Guten Abend zusammen,
eine kurze Frage in die Runde, ihr werdet sie mir vermutlich schneller beantworten können als das LBV am Montag.
Ich hatte am Donnerstag einen Beratungstermin mit meinem Debekaberater. Der machte mich darauf aufmerksam, dass ich doch Geld verschenken würde, da ich berechtigt wäre, Familienzuschlag zu bekommen.
Ich lebe mit meiner Freundin nun seit 2 Jahren zusammen, sind jedoch nicht verheiratet. Meine Freundin hat eine kleine Tochter, die bei uns wohnt.
Laut meinem Berater würde das schon reichen, um berechtigt zu sein? Hat er da Recht? Ich kann es mir ja nicht wirklich vorstellen, im Internet steht es auch eher schwammig. Das hier, ist was ich gefunden habe:
„Wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und sie dieser Person Unterhalt gewähren und
• die Unterhaltsgewährung erfolgt, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind.“
Was genau ist mit sittlich verpflichtet gemeint?
Gruß
Markes
Familienzuschlag als Lediger
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Re: Familienzuschlag als Lediger
Für den Bereich Bund ist die Aufzählung des §40 BBesG abschließend.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.
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Re: Familienzuschlag als Lediger
Hallo. Kannst ja auch mal in die Verwaltungsvorschrift schauen für §40 BBesG
Und dann hab ich noch hier gefunden unter 26 der letzte Satz.
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal ... data%27%5D
Und dann hab ich noch hier gefunden unter 26 der letzte Satz.
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal ... data%27%5D
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Re: Familienzuschlag als Lediger
Habe ich natürlich gemacht. Jetzt muss ich aber nochmal zwei Sachen nachfragen:Gertrud1927 hat geschrieben: ↑29.10.2023 16:22 Hallo. Kannst ja auch mal in die Verwaltungsvorschrift schauen für §40 BBesG
1) Reden wir vom Bund oder von NRW? Der Artikel vom Rehm-Verlag spricht vom LbesG NRW.
2) Es geht um das Kind der Lebensgefährtin, das nicht auch zugleich eigenes oder adoptiertes Kind ist?
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Re: Familienzuschlag als Lediger
1) Vielleicht habe ich es auch in der falschen Rubrik gepostet, wenn es so sein sollte: Sorry
Ich bin Lehrer in NRW und auf Lebenszeit verbeamtet.
2) Genau, es geht um das Kind meiner Lebensgefährtin, dass nicht adoptiert oder ähnliches ist sondern „nur“ bei mir wohnt.
Ich bin Lehrer in NRW und auf Lebenszeit verbeamtet.
2) Genau, es geht um das Kind meiner Lebensgefährtin, dass nicht adoptiert oder ähnliches ist sondern „nur“ bei mir wohnt.
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Re: Familienzuschlag als Lediger
Hallo.
Dann passt der Link in der zweiten Post nach Rehm doch für Dich genau ist ja NRW. Unter 26 geht es da um sittliche Verpflichtung beim fremden Kind.
Musst nur nicht so oft schauen oder Foto machen wg Cookies. Wenn zu oft schaust will Rehm eine Anmeldunng.
Dann passt der Link in der zweiten Post nach Rehm doch für Dich genau ist ja NRW. Unter 26 geht es da um sittliche Verpflichtung beim fremden Kind.
Musst nur nicht so oft schauen oder Foto machen wg Cookies. Wenn zu oft schaust will Rehm eine Anmeldunng.
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Re: Familienzuschlag als Lediger
Nein, alles okay. "Allgemeines" ist ja für, nunja, allgemeines. Ich bin halt selbst beim Bund, weshalb ich die Normen zuerst zitiere - heißt aber nicht, dass sie auch einschlägig sind
Das wird dann, glaube ich schwierig. Der zumindest theoretische Kindergeldanspruch oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft dürften da harte Voraussetzung sein. Vielleicht kann sich aber auch nochmal jemand, der im Landesrecht NRW etwas fitter ist, dazu äußern...?
Zum Rehm-Verlag nochmal:
"Auch gegenüber dem Kind seines mit ihm in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Partners hat der Beamte keine sittliche Unterhaltsverpflichtung."
Das würde das ja ebenfalls ausschließen...
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Re: Familienzuschlag als Lediger
Jetzt ist ja Montag, einfach das LBV in Düsseldorf anrufen, war ja auch der erste...
und damit wohl auch beste Gedanke.
Dann kann das auch heute noch telefonisch beantragt werden und es geht nicht noch ein weiterer Monat verloren, falls es tatsächlich möglich ist...
und damit wohl auch beste Gedanke.
Dann kann das auch heute noch telefonisch beantragt werden und es geht nicht noch ein weiterer Monat verloren, falls es tatsächlich möglich ist...
MS