstherrn senden, in dem er die rechtliche Lage verdeutlicht. Das müsste im Rahmen der rechtlichen Beratung möglich sein. Ggfs. erkennt der Dienstherr, dass Du Dir die Versetzung in den Ruhestand nicht gefallen lässt und sieht davon ab.

Viel Erfolg!

Yanna
stuntmanmike
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von stuntmanmike »

KlauSchli hat geschrieben: 20. Feb 2024, 23:57
stuntmanmike hat geschrieben: 19. Feb 2024, 21:05 ich sehe jetzt auch kein direktes problem, weil im gesetz soweit ich weiss steht, dass man dann dauernd dienstunfähig ist, wenn innerhalb der nächsten 6 monate nicht damit zu rechnen ist, dass die dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. 09/23 plus 6 monate da sind wird vor juli 24.

kling komisch, ist aber so. so will es das gesetz soweit ich es in erinnerung habe.
das kann meiner Meinung nach nicht richtig sein. Maßgeblich für den Anfang des Prognosezeitraums muss doch der Tag der Entscheidung/Verfügung des Dienstherrn sein - so ist m. E. der Gesetzeswortlaut zu verstehen. Der AA ist nur "Sachverständiger" und nicht Entscheider. Wenn also Zeitpunkt der Begutachtung bzw. des Gutachtens und die Entscheidungsfindung des Dienstherrn zeitlich soweit auseinander liegen, kann die Untersuchung oder das Gutachten nicht maßgeblich für den Beginn des Prognosezeitraums sein. Darüber hinaus darf nach BeamtStG "keine Aussicht bestehen", dass innerhalb... Das ist m. E. auch eine deutlich höhere Anforderung als nur "nicht damit zu rechnen ist, dass...".
im gesetz steht " dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist." mit wiedereingliederung ist daher wohl innerhalb 6 monaten eben nicht damit zu rechnen dass die dienstfaehigkeit wieder voll hergestell ist. oder will man wieder von 0 auf 100 starten direkt ab dienstantritt? das wäre doch sehr ungewöhnlich.

anderweitige verwendung wäre noch zu prüfen etc nehme ich mal an.

naja ich bin mir nicht so sicher bei der ganzen sache ab wannd ie 6 monatsfrist beginnt. muss man einfach mal kommentierung und rechtsprechung studieren wnen man es wissen will. in meinem gutachten stand jedenfalls damals drinne, ob mit der wiederherstellung der dienstfaehigkeit innerhalb der naechsten 6 monate zu rechnen ist. also beginnt die frist mit dem gutachten. andernfalls wäre es auch schwer für den dienstherrn das einzuschätzen, weil er ja gerade den amtsarzt beauftragt um diese prognose abzugeben. zwischen gutachten zusendung an den dienstherrn und versetzung in den ruhestand vergehen naturgemäß entsprechend zeit:
beispielsweise HBG § 36:

(3) 1Hält die oder der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und stimmt dieser der Versetzung in den Ruhestand nicht zu, teilt die oder der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. 3der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 4Danach entscheidet die nach § 42 Abs. 1 zuständige Behörde. 5Nach Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.

da wäre es unlogisch und dem dienstherrn nicht zuzumuten, wenn er dann die sache mit den 6 monaten ab versetzungsdatum in den ruhestand zu beurteilen haette, bzw. wenn die sache mal, aus welchen gründen auch immer, noch einen monat extra im amt läge, müsste man erneut den amtsarzt fragen, wie es denn jetzt innerhalb der nächsten 6 monate aussieht.

also das kann nicht sein. die frist beginnt meiner meinung nach ab gutachtensdatum oder sogar ab untersuchungsdatum.
Yanna77
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von Yanna77 »

Ich denke, es ist das Problem des Dienstherrn, wie er die 6-Monats-Frist korrekt einhält. Entweder hält er den AA in seinem Untersuchungsauftrag zu einer längeren Prognose an (7 oder 8 Monate), um ausreichend Zeit zu haben, oder es wird sicher gestellt, dass eine zügige Bearbeitung erfolgt. Es kann ja im Umkehrschluss auch nicht sein, dass der AA die 6 Monats-Prognose abgibt, diese dann aber aufgrund langer Bearbeitungszeiten abläuft, der Beamte inzwischen wieder genesen ist und der Dienstherr ihn dann trotzdem in den Ruhestand schickt...
AltesHaus
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von AltesHaus »

Wie bereits geschrieben, ich habe meine Einwände gegen die Versetzung in den Ruhestand erhoben. So wie mir das jetzt geschildert wurde, kann das HZA selbst über die Einwände entscheiden, erst wenn demnächst die entgültigen Versetzung i.d.Ruhestand eintrifft, kann ich in den Widerspruch gehen. Dann wird das Verfahren an die GZD abgegeben, die dann entgültig entscheidet. Die Bezüge werde aber trotzdem erstmal auf Ruhestandniveau abgesenkt.

Ein weiteres Problem von mir ist, das ich für die 2. Jahreshälfte gaaanz viel Urlaub geplant habe, habe noch 68 Tage Urlaubsanspruch. Wenn ich jetzt aber in den Ruhestand geschickt und in der 2. Jahreshälfte reaktiviert werde, wird mein Urlaub ausgezahlt und ich kann ein paar Reisen mit erheblichen Kosten stornieren. Dies ist aber ein Luxusproblem.
Den Urlaub habe ich übrigens erst nach dem ersten BEM Gespräch gebucht, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich meine Erkrankung in Ruhe auskurieren und dann wieder zum Dienst erscheinen kann.
Laut HZA hat BEM aber nichts mit der Versetzung in den Ruhestand zu tun, es sind 2 unterschiedliche Verfahren, die Versetzung in den Ruhestand erfolgt unabhängig davon.
Meine Vorsteherin will in die längeren Ausfallzeiten von Beamten Struktur reinbringen und alle gleich behandeln.
Und Argumente, dass ich bis zum Therapiebeginn trotz Diagnose Krebs noch Dienst verrichtet habe und defintiv ab Juli 24 wieder Dienst verrichten möchte oder auch Rahabilitation vor Versorgung, zählen alle nicht. Es zählt nur das Gutachten vom AA.
Es bleibt mir also nichts anderes übrig, als die Versetzung abzuwarten um dann meinen Anwalt einzuschalten. Das ganze hat mir schon diverse schlaflose Nächte eingebracht und ist für meine Erkrankung auch nicht gerade positiv.
Aber so ist das halt, ich werde weiter berichten.
Mainstream1
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von Mainstream1 »

Das mit dem Urlaub und der Buchung ist natürlich ärgerlich, aber vielleicht ist das ja der Punkt, der zu dieser Sichtweise führt.
Einfach mal anders gedacht, bzw. anders an die Konstellation herangegangen:
68 Tage Urlaub sind ausgezahlt 3,3 Monate volle Bezüge.
Angenommen, du hättest ca. 69 % Pension, dann fehlen 40%.
Alsi 3,3 Monate geteilt durch 0,4 sind die nächsten 8,25 Monate, die dadurch weiter 100% Bezüge bedeuten würden. Zusätzlich hast du statt 50% dann 70% Beihilfe, sparst also ca 80 bis 100 Euro private KV monatlich. Fahrtkosten zum Fiendt6fallen auch nicht mehr an.

Du hättestt also mindestens die nächsten ca. 9 Monate finanziell im Vergleich zu jetzt keine Einbußen, da du im Ruhestand nicht zum Dienst musst, brauchst du auch keinen Urlaub.
Damit könntest du diesrs Jahr deine gebuchten, langen Reisen in Ruhe antreten und zuvor in Ruhe deine Gesundheit versuchen wieder herzustellen.

Was ich damit sagen möchte :
Versuche das jetzt als "Chance" zu sehen, dich die nächste Zeit nur um dich und deine Gesundheit zu kümmern.
Eine Reaktivierung würde ich dann etst nächstes Jahr beantragen, ich glaube auch nicht, dass sich vorher da irgend etwas seitens des Dienstherr tut. Auch wenn du das mit Widerspruch und Klsge durchziehst, wird das Verfahren sicher einige Monate dauern. Bei Gericht sowieso.

Also, warum die Sache nicht einfach mal von der anderen Seite her betrachten? Es also anders herum sehen und in Gedanken durchspielen. Ich kann es aus Erfahrung nur empfehle. Zumal du selbst sagst, dass dir das so jetzt alles nicht gut tut und deiner Genesung eher abträglich ist.

Meiner Gesundheit kam es zugute und ich konnte in Ruhe und ohne diesen ständigen Stress an meiner Reha und, wenn auch nur mit kleineen Fortschritten, an meiner Genesung arbeiten. Krankheitsverläufige kann man halt selbst schlecht einschätzen und manchmal kommt vieles noch dazu, womit nie gerechnet hätte.

Alles andere hätte für mich nur eine Verschlechterung bedeutet. Ich war letztlich dankbar, dass der Dienstherr so verfahren ist, obwohl ich mich auch erst gegen die Zwangspensionierung gewehrt hatte.

Dir alles Gute und, egal, wie du dich entscheidest, viel Erfolg!
MS
AltesHaus
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von AltesHaus »

@Mainstream1: Bis nächstes Jahr Ruhestand ist bei mir nicht vorgesehen. Der Amtsarzt wurde mit der Ankündigung Versetzung in Ruhestand ja gleich wieder für Juni 24 angekündigt. Im Gespräch mit Hinweis auf die Reha wurde der Amtarzt dann für Juli oder August angekündigt. Ich werde wohl also spätestens im September 2024 wieder Dienst verrichten.
Es ist also viel hin und her und nichts genaues weiß man nicht, ich muss abwarten was kommt.
Und leider kann ich dadurch auch nicht richtig planen.
stuntmanmike
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von stuntmanmike »

AltesHaus hat geschrieben: 22. Feb 2024, 19:44 @Mainstream1: Bis nächstes Jahr Ruhestand ist bei mir nicht vorgesehen. Der Amtsarzt wurde mit der Ankündigung Versetzung in Ruhestand ja gleich wieder für Juni 24 angekündigt. Im Gespräch mit Hinweis auf die Reha wurde der Amtarzt dann für Juli oder August angekündigt. Ich werde wohl also spätestens im September 2024 wieder Dienst verrichten.
Es ist also viel hin und her und nichts genaues weiß man nicht, ich muss abwarten was kommt.
Und leider kann ich dadurch auch nicht richtig planen.
der amtsarzt führt auch ein gespräch mit dir und wertet nicht ausschließllich medizinische befunde aus. davon mal abgesehen kann man auch bei der reha entsprechende angaben machen zum schluss, das dann in den bericht aufgenommen wird, dass es einem vielleicht doch noch nicht so gut geht. wenn du dich weiterhin erschöpft und nicht leistungsfähig fühlst dann wird das dem arzt schwer fallen das zu widerlegen will ich mal behaupten.
stuntmanmike
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von stuntmanmike »

Yanna77 hat geschrieben: 22. Feb 2024, 09:06 Ich denke, es ist das Problem des Dienstherrn, wie er die 6-Monats-Frist korrekt einhält. Entweder hält er den AA in seinem Untersuchungsauftrag zu einer längeren Prognose an (7 oder 8 Monate), um ausreichend Zeit zu haben, oder es wird sicher gestellt, dass eine zügige Bearbeitung erfolgt. Es kann ja im Umkehrschluss auch nicht sein, dass der AA die 6 Monats-Prognose abgibt, diese dann aber aufgrund langer Bearbeitungszeiten abläuft, der Beamte inzwischen wieder genesen ist und der Dienstherr ihn dann trotzdem in den Ruhestand schickt...
Dienstunfähigkeit wegen längerer Erkrankung (§ 36 Abs. 2 )
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Für die Variante der Dienstunfähigkeit aufgrund längerer Erkrankung(en) nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG enthält § 36 Abs. 2 eine diese Regelung ausfüllende Regelung. § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG eröffnet die Möglichkeit, Dienstunfähigkeit bereits dann anzunehmen, wenn ein Beamter bzw. eine Beamtin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat. Insoweit kann sich aus Landesrecht nichts anderes ergeben, also weder ein kürzerer noch ein längerer Zeitraum. Dem Landesrecht bleibt nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nur überlassen, den Zeitraum festzulegen, für den die Prognose zu erstellen ist, dass die Dienstfähigkeit nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang wiederhergestellt sein wird. Diesen Prognosezeitraum legt § 36 Abs. 2 – wie bisher und derzeit in Übereinstimmung mit dem BBG und den anderen Landesbeamtengesetzen – auf 6 Monate fest, sodass sich insgesamt ein Zeitraum von mindestens 1 Jahr ergibt, da die zweiten 6 Monate auf die ersten 6 Monate folgen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 26 BeamtStG verwiesen (§ 26 BeamtStG Rn. 232 ff. ).

Die Prognose muss sich auf denjenigen Zeitraum beziehen, der sich an die ersten 6 Monate anschließt , während derer die Zahl der Fehltage mehr als 3 Monate erreicht hat (Koch in Plog/Wiedow § 44 BBG 2009 Rn. 46; Hebeler in Battis § 44 BBG Rn. 11). Für den Beginn dieses zweiten Zeitraums, der im Landesrecht entsprechend § 44 Abs. 1 S. 2 BBG durchgängig 6 Monate beträgt (Rn. 244 ), kommt es nur auf die zeitliche Abfolge der beiden Zeiträume und damit letztlich auf die vom Dienstherrn vorzunehmende Bestimmung des Beginns der ersten 6 Monate an, nicht dagegen auf den Zeitpunkt der Erstattung des ärztlichen Gutachtens (a. A. LVG NW 26.3.1954 – 2 K 198/52 – DÖV 1954, 477 Nr. 167). Ebenso wenig kann es auf die Mitteilung über die Absicht der Zurruhesetzung ankommen (a. A. OVG RhlPf 31.1.1955 – 2 A 46/54 – AS 4, 69, 73; Schütz DÖD 1965, 41, 44).

es ist also noch nicht mal die ärztliche untersuchung maßgeblich sondern:

krank ab 03/23 plus 6 monate = 08/23 ; 1. 6 monatszeitraum
09/23 - 02/24 2. 6 monatszeitraum
AltesHaus
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von AltesHaus »

Jetzt drängt sich noch eine andere Frage auf: Was ist denn wenn mein Dienstherr mich nach amtsärztlicher Untersuchung zum 01.September reaktivieren will und ich aber z.B. ab dem 05. September eine 4 Wochen Kanada Reise gebucht habe ? Muss ich auf meine Kosten stornieren ?
Ich bin ja kein Sklave der Verwaltung und muss brav Zuhause sitzen bis irgendwelche Entscheidungen getroffen werden.
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von Mainstream1 »

Ich glaube, dann hast du mit Zitronen gehandelt.

Da hilft nur ein guter Reha-Bericht, der eine Dienstfähigkeit etst in weiteren 6 bis 9 Monaten in Aussicht stellt. Dem Amtsarzt im Juni weitere Unterlagen der eigenen Ärzte vorlegen, dass eine Genesung nun doch mehr Zeit in Anspruch nimmt und beim Amtsarzt Jammern, was vielleicht sogar gar nicht schwer fällt, schließlich ist das eine sehr schwerwiegende Erkrankung.
Dann wird der Amtsarzt entweder die weitere Dienstunfähgigkeit für die nächsten mehr als 6 Monate feststellen oder eine Dienstfähigkeit erst in 4 bis 5 Monaten.
Damit wäre bei der .Alternative eine Rückkehr in den Dienst nicht vor Dezember gegeben. Bei der 1. Alternative wäre nach wohl erst 1 bis 2 Jahren eine weitere Untersuchung fällig.

Hast du dir eigentlich mal Gedanken darüber gemacht, dass deine alte Stelle evtl l., bzw. sogar wahrscheinlich neu besetzt wurde und ein Einsatz dann ganz woanders sein könnte?
MS
stuntmanmike
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Re: Zwangsversetzung in den Ruhestand trotz Arbeitsfähigkeit

Beitrag von stuntmanmike »

AltesHaus hat geschrieben: 23. Feb 2024, 11:52 Jetzt drängt sich noch eine andere Frage auf: Was ist denn wenn mein Dienstherr mich nach amtsärztlicher Untersuchung zum 01.September reaktivieren will und ich aber z.B. ab dem 05. September eine 4 Wochen Kanada Reise gebucht habe ? Muss ich auf meine Kosten stornieren ?
Ich bin ja kein Sklave der Verwaltung und muss brav Zuhause sitzen bis irgendwelche Entscheidungen getroffen werden.
also ich wuerd mir da nicht so einen kopf machen. es kann meiner meinung nach nicht sein, dass man sein ganzes leben hier auf irgendwelche eventualitaeten ausrichten soll nur weil vllt davon auszugehen ist, dass man irgenwann mal reaktiviert wird in absehbarer zukunft. wenn du zum 1.9. reaktiviert werden solltest, dann beantragst du einfach urlaub. wenn man das dann nicht akzeptieren will, weil du ja in wiedereingliederung bist, dann wuesste ich was ich machen wuerde persoenlich...

ein generelles problem in behörden ist halt, dass die dort strikt nach dem gesetz arbeiten, gerne mit scheuklappen auf. da wird nicht rechts und nicht links gekuckt manchmal und auf die besonderen umstaende des falls gar nicht eingegangen. kann man so machen aber leiden dann am ende halt vielleicht beide seiten drunter
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