Verjährte Rechnungen, kein Beihilfeanspruch

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Ozymandias
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Re: Verjährte Rechnungen, kein Beihilfeanspruch

Beitrag von Ozymandias »

Man kann nur eine Rechnungskorrektur verlangen, wenn da irgendwelche falsche Ziffern oder Behandlungen oder auch Diagnosen abgerechnet wurden.
Habe schon öfter Arztrechnungen korrigieren lassen (nicht nach einem Jahr, aber das dürfte theoretisch auch noch fast 3 Jahre lang gehen). Wenn das o.g. vorliegt oder eine Diagnose draufsteht, die nicht mehr existiert kann man durchaus auch noch nach einem Jahr eine Korrektur verlangen.

Eine solche Korrekturrechnung könnte man dann meiner Meinung nach neu einreichen und müsste von der Beihilfe bezahlt werden.
Bei einer Rechnungskorrektur muss die alte Rechnung storniert werden. Zwingend gesetzlich so vorgesehen.

Wie gesagt kann sowas durchaus vorkommen, dass Diagnosen auf Rechnungen stehen, die es gar nicht mehr gibt oder unzutreffend waren. Eine Rechnung aus Jux und Dollerei neu auszustellen weil man die Beihilfe verjähren lassen hat, wäre jedoch Betrug und wird auch kein Arzt machen.

Im Internet gibt es glaube ich vom PKV Verband eine Seite, die Rechnungen auf Plausbilität prüft. Dort kann man alle Ziffern überprüfen lassen und ggf. eine Rechnungskorrektur anstreben. Das ist neben den Diagnosen der einzig legale Weg um das Wunschziel zu erreichen. Klappt auch nur, wenn davon etwas zutrifft.

Wenn bei einer alten Zahnarztrechnung eine Behandlung mit 2,3 abgerechnet und dann später die gleiche Behandlung mit 3,5 was viele ZA gerne machen, hätte man auch einen Ansatz für eine Rechnungskorrektur. Diese ganzen Abrechnungsstellen der Ärzte waren bei der Behandlung nicht dabei und optimieren die Rechnungen sehr gerne, teilweilse bis zur Trickserei, da gibt es also durchaus mögliche Ansatzpunkte.
Bienchen2
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Re: Verjährte Rechnungen, kein Beihilfeanspruch

Beitrag von Bienchen2 »

Ab 01.04.24 entfällt die Ausschlussfrist bei der BBhV und man hat 3 Jahre Zeit Rechnungen geltend zu machen.
Ernstel
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Re: Verjährte Rechnungen, kein Beihilfeanspruch

Beitrag von Ernstel »

Bienchen2 hat geschrieben: 25. Mär 2024, 21:43 Ab 01.04.24 entfällt die Ausschlussfrist bei der BBhV und man hat 3 Jahre Zeit Rechnungen geltend zu machen.
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Down ... onFile&v=2
ROI Bär
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Re: Verjährte Rechnungen, kein Beihilfeanspruch

Beitrag von ROI Bär »

Die neue ab 1.4.24 geltende Drei-Jahres-Frist gilt aber nur für Rechnungsbelege, die erstmalig mit einem Beihilfeantrag geltend werden mit Posteingang ab dem 1.4.24 bei der Beihilfestelle.
Rechnungsbelege, die vor dem 1.4.24 wegen Überschreitung der Ein-Jahres-Frist abgelehnt worden sind, werden ab dem 1.4.24 nicht fristgerecht, wenn die Überschreitung zwischen mehr als einem Jahr und weniger als drei Jahre lag. Diese Rechnungsbelege würden als Doppelvorlage erkannt werden. Ein einmal verlorengegangener Beihilfeanspruch lebt nicht wieder auf.
Magnolie
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Re: Verjährte Rechnungen, kein Beihilfeanspruch

Beitrag von Magnolie »

Dieses Urteil des VGH Baden-Württemberg ist insoweit interessant, als man aus der Begründung entnehmen kann, dass bestimmte psychische Störungen eine Wiedereinsetzung möglich machen würden:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... 632/part/L

Hier wurde Wiedereinsetzung gewährt bei einer psychischen Krankheit:
https://www.dbb.de/artikel/beihilfe-kra ... 4umt%20hat.

Hier wird bei einer schweren plötzlichen Erkrankung eine Wiedereinsetzung bejaht:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg ... 10527.html
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