Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo, ich habe Klage wegen Untätigkeit beim Verwaltungsgericht eingereicht. Jetzt muss die Banst lt. Gerichtsanordnung erstmal die Hosen runterlassen. ZB wann und ob überhaupt wurde eigentlich an das BmF zur Klärung der Rechtssicherheit weitergegeben. Bin mal gespannt was dabei rauskommt. Vermute die Banst will sich hier rausreden und den Bock einem anderen zuschieben.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo Eddi,Eddi hat geschrieben: ↑21.01.2025 22:09 Hallo, ich habe Klage wegen Untätigkeit beim Verwaltungsgericht eingereicht. Jetzt muss die Banst lt. Gerichtsanordnung erstmal die Hosen runterlassen. ZB wann und ob überhaupt wurde eigentlich an das BmF zur Klärung der Rechtssicherheit weitergegeben. Bin mal gespannt was dabei rauskommt. Vermute die Banst will sich hier rausreden und den Bock einem anderen zuschieben.
soweit mir bekannt ist, muss vor dem Einreichen einer Untätigkeitsklage der Beklagten (Banst) eine Frist (z. B. 4 Wochen) gesetzt werden, um sie aufzufordern, innerhalb dieser Frist aktiv zu werden.
Erst nach Ablauf der Frist kann beim Verwaltungsgericht Köln, das für den Sitz der Banst (Bonn) zuständig ist, Klage eingereicht werden. Hast du der Banst diese Frist gesetzt und hat die Banst die Frist verstreichen lassen?
VG Friedel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Ich bekomme 65 % Versorgung, da in Frühpensionierung.zeerookah hat geschrieben: ↑18.01.2025 10:21Sehe ich genau so. Teilzeit war in dieser Generation überhaupt nicht üblich (weiß gar nicht ob es das damals schon gab)
Irgendwas passt an den Aussagen von @sunny47 nicht. Denn wenn man die 71,75% hat, wegen was soll man da einen Antrag stellen?
Ich bin von der BAnstPT nie zu irgendwas aufgefordert worden.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Zusammen mit der Rente wirst du doch normal die 71,75% erreichen? Somit wäre nur die Zeit vor der Rente für eine evtl. Nachzahlung der fehlenden Jahre interessant. @all, liege ich da richtig mit meiner Meinung?sunny47 hat geschrieben: ↑22.01.2025 15:56Ich bekomme 65 % Versorgung, da in Frühpensionierung.zeerookah hat geschrieben: ↑18.01.2025 10:21Sehe ich genau so. Teilzeit war in dieser Generation überhaupt nicht üblich (weiß gar nicht ob es das damals schon gab)
Irgendwas passt an den Aussagen von @sunny47 nicht. Denn wenn man die 71,75% hat, wegen was soll man da einen Antrag stellen?
Ich bin von der BAnstPT nie zu irgendwas aufgefordert worden.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Nein, die gesetzliche Rente wird von der Versorgung centgenau abgezogen. Da wird nichts mehr addiert. Die sogenannte Überversorgung (Pension plus Rente) wurde vor einigen Jahrzehnten beendet.Rorbert001 hat geschrieben: ↑22.01.2025 19:40Zusammen mit der Rente wirst du doch normal die 71,75% erreichen? Somit wäre nur die Zeit vor der Rente für eine evtl. Nachzahlung der fehlenden Jahre interessant. @all, liege ich da richtig mit meiner Meinung?sunny47 hat geschrieben: ↑22.01.2025 15:56Ich bekomme 65 % Versorgung, da in Frühpensionierung.zeerookah hat geschrieben: ↑18.01.2025 10:21
Sehe ich genau so. Teilzeit war in dieser Generation überhaupt nicht üblich (weiß gar nicht ob es das damals schon gab)
Irgendwas passt an den Aussagen von @sunny47 nicht. Denn wenn man die 71,75% hat, wegen was soll man da einen Antrag stellen?
Ich bin von der BAnstPT nie zu irgendwas aufgefordert worden.
VG
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
So wie es hier geschrieben ist tritt er in die Regelpension ein. Somit tritt das Summenspiel Rente + Pension max. 71,75% zeitgleich ein.Rorbert001 hat geschrieben: ↑22.01.2025 19:40Zusammen mit der Rente wirst du doch normal die 71,75% erreichen? Somit wäre nur die Zeit vor der Rente für eine evtl. Nachzahlung der fehlenden Jahre interessant. @all, liege ich da richtig mit meiner Meinung?sunny47 hat geschrieben: ↑22.01.2025 15:56Ich bekomme 65 % Versorgung, da in Frühpensionierung.zeerookah hat geschrieben: ↑18.01.2025 10:21
Sehe ich genau so. Teilzeit war in dieser Generation überhaupt nicht üblich (weiß gar nicht ob es das damals schon gab)
Irgendwas passt an den Aussagen von @sunny47 nicht. Denn wenn man die 71,75% hat, wegen was soll man da einen Antrag stellen?
Ich bin von der BAnstPT nie zu irgendwas aufgefordert worden.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo, ich wohne im Saarland. Dann ist das VG des Saarlandes zuständig. Meine Klage wurde dort angenommen.friedel hat geschrieben: ↑22.01.2025 07:20Hallo Eddi,Eddi hat geschrieben: ↑21.01.2025 22:09 Hallo, ich habe Klage wegen Untätigkeit beim Verwaltungsgericht eingereicht. Jetzt muss die Banst lt. Gerichtsanordnung erstmal die Hosen runterlassen. ZB wann und ob überhaupt wurde eigentlich an das BmF zur Klärung der Rechtssicherheit weitergegeben. Bin mal gespannt was dabei rauskommt. Vermute die Banst will sich hier rausreden und den Bock einem anderen zuschieben.
soweit mir bekannt ist, muss vor dem Einreichen einer Untätigkeitsklage der Beklagten (Banst) eine Frist (z. B. 4 Wochen) gesetzt werden, um sie aufzufordern, innerhalb dieser Frist aktiv zu werden.
Erst nach Ablauf der Frist kann beim Verwaltungsgericht Köln, das für den Sitz der Banst (Bonn) zuständig ist, Klage eingereicht werden. Hast du der Banst diese Frist gesetzt und hat die Banst die Frist verstreichen lassen?
VG Friedel
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Aber es werden die Zeiten ab den 17. Lebensjahr nicht doppelt angerechnet. Sprich einmal bei der Pension und einmal bei der Rente.
Wenn vor dem Renten Regelalter durchgehend eine Pensionsanrechnung für die z.B. FHandw Zeiten statt fand, werden diese Zeiten bei der Pension wieder abgezogen.
In unseren Alterssystem gilt immer die Regel Rente geht vor Pension.
Wenn Dir eine Rente zusteht wird Dir diese immer von deiner Pension abgezogen (auch wenn Du keinen Rentenantrag stellst)
Die zuständigen Stellen tauschen sich da schon aus (auch wenn so getan wird als müsstest Du Dich um alles kümmern)
Dazu kommt noch der unschöne Effekt das die Pension im Voraus gezahlt wird (sprich zum 1. eines Monats) die Rente aber im Nachhinein am letzten eines Monats gezahlt wird.
Somit hat man da schon mal praktisch einen gewissen Verlust (theoretisch natürlich nicht da beide im selben Monat zahlen) der eine nur am Anfang & der andere am Ende. Dafür bekommt man von der Rente Anteilig einen kleinen hälftigen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
@sunny47 Bitte mal mitteilen wie hoch der errechnete Höchstgrenzen-Vomhundertsatz (HGVH) ist bzw. was dir da mitgeteilt wurde?zeerookah hat geschrieben: ↑23.01.2025 11:49Aber es werden die Zeiten ab den 17. Lebensjahr nicht doppelt angerechnet. Sprich einmal bei der Pension und einmal bei der Rente.
Wenn vor dem Renten Regelalter durchgehend eine Pensionsanrechnung für die z.B. FHandw Zeiten statt fand, werden diese Zeiten bei der Pension wieder abgezogen.
In unseren Alterssystem gilt immer die Regel Rente geht vor Pension.
Wenn Dir eine Rente zusteht wird Dir diese immer von deiner Pension abgezogen (auch wenn Du keinen Rentenantrag stellst)
Die zuständigen Stellen tauschen sich da schon aus (auch wenn so getan wird als müsstest Du Dich um alles kümmern)
Dazu kommt noch der unschöne Effekt das die Pension im Voraus gezahlt wird (sprich zum 1. eines Monats) die Rente aber im Nachhinein am letzten eines Monats gezahlt wird.
Somit hat man da schon mal praktisch einen gewissen Verlust (theoretisch natürlich nicht da beide im selben Monat zahlen) der eine nur am Anfang & der andere am Ende. Dafür bekommt man von der Rente Anteilig einen kleinen hälftigen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.
Der steht normal auf dem Bescheid zur Berechnung deiner Versorgungsbezüge drauf. Hattest du Rentenzeiten ohne Arbeitsverhältnis im ÖD?
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Servus mroe2016,mroe2016 hat geschrieben: ↑06.01.2025 21:25Hallo Sepp aus B , danke für diese Info und den Link bei verdi. Demnach besteht ein wenig Hoffnung. Ich bin einer der Betroffenen (Lehre 1978-1981,Beamter 1.6.1987) und habe eine Kürzung meiner Pension erhalten weil die gesamte Ausbildung NICHT mehr anerkannt wurde. Hab natürlich Widerspruch mit Hilfe einer Anwaltskanzlei eingelegt. Mal abwarten wie die weitere Entwicklung ist !Sepp aus B hat geschrieben: ↑21.12.2024 00:00 Hallo Kolleginnen und Kollegen,
habe eine Mail von BansPT bekommen. Mein Fall ist wohl einer der strittigen zu o.g. Thema.
Text:
"Im Rahmen der Überprüfung haben wir festgestellt, dass in Ihrem Fall Ausbildungszeiten als Fernmeldehandwerker nicht oder nicht vollständig anerkannt wurden. Da es hierzu unterschiedliche Urteile und Rechtsauffassungen gibt, haben wir das Bundesministerium der Finanzen um Klärung gebeten."
Es scheit auf Druck von Ver.di
https://ikt.verdi.de/themen/nachrichten ... 705763a679
eine Prüfung durch das Ministerium zu erwarten sein.
Na dann frohe Weihnachten an Alle
bei mir ist es noch bitterer. Lehre 1972 bis 1975 und Verbeamtung am 01.01.1980, genau bei inkraftreten der Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Darüber hat keiner aufgeklärt.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
68,6 wurde mir jetzt mitgeteilt. Keine Rentenzeiten ohne Arbeitsverhältnis im ÖDRorbert001 hat geschrieben: ↑23.01.2025 14:58@sunny47 Bitte mal mitteilen wie hoch der errechnete Höchstgrenzen-Vomhundertsatz (HGVH) ist bzw. was dir da mitgeteilt wurde?zeerookah hat geschrieben: ↑23.01.2025 11:49Aber es werden die Zeiten ab den 17. Lebensjahr nicht doppelt angerechnet. Sprich einmal bei der Pension und einmal bei der Rente.
Wenn vor dem Renten Regelalter durchgehend eine Pensionsanrechnung für die z.B. FHandw Zeiten statt fand, werden diese Zeiten bei der Pension wieder abgezogen.
In unseren Alterssystem gilt immer die Regel Rente geht vor Pension.
Wenn Dir eine Rente zusteht wird Dir diese immer von deiner Pension abgezogen (auch wenn Du keinen Rentenantrag stellst)
Die zuständigen Stellen tauschen sich da schon aus (auch wenn so getan wird als müsstest Du Dich um alles kümmern)
Dazu kommt noch der unschöne Effekt das die Pension im Voraus gezahlt wird (sprich zum 1. eines Monats) die Rente aber im Nachhinein am letzten eines Monats gezahlt wird.
Somit hat man da schon mal praktisch einen gewissen Verlust (theoretisch natürlich nicht da beide im selben Monat zahlen) der eine nur am Anfang & der andere am Ende. Dafür bekommt man von der Rente Anteilig einen kleinen hälftigen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung.
Der steht normal auf dem Bescheid zur Berechnung deiner Versorgungsbezüge drauf. Hattest du Rentenzeiten ohne Arbeitsverhältnis im ÖD?
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
@sepp aus B
bei mir ist es noch bitterer. Lehre 1972 bis 1975 und Verbeamtung am 01.01.1980, genau bei inkraftreten der Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Darüber hat keiner aufgeklärt.
Entscheidend für die Anerkennung der Zeiten ist doch wann die Ausbildung absolviert wurde. Wann du Beamter geworden bist ist nicht entscheidend.
https://www.bverwg.de/de/060514B2B90.13.0
bei mir ist es noch bitterer. Lehre 1972 bis 1975 und Verbeamtung am 01.01.1980, genau bei inkraftreten der Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Darüber hat keiner aufgeklärt.
Entscheidend für die Anerkennung der Zeiten ist doch wann die Ausbildung absolviert wurde. Wann du Beamter geworden bist ist nicht entscheidend.
https://www.bverwg.de/de/060514B2B90.13.0
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
@Sepp aus B
@vättern
Ich hab kürzlich unsere Bundestagsabgeordnete aus unserem Wahlkreis angeschrieben (ehemalige Staatssekretärin in BMF),
Sie hat mir geantwortet, der Fall liegt noch zur Klärung zwi BMI/BMF und eine Entscheidung wird warscheinlich erst
nach der Wahl von der dann neuen Regierung gefällt. Also müssen wir Geduld haben. Nach der Wahl soll ich mich wieder melden
und bekomme dann ggf ein Ergebnis oder eine Tendenz.
@vättern
Ich hab kürzlich unsere Bundestagsabgeordnete aus unserem Wahlkreis angeschrieben (ehemalige Staatssekretärin in BMF),
Sie hat mir geantwortet, der Fall liegt noch zur Klärung zwi BMI/BMF und eine Entscheidung wird warscheinlich erst
nach der Wahl von der dann neuen Regierung gefällt. Also müssen wir Geduld haben. Nach der Wahl soll ich mich wieder melden
und bekomme dann ggf ein Ergebnis oder eine Tendenz.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
68,6 wurde mir jetzt mitgeteilt. Keine Rentenzeiten ohne Arbeitsverhältnis im ÖD
@sunny47
Ich meine dann 68,6 wäre dann zusammen mit Rente Schluss, wenn du keine weiteren Ausbildungszeiten anerkannt bekommst bzw. bei dir vorliegen bzw. nach der neuen Rechtsprechung anerkannt würden.
@sunny47
Ich meine dann 68,6 wäre dann zusammen mit Rente Schluss, wenn du keine weiteren Ausbildungszeiten anerkannt bekommst bzw. bei dir vorliegen bzw. nach der neuen Rechtsprechung anerkannt würden.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Servus Vätternvättern hat geschrieben: ↑24.01.2025 19:57 @sepp aus B
bei mir ist es noch bitterer. Lehre 1972 bis 1975 und Verbeamtung am 01.01.1980, genau bei inkraftreten der Änderung der Zugangsvoraussetzungen. Darüber hat keiner aufgeklärt.
Entscheidend für die Anerkennung der Zeiten ist doch wann die Ausbildung absolviert wurde. Wann du Beamter geworden bist ist nicht entscheidend.
https://www.bverwg.de/de/060514B2B90.13.0
Entscheidend ist auch die Zugangsvoraussetzung mittlere Reife ab 01.01.1980. Deshalb wurde die Lehrzeit wegen Hauptschulabschluß überhaupt nicht anerkannt.