Zur maximalen Pension+Rente wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt (zumindest Bundesbeamte). Hierbei werden alle Jahre gezählt die man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Ich hab mit 16 eine Lehre begonnen, über den zweiten Bildungsweg studiert und bin mit 57 1/2 mit dem ER raus. Bei der Vergleichsberechnung kamen 40 Jahre zusammen obwohl gut 2 Jahre Studium/FOS bei den Pensionszeiten fehlen. Was nicht kompensiert werden kann ist der Abschlag bei vorzeitiger Pension.Rorbert001 hat geschrieben: ↑25.01.2025 18:50 68,6 wurde mir jetzt mitgeteilt. Keine Rentenzeiten ohne Arbeitsverhältnis im ÖD
@sunny47
Ich meine dann 68,6 wäre dann zusammen mit Rente Schluss, wenn du keine weiteren Ausbildungszeiten anerkannt bekommst bzw. bei dir vorliegen bzw. nach der neuen Rechtsprechung anerkannt würden.
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Sepp aus B,
@sepp aus B
Ich habe meine Lehre 1971 bis 1974 mit Hauptschule gemacht. Bin dann 1987 Beamter geworden. Mit 55 Jahren 2011 in Pension berechnet ab 18 Lebensjahr.
Habe dann geklagt, da beim Zusammentreffen Rente und Pension nicht ab Beginn der Lehre sondern ab 17 die Höchstgrenze berechnet wurde.
Zwischenzeitlich ist dann im Mai 23 das Urteil des BVG gefallen.
In meinem neuen Bescheid steht folgendes: Der Bescheid von 2011 ist rechtswidrig. Die Pensionszeit hätte ab 17 berechnet werden müssen. Nachzahlung ab 2022 Rest verjährt. Ab 2023 dann Nachzahlung Zeiten vor 17. Obwohl das schon im Dezember 23 klar war hat die Banst 1 Jahr gebraucht um einen Bescheid zu erstellen. Dadurch habe ich ein Jahr Nachzahlung verloren wegen Verjährung. Du auch. Gruß
@sepp aus B
Ich habe meine Lehre 1971 bis 1974 mit Hauptschule gemacht. Bin dann 1987 Beamter geworden. Mit 55 Jahren 2011 in Pension berechnet ab 18 Lebensjahr.
Habe dann geklagt, da beim Zusammentreffen Rente und Pension nicht ab Beginn der Lehre sondern ab 17 die Höchstgrenze berechnet wurde.
Zwischenzeitlich ist dann im Mai 23 das Urteil des BVG gefallen.
In meinem neuen Bescheid steht folgendes: Der Bescheid von 2011 ist rechtswidrig. Die Pensionszeit hätte ab 17 berechnet werden müssen. Nachzahlung ab 2022 Rest verjährt. Ab 2023 dann Nachzahlung Zeiten vor 17. Obwohl das schon im Dezember 23 klar war hat die Banst 1 Jahr gebraucht um einen Bescheid zu erstellen. Dadurch habe ich ein Jahr Nachzahlung verloren wegen Verjährung. Du auch. Gruß