Hallo zusammen,
ich bin aktuell in der Besoldungsgruppe A10 beim land NRW tätig. Nun möchte ich gerne noch einen Master berufsbegleitend absolvieren, mit dem Ziel künftig in der Laufbahngruppe 2.2 tätig zu sein. Ich möchte definitiv im öffentlichen Dienst bleiben, sodass mir natürlich der Master of Public Administration (MPA) ins Auge gefallen ist. Auch der Master of Public Management klingt interessant. Nun finden sich leider nur schwer klare Aussagen darüber, ob diese Studiengänge einem den Zugang zum höheren Dienst öffnen. Der MPM wird in der Finanzverwaltung als Förderprogramm angeboten um ihn berufsbegleitend zu studieren und danach im hD tätig zu sein, allerdings erst nach 7 jahren als Beamter auf Lebenszeit und ich möchte ungerne noch 3 Jahre mit dem beginn des Studiums warten.
Hat jemand einen von beiden Studiengängen absolveirt und kann etwas berichten?
Ein volles Jurastudium nebenberuflich kommt zeitlich bedingt für mich nicht in Frage.
Master of Public Administration LG 2.2
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Re: Master of Public Administration LG 2.2
Dafür brauchen wir Foristen ein paar mehr Infos. Um welchen MPA bzw. MPM geht es? Ist der Plan jetzt, wenn du nicht noch drei Jahre warten möchtest, den jeweiligen Studiengang zu absolvieren, dass du ihn komplett unabhängig von eine Aufstiegsverfahren machst und dich danach auf einen höherwertigen Dienstposten bewirbst?
Ich hab selbst auf eigene Faust einen LL.M. gemacht, der inhaltlich auch ein MPA hätte sein können (und zukünftig wohl auch in unveränderter Form einer werden soll). Der hat jedoch explizit nur die Bildungsvoraussetzung für den h.D. (oder zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) geschaffen, nicht die Befähigung. Die erlange ich gerade im Rahmen des §24 BLV. In NRW wäre wohl der §26 LVO NRW einschlägig.
Ich hab selbst auf eigene Faust einen LL.M. gemacht, der inhaltlich auch ein MPA hätte sein können (und zukünftig wohl auch in unveränderter Form einer werden soll). Der hat jedoch explizit nur die Bildungsvoraussetzung für den h.D. (oder zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) geschaffen, nicht die Befähigung. Die erlange ich gerade im Rahmen des §24 BLV. In NRW wäre wohl der §26 LVO NRW einschlägig.
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Re: Master of Public Administration LG 2.2
Danke für die Antwort! ich liebäugele mit dem MPA der UNI Kassel oder dem MPM an der HSPV NRW, letzterer wäre auch der im Aufsteigsverfahren. Genau ich würde das Studium dann auf eiene Faust absolvieren. Wobei der §26 LVO NRW dies ja nicht zulassen würde, da er ja explizit darauf abstellt in dem Auswahlverfahren zum matser zugelassen zu werden, was ja mangels 7 jähriger Dienstzeit nach Probezeit für mich nicht möglich ist
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Re: Master of Public Administration LG 2.2
Da hast du Recht, ich habe natürlich nur überflogen und liege prompt daneben
Gucken wir mal ins LBG NRW, wo es in § 23 heißt:
Gucken wir mal ins LBG NRW, wo es in § 23 heißt:
Und in §6:(1) Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (§ 6) möglich, wenn die für die höhere Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
Ich lese das eigentlich so, dass du mit dem Master (zumindest theoretisch) direkt in den Vorbereitungsdienst des h.D. wechseln kannst. Das wäre aber komisch, da es sich ja vermutlich um ein juristisches Referendariat handelt, das i.d.R. das Staatsexamen voraussetzt. Eher würde ich jetzt wieder auf §4 der LVO NRW schauen:4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
(2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.
Das entspricht ja ungefähr dem Vorgehen beim Aufstieg nach §24 BLV beim Bund. Man möge mich aber korrigieren, wenn ich hier jetzt auf dem Holzweg bin, nach 10 Minuten Recherche war grad nicht mehr drin(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,
4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,
5. nach § 5 Absatz 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 3 oder
6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
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Re: Master of Public Administration LG 2.2
Danke für die Auführungen. Das ist schonmal eine menge guter Hinweise. Dann wäre das Srudium ja nicht "umsonst"Aufsteiger85 hat geschrieben: ↑19.02.2024 12:53 Da hast du Recht, ich habe natürlich nur überflogen und liege prompt daneben
Gucken wir mal ins LBG NRW, wo es in § 23 heißt:Und in §6:(1) Der Aufstieg ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (§ 6) möglich, wenn die für die höhere Laufbahngruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.Ich lese das eigentlich so, dass du mit dem Master (zumindest theoretisch) direkt in den Vorbereitungsdienst des h.D. wechseln kannst. Das wäre aber komisch, da es sich ja vermutlich um ein juristisches Referendariat handelt, das i.d.R. das Staatsexamen voraussetzt. Eher würde ich jetzt wieder auf §4 der LVO NRW schauen:4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
(2) Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.Das entspricht ja ungefähr dem Vorgehen beim Aufstieg nach §24 BLV beim Bund. Man möge mich aber korrigieren, wenn ich hier jetzt auf dem Holzweg bin, nach 10 Minuten Recherche war grad nicht mehr drin(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn mit Vorbereitungsdienst gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes,
2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
3. nach den Vorschriften über den Aufstieg,
4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 11,
5. nach § 5 Absatz 8 Satz 5 Halbsatz 2, § 15 Absatz 3 oder
6. nach Maßgabe des § 11 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
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Re: Master of Public Administration LG 2.2
Umsonst ist es sicher nicht. Es könnte aber sein, dass du flexibel sein musst. Beim Bund gibt es z.B. nur eine Handvoll Behörden, die den Aufstieg nach (Bundesrecht) §24 BLV erlauben bzw. tatsächlich auch durchführen. Eventuell musst du auch Behörde oder sogar den Dienstherrn wechseln.