DDU und Hinzuverdienst

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Fleißbienchen
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DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Fleißbienchen »

Guten Abend,
Mir steht mir eine DDU bevor.
Laut meiner Berechnung darf ich 836€ dazu verlieren, ohne dass meine Mindestpension gekürzt wird.
Erstmal die Quelle dazu:

Zitat:"Für Ruhestandsbeamtinnen/-beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Schwerbehinderung sowie im Wege des Vorruhestands in den Ruhestand versetzt worden sind und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, gelten als Höchstgrenze 71,75 % der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe, zuzüglich eines Betrages von monatlich 525 €. In diesen Fällen besteht also die Möglichkeit, im Laufe eines Kalenderjahres die Höchstgrenze von 71,75 % um jeweils 525 € zu überschreiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge kommt."
(Quelle: https://www.banst-pt.de/versorgung/merk ... zeinkommen)

Ich bekomme ja 1886€ Mindestpension. Das sind die 61,6% aus Endstufe A5. Soweit klar. :)

Hab ich den obenstehenden Text richtig verstanden, dass sich die 71,75% auf die Besoldungsgruppe A5 beziehen, da sich bei mir die Mindestpension ja auch nach A5 berechnet? (A4 wurde ja weitestgehend abgeschafft)

71,75% der Endstufe A5 wären ja dann 2197€
+ ich dürfte noch einen 525€- Job machen.


Da komme ich auf 836€ Hinzuverdienst ohne Kürzung der Mindestpension.

Danke aus NRW :)
Allium
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Allium »

du musst bedenken, wenn du mehr als 520 Euro zuverdienst, wirst du steuerpflichtig und somit lohnt sich nicht mehr als der Minijob bei einem DDU Beamten. Du wirst dazu noch Infos bekommen von deiner Pensionsbehörde, wo du auch den Job anzeigen musst.
Gertrud1927
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Ich denke Du bist Landesbeamiin warum das Merkblatt vom Bund.
Ist aber ähnlich. Aber nicht wie Deine Rechnung.
Deine Höchstgrenze wird wie in § 66.2.3 LBeamtVG NRW gerechnet.
Aber erst mal mit Deiner Besoldungsgruppe und dann Mindestens.
Aber schau mal in Dein Landes Gesetz.
lavinia21
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von lavinia21 »

Sie können bei Ihrer Besoldungsstelle NACH Erreichen der DDU eine Berechnung anfordern, dann kennen Sie genau den maximalen Hinzuverdienst, den Sie erwirtschaften dürfen. Ich persönlich bekomme dieses Schreiben automatisch jedes Jahr. Aber: Bedenken Sie, dass Sie bei Überschreitung des Minijobs, dann regulär mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Auch müssen Sie jeden Monat Ihre Abrechnung (egal ob Minijob oder reguläre Tätigkeit) bei der Besoldungsstelle einreichen, die dann schaut, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird und erstellt Ihnen eine Abrechnung. Mit Minijob sind Sie idR safe. Beachten Sie bitte, dass jede Nebentätigkeit inhaltlich wie auch zeitlich angezeigt werden muss und überprüft wird. Es hat ja idR einen Grund, weswegen Sie DDU sind und es ist gerade für die jährlichen Nachuntersuchungen beim AA doch relevant, ob Sie tatsächlich nicht arbeiten können oder eben zumindest teildienstfähig sind oder gar (auf anderer Stelle) reaktiviert werden können. Ich habe z.B. einen Minijob versucht, musste dann aber einsehen, dass die DDU tatsächlich korrekt ist und ich einfach nicht mehr arbeitsfähig bin bzw. den Alltag nur dann meistere, wenn ich den Input von außen so gering halte wie nur möglich...was selbst mit einem Minijob 1 x wöchentlich nicht möglich war.

Ihnen viel Glück und tun Sie sich selbst den Gefallen und verwenden Sie Ihre Zeit primär der Gesundung und der Verarbeitung der DDU. Für mich war es schon schwer mit 37 DDU zu sein und meinen Job, den ich wirklich gerne machte, nicht mehr ausüben zu können. Auch muss man erstmal damit klar kommen, dass man jetzt eben Pensionär ist und tatsächlich 24h Zeit hat, die aber - aufgrund der Erkrankung - nicht so frisch, fromm, fröhlich, frei verplanen und nutzen kann wie man es sich gedacht hat. Daher...Zeit lassen, alles verarbeiten und dann schauen, ob was geht oder doch nicht.
marki
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von marki »

Vielleicht besteht für Dich ja auch die Möglichkeit der Selbstständigkeit nach der DDU. In diesem Fall könntest du nach Abzug aller Betriebs- bzw. Werbungskosten das 12fache deines errechneten maximalen monatlichen Hinzuverdienst pro Jahr als zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften. In diesem Fall fallen nicht die hohen Abzüge der Steuklasse 6 an, sondern "nur" der individuelle Einkommensteuersatz.
Fleißbienchen
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Fleißbienchen »

Allium hat geschrieben: 6. Jan 2024, 11:04 du musst bedenken, wenn du mehr als 520 Euro zuverdienst, wirst du steuerpflichtig und somit lohnt sich nicht mehr als der Minijob bei einem DDU Beamten. Du wirst dazu noch Infos bekommen von deiner Pensionsbehörde, wo du auch den Job anzeigen musst.
Ja das schon, jedoch würde ja wahrscheinlich der Betrag der Krankenversicherung wegfallen, sowie evtl der Betrag der Arbeitslosenversicherung....?
Bleibe ja weiterhin in der PKV
Fleißbienchen
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Fleißbienchen »

Gertrud1927 hat geschrieben: 6. Jan 2024, 12:03 Hallo.
Ich denke Du bist Landesbeamiin warum das Merkblatt vom Bund.
Ist aber ähnlich. Aber nicht wie Deine Rechnung.
Deine Höchstgrenze wird wie in § 66.2.3 LBeamtVG NRW gerechnet.
Aber erst mal mit Deiner Besoldungsgruppe und dann Mindestens.
Aber schau mal in Dein Landes Gesetz.

Danke dir.
Ja das ist ja in der Tat sogar identisch.
Aber 71,75% vom 1,39-fachen des Endamtes A5 klingt meeeeega viel!!!
Das kann ich mir garnicht vorstelle-dann würde ja jeder zweite in Pension gehen.

71,75% vom 1,39 fachen des Endamtes A5 wären 3054€ brutto zuzgl 525€.

Gesetzestext:
71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des 1,39-fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich 525 Euro.
Fleißbienchen
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Fleißbienchen »

marki hat geschrieben: 6. Jan 2024, 21:22 Vielleicht besteht für Dich ja auch die Möglichkeit der Selbstständigkeit nach der DDU. In diesem Fall könntest du nach Abzug aller Betriebs- bzw. Werbungskosten das 12fache deines errechneten maximalen monatlichen Hinzuverdienst pro Jahr als zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften. In diesem Fall fallen nicht die hohen Abzüge der Steuklasse 6 an, sondern "nur" der individuelle Einkommensteuersatz.

Danke dir!! Gibt es dazu auch einen Gesetzestext an den man sich orientieren kann?
Das bekommt man doch AA nicht durch, dass man dann als "dienstunfähig" ist/bleibt.
Außer, man hat sich evtl ein passives Einkommen aufgebaut
Fleißbienchen
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Fleißbienchen »

lavinia21 hat geschrieben: 6. Jan 2024, 20:06 Sie können bei Ihrer Besoldungsstelle NACH Erreichen der DDU eine Berechnung anfordern, dann kennen Sie genau den maximalen Hinzuverdienst, den Sie erwirtschaften dürfen. Ich persönlich bekomme dieses Schreiben automatisch jedes Jahr. Aber: Bedenken Sie, dass Sie bei Überschreitung des Minijobs, dann regulär mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden. Auch müssen Sie jeden Monat Ihre Abrechnung (egal ob Minijob oder reguläre Tätigkeit) bei der Besoldungsstelle einreichen, die dann schaut, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird und erstellt Ihnen eine Abrechnung. Mit Minijob sind Sie idR safe. Beachten Sie bitte, dass jede Nebentätigkeit inhaltlich wie auch zeitlich angezeigt werden muss und überprüft wird. Es hat ja idR einen Grund, weswegen Sie DDU sind und es ist gerade für die jährlichen Nachuntersuchungen beim AA doch relevant, ob Sie tatsächlich nicht arbeiten können oder eben zumindest teildienstfähig sind oder gar (auf anderer Stelle) reaktiviert werden können. Ich habe z.B. einen Minijob versucht, musste dann aber einsehen, dass die DDU tatsächlich korrekt ist und ich einfach nicht mehr arbeitsfähig bin bzw. den Alltag nur dann meistere, wenn ich den Input von außen so gering halte wie nur möglich...was selbst mit einem Minijob 1 x wöchentlich nicht möglich war.

Ihnen viel Glück und tun Sie sich selbst den Gefallen und verwenden Sie Ihre Zeit primär der Gesundung und der Verarbeitung der DDU. Für mich war es schon schwer mit 37 DDU zu sein und meinen Job, den ich wirklich gerne machte, nicht mehr ausüben zu können. Auch muss man erstmal damit klar kommen, dass man jetzt eben Pensionär ist und tatsächlich 24h Zeit hat, die aber - aufgrund der Erkrankung - nicht so frisch, fromm, fröhlich, frei verplanen und nutzen kann wie man es sich gedacht hat. Daher...Zeit lassen, alles verarbeiten und dann schauen, ob was geht oder doch nicht.
Danke Ihnen.
Wenn Sie 37 sind, bekommen Sie ja wahrscheinlich auch die Mindestpension von 1886€, oder?

Ja ich kenne das! Habe ein schweres Handicap. Da ich keinen Bürojob habe, kann ich ihn nicht mehr ausüben.
Aber ich kann eine leichte Tätigkeit ausüben. (Bürojob / Kundenservice etc)

Alles Gute auch für Sie.
marki
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von marki »

Fleißbienchen hat geschrieben: 7. Jan 2024, 21:25
marki hat geschrieben: 6. Jan 2024, 21:22 Vielleicht besteht für Dich ja auch die Möglichkeit der Selbstständigkeit nach der DDU. In diesem Fall könntest du nach Abzug aller Betriebs- bzw. Werbungskosten das 12fache deines errechneten maximalen monatlichen Hinzuverdienst pro Jahr als zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften. In diesem Fall fallen nicht die hohen Abzüge der Steuklasse 6 an, sondern "nur" der individuelle Einkommensteuersatz.

Danke dir!! Gibt es dazu auch einen Gesetzestext an den man sich orientieren kann?
Das bekommt man doch AA nicht durch, dass man dann als "dienstunfähig" ist/bleibt.
Außer, man hat sich evtl ein passives Einkommen aufgebaut
Im Ruhestand darfst du einer Tätigkeit nachgehen, die kann auch auf selbstständiger Basis erfolgen. Angenommen dein DH konnte keine "anderweitige Verwendung" in Form einer Bürotätigkeit für dich finden und würde dich daraufhin in den Ruhestand versetzen. Im Ruhestand hast du die Möglichkeit z.B. einer Bürotätigkeit in welcher Form auch immer (auf 520 Euro Basis, als Angestellte oder als Selbstständige) nachzugehen. Wichtig ist nur, dass von Dir die "unschädlichen Hinzuverdienstgrenzen" eingehalten werden. Diese Tätigkeit müsstest du dann deiner Versorgungsstelle mit dem zu erwartenden Verdienst angeben und später Einkommensnachweise einreichen. Steht Deine neue Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang zu deiner früheren dienstlichen Tätigkeit, so ist diese auch dem DH anzuzeigen.
Fleißbienchen
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Fleißbienchen »

marki hat geschrieben: 7. Jan 2024, 23:12
Fleißbienchen hat geschrieben: 7. Jan 2024, 21:25
marki hat geschrieben: 6. Jan 2024, 21:22 Vielleicht besteht für Dich ja auch die Möglichkeit der Selbstständigkeit nach der DDU. In diesem Fall könntest du nach Abzug aller Betriebs- bzw. Werbungskosten das 12fache deines errechneten maximalen monatlichen Hinzuverdienst pro Jahr als zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften. In diesem Fall fallen nicht die hohen Abzüge der Steuklasse 6 an, sondern "nur" der individuelle Einkommensteuersatz.

Danke dir!! Gibt es dazu auch einen Gesetzestext an den man sich orientieren kann?
Das bekommt man doch AA nicht durch, dass man dann als "dienstunfähig" ist/bleibt.
Außer, man hat sich evtl ein passives Einkommen aufgebaut
Im Ruhestand darfst du einer Tätigkeit nachgehen, die kann auch auf selbstständiger Basis erfolgen. Angenommen dein DH konnte keine "anderweitige Verwendung" in Form einer Bürotätigkeit für dich finden und würde dich daraufhin in den Ruhestand versetzen. Im Ruhestand hast du die Möglichkeit z.B. einer Bürotätigkeit in welcher Form auch immer (auf 520 Euro Basis, als Angestellte oder als Selbstständige) nachzugehen. Wichtig ist nur, dass von Dir die "unschädlichen Hinzuverdienstgrenzen" eingehalten werden. Diese Tätigkeit müsstest du dann deiner Versorgungsstelle mit dem zu erwartenden Verdienst angeben und später Einkommensnachweise einreichen. Steht Deine neue Tätigkeit in irgendeinem Zusammenhang zu deiner früheren dienstlichen Tätigkeit, so ist diese auch dem DH anzuzeigen.
Danke für deine Antwort.
Ja genau so ist auch mein Vorhaben. Über die unschädliche Verdienstgrenze versuche ich mich immer noch zu informieren bevor mein worst Case Szenario eintritt. (Ruhestand - möchte ich nicht. Ich versuche über dieses Programm Vorfahrt für Weiterbeschäftigung irgendwo anders Fuß zu fassen)
Bezüglich der Selbständigkeit, die du erwähnt hast, kenne ich mich halt überhaupt nicht aus.
525 € sind unschädlich auf Minijob Basis und auch auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit.
Das weiß ich noch von früher, da ich so etwas nebenbei mal gemacht habe.
Warum ich jetzt in einer Selbstständigkeit mehr verdienen darf als auf der Basis eines minijobs ist mir noch nicht ganz klar.

Lg
marki
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von marki »

Du kannst nur das unschädlich hinzuverdienen, was dir die Versorgungsstelle ausrechnet. In der Regel sind das mehr als 520 Euro. Bei einem 520 Euro Job würdest du ggfs. nicht den maximal möglichen Hinzuverdienst ausschöpfen können. Dürftest du beispielsweise 1000 Euro unschädlich hinzuverdienen, so wären bei einem Minijob 480 Euro nicht ausgeschöpft.
Übrigens ich war auch im Projekt VfW , wenn du da noch Infos brauchst gerne PN an mich.
trulla
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von trulla »

Angenommen jemand ist DDU aufgrund eines Dienstunfall - gilt dann auch , dass man selbstständig etwas hinzu verdienen darf? Oder gibt es da anderer Regeln? Dane
Werwolf
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Werwolf »

Servus, ich bin mit 38 DDU.

A6 Stufe 4 war mein letztes Gehalt.

Somit bekomme ich 65 Prozent aus Stufe A4 Endstufe. Als Mindestpension. Saarland. Frage: wie viel darf man hinzuverdienen?
Gertrud1927
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Re: DDU und Hinzuverdienst

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Da musst Du selbst rechnen.
In Deinem Versorgungsgesetz § 64.2.3 und §64 .3
https://recht.saarland.de/bssl/document ... GSL2022pG2
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