Hallo Altlast,gratuliere zum positiven Bescheid - um wieviel Prozent hast du dich nun verbessert,wenn man fragen darf? MfGAltlast hat geschrieben: ↑20.11.2024 14:18 Nach mittlerweile 8 Jahren Ruhestand wurde jetzt die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr beschieden. Allerdings gilt die Neuberechnung erst ab dem 1. Mai 2023. Ab dann aber 71,75 v.H. Versorgungsbezüge. Widerspruch für die vorherigen Jahre ist vermutlich zwecklos.
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Glückwunsch!Altlast hat geschrieben: ↑20.11.2024 14:18 Nach mittlerweile 8 Jahren Ruhestand wurde jetzt die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr beschieden. Allerdings gilt die Neuberechnung erst ab dem 1. Mai 2023. Ab dann aber 71,75 v.H. Versorgungsbezüge. Widerspruch für die vorherigen Jahre ist vermutlich zwecklos.
Kannst du kurz die Hintergründe / Berechnungszeiten mitteilen, die vorher zur Kürzung / Nichtberechnung herangezogen wurden?
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Die Ausbildung habe ich 1976 im 15. Lebensjahr begonnen und 1979 erfolgreich beendet. Es wurden also knapp 2 Jahre nach § 12 Beamtenversorgungsgesetz nachträglich anerkannt. Tarifliche Beschäftigung im ÖD nach §10 Satz 1 Nr.1 sowie Wehrdienst nach §9 BeamtVG und anschließende Verbeamtung waren bereits vorher lückenlos unstrittig.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Was ich nicht verstehe ist doch, daß dies nach europäischem Recht geändert wurde da dies ein Nachteil gegenüber gleicher Fälle wäre. Aber ist die Zeit von 2016 bis zum 1.5.23 kein Nachteil gegenüber jemandem, der z.B. statt am 1.10.16 am 1 2.17 in Vorruhestand gefangen ist ? Der Erstgenannte bekommt die Ausbildungszeiten vor dem 17.Lebensjahr anerkannt und der Andere nicht.Obwohl die geleisteten Dienstjahre exakt identisch sind.Derjenige, der am 1.2.17 in Vorruhestand gegangen ist wurde nur ein knappes halbes Jahr später geboren.Das ist doch auch ein nicht hinzunehmender Nachteil.Ich denke die Zeiten vom 1.10.16 bis 30.04.23 zu beklagen hat Aussicht auf Erfolg
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Nein,seit 2017 sind die gesetzlichen Änderungen natürlich im Beamtenrecht assimiliert und werden dementsprechend bei Neupensionierungen angewandt. MfGamn34z hat geschrieben: ↑24.11.2024 05:53 Was ich nicht verstehe ist doch, daß dies nach europäischem Recht geändert wurde da dies ein Nachteil gegenüber gleicher Fälle wäre. Aber ist die Zeit von 2016 bis zum 1.5.23 kein Nachteil gegenüber jemandem, der z.B. statt am 1.10.16 am 1 2.17 in Vorruhestand gefangen ist ? Der Erstgenannte bekommt die Ausbildungszeiten vor dem 17.Lebensjahr anerkannt und der Andere nicht.Obwohl die geleisteten Dienstjahre exakt identisch sind.Derjenige, der am 1.2.17 in Vorruhestand gegangen ist wurde nur ein knappes halbes Jahr später geboren.Das ist doch auch ein nicht hinzunehmender Nachteil.Ich denke die Zeiten vom 1.10.16 bis 30.04.23 zu beklagen hat Aussicht auf Erfolg
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hier eine Begründung eines pensionierten Kollegen von der BAnst warum es nur bis Mai 2023 rückwirkend eine Neuberechnung gibt.
"Allerdings kommt deshalb nicht ohne Weiteres eine Aufhebung der
Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten rückwirkend bis zum
Zeitpunkt des Beginns Ihres Ruhestandes in Betracht. Ihrer
Ausbildungszeiten wurden im Rahmen eines Massenverfahrens
versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung wurde
aufgrund der damaligen Rechtsauslegung getroffen. Keinesfalls
wollte sich der Dienstherr über geltendes Recht hinwegsetzen und
Ihnen Versorgungsbezüge absichtlich vorenthalten. Auf den
einzelnen Monat bezogen, ist der finanzielle Betrag der ihnen
dadurch nicht zugeflossen ist, zwar gering, aber wir sehen auch, dass
über die Jahre eine erhebliche Summe zusammengekommen ist. Die
Zahlung dieser Summe würde jedoch auch zu einer beträchtlichen
Belastung des Bundeshaushaltes führen. Nachträglich müsste diese
Summe aufgebracht werden, obwohl die Haushaltsjahre bereits
vergangen sind.
Im Besonderen sind hier die verjährungsrechtlichen Vorschrift gegeben"
"Allerdings kommt deshalb nicht ohne Weiteres eine Aufhebung der
Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten rückwirkend bis zum
Zeitpunkt des Beginns Ihres Ruhestandes in Betracht. Ihrer
Ausbildungszeiten wurden im Rahmen eines Massenverfahrens
versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung wurde
aufgrund der damaligen Rechtsauslegung getroffen. Keinesfalls
wollte sich der Dienstherr über geltendes Recht hinwegsetzen und
Ihnen Versorgungsbezüge absichtlich vorenthalten. Auf den
einzelnen Monat bezogen, ist der finanzielle Betrag der ihnen
dadurch nicht zugeflossen ist, zwar gering, aber wir sehen auch, dass
über die Jahre eine erhebliche Summe zusammengekommen ist. Die
Zahlung dieser Summe würde jedoch auch zu einer beträchtlichen
Belastung des Bundeshaushaltes führen. Nachträglich müsste diese
Summe aufgebracht werden, obwohl die Haushaltsjahre bereits
vergangen sind.
Im Besonderen sind hier die verjährungsrechtlichen Vorschrift gegeben"
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo,
Diese Begründung müssen dann alle Kollegen erhalten haben oder? Bei Anerkennung.
Diese Begründung müssen dann alle Kollegen erhalten haben oder? Bei Anerkennung.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Verjährung der Ansprüche scheint ja richtig zu sein, aber ich denke dass die jeweiligen AG - Telekom, Post und Postbank-TPS-BES-ISS hat geschrieben: ↑24.11.2024 11:11 Hier eine Begründung eines pensionierten Kollegen von der BAnst warum es nur bis Mai 2023 rückwirkend eine Neuberechnung gibt.
"Allerdings kommt deshalb nicht ohne Weiteres eine Aufhebung der
Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten rückwirkend bis zum
Zeitpunkt des Beginns Ihres Ruhestandes in Betracht. Ihrer
Ausbildungszeiten wurden im Rahmen eines Massenverfahrens
versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung wurde
aufgrund der damaligen Rechtsauslegung getroffen. Keinesfalls
wollte sich der Dienstherr über geltendes Recht hinwegsetzen und
Ihnen Versorgungsbezüge absichtlich vorenthalten. Auf den
einzelnen Monat bezogen, ist der finanzielle Betrag der ihnen
dadurch nicht zugeflossen ist, zwar gering, aber wir sehen auch, dass
über die Jahre eine erhebliche Summe zusammengekommen ist. Die
Zahlung dieser Summe würde jedoch auch zu einer beträchtlichen
Belastung des Bundeshaushaltes führen. Nachträglich müsste diese
Summe aufgebracht werden, obwohl die Haushaltsjahre bereits
vergangen sind.
Im Besonderen sind hier die verjährungsrechtlichen Vorschrift gegeben"
die Versorgung bezahlen. Somit wäre der Bundeshaushalt hier aussen vor.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hm, alles sehr seltsam, ich bekam ja die Mitteilung, das die Nachzahlung mit den Dezemberbezügen kommen würde, ich habe aber keine bekommen... das spricht eigentlich nicht dafür, das da eine Nachzahlung kommt.
Oder liegt das an der Dpag ?
Wie ist das bei euch ?
Mfg
Andi12
Oder liegt das an der Dpag ?
Wie ist das bei euch ?
Mfg
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Bezügemitteilung für Dezember bekommen ?
Falls nein..abwarten und morgen aufs Konto gucken.
Hab bisher auch noch keine Bezügemitteilung bekommen.
Die Post ist nicht mehr so schnell..
Falls nein..abwarten und morgen aufs Konto gucken.
Hab bisher auch noch keine Bezügemitteilung bekommen.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
@ Herm : Nee, keine Bezügemitteilung bekommen, stimmt, werde morgen mal nachsehen.
Mfg
Andi12
Mfg
Andi12
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Hallo allerseits,
kurz zum Stand der Dinge bei mir zum Thema :
Ich hab gegen meinen Bescheid Widerspruch eingelegt und mittlerweile eine Anwaltskanzlei eingeschaltet, die haben dann die Begründung geschrieben. Das ist mittlerweile schon ca 6 Wochen her. Eine Bestätigung des Eingangs hab ich von der BANST erhalten , ich sollte "umgehend" Bescheid bekommen. Wie gesagt bisher aber nichts.
Weiterhin hab ich ver.di (NRW) informiert über meinen persönlichen Fall. Von hochrangigen Geschaftssekretären hab ich die Information das ver.di mit der BANST bzgl der Sache Grundstzgespräche führen will, sie sind an dem Thema dran und ich hab die Zusage Ergebnisse zu bekommen sobald was vorliegt.
Es geht hier um den Fall der Aberkennung der gesamten Azubi Zeit zum FHandw (als Hauptschüler) von 1978 bis 1981 , im Jahre 2016 wurden mir die Zeiten ab dem 17.Lj zunächst ja anerkannt und jetzt im Zuge meinens Antrags zu Zeiten vorm 17.Lj wieder aberkannt. Das ist nun seit dem 1.10.24 der Fall.
kurz zum Stand der Dinge bei mir zum Thema :
Ich hab gegen meinen Bescheid Widerspruch eingelegt und mittlerweile eine Anwaltskanzlei eingeschaltet, die haben dann die Begründung geschrieben. Das ist mittlerweile schon ca 6 Wochen her. Eine Bestätigung des Eingangs hab ich von der BANST erhalten , ich sollte "umgehend" Bescheid bekommen. Wie gesagt bisher aber nichts.
Weiterhin hab ich ver.di (NRW) informiert über meinen persönlichen Fall. Von hochrangigen Geschaftssekretären hab ich die Information das ver.di mit der BANST bzgl der Sache Grundstzgespräche führen will, sie sind an dem Thema dran und ich hab die Zusage Ergebnisse zu bekommen sobald was vorliegt.
Es geht hier um den Fall der Aberkennung der gesamten Azubi Zeit zum FHandw (als Hauptschüler) von 1978 bis 1981 , im Jahre 2016 wurden mir die Zeiten ab dem 17.Lj zunächst ja anerkannt und jetzt im Zuge meinens Antrags zu Zeiten vorm 17.Lj wieder aberkannt. Das ist nun seit dem 1.10.24 der Fall.
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Klasse, knapp 300 Euro Netto mehr, der Aufwand hat sich gelohnt.
Bin nur mal gespannt, wie sich das ganze zusammensetzt, habe immer noch keine Bezügemitteilung.
Mfg
Andi12
Bin nur mal gespannt, wie sich das ganze zusammensetzt, habe immer noch keine Bezügemitteilung.
Mfg
Andi12
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Na das nenn ich doch mal ein Weihnachtswunder! Herzlichen Glückwunsch, dass es geklappt hat. Ich erwarte die Antwort frühestens im Februar und hoffe dann auch auf einen kleinen finanziellen Segen.
Allen hier einen schönen ersten Advent!
Allen hier einen schönen ersten Advent!