Inflationsprämie
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Inflationsprämie
Juhu, die Bezügemitteilung für Oktober gefällt mir richtig gut.
Die Inflationsprämie wurde rückwirkend ab 06/2023 gezahlt.
Allerdings verstehe ich Aufteilung nicht wirklich.
Wie viel Sonderzulage bekommen wir denn? Es richtet sich nach dem Ruhegehalt, das ist mir klar.
Wie viel gibt es denn insgesamt, wie wird es aufgeteilt?
Danke schön.
Die Inflationsprämie wurde rückwirkend ab 06/2023 gezahlt.
Allerdings verstehe ich Aufteilung nicht wirklich.
Wie viel Sonderzulage bekommen wir denn? Es richtet sich nach dem Ruhegehalt, das ist mir klar.
Wie viel gibt es denn insgesamt, wie wird es aufgeteilt?
Danke schön.
Re: Inflationsprämie
Juni 2023 1240€
Monat Juli 2023 - Februar 2024 jeweils 220€
Also insgesamt 3000€
Monat Juli 2023 - Februar 2024 jeweils 220€
Also insgesamt 3000€
Re: Inflationsprämie
Es richtet sich nach dem Ruhegehaltssatz bei den Versorgungsempfängern.
Ingesamt:
71,75 % max. 2152,50 Euro bis Feb.2024
Mindestversorgung 1950 Euro bis Feb.2024
Die 3000 Euro bekommen nur die aktiven Beamten.
Auf der Bezügemitteilung sollte die monatliche IAP stehen.
Ingesamt:
71,75 % max. 2152,50 Euro bis Feb.2024
Mindestversorgung 1950 Euro bis Feb.2024
Die 3000 Euro bekommen nur die aktiven Beamten.
Auf der Bezügemitteilung sollte die monatliche IAP stehen.
Re: Inflationsprämie
Sonnenschein hat ja geschrieben - dass klar ist - wie der Ruhegehaltssatz in die Berechnung einfließt.Herm hat geschrieben: ↑26. Sep 2023, 13:54 Es richtet sich nach dem Ruhegehaltssatz bei den Versorgungsempfängern.
Ingesamt:
71,75 % max. 2152,50 Euro bis Feb.2024
Mindestversorgung 1950 Euro bis Feb.2024
Die 3000 Euro bekommen nur die aktiven Beamten.
Auf der Bezügemitteilung sollte die monatliche IAP stehen.
Deshalb musste ich Ihm das nicht mehr vorrechnen, so wie Du es gemacht hast.
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Re: Inflationsprämie
@manitu : wo ? hat Sonnenschein das geschrieben? ?
@Herm danke für die Erklärung...das hilft mir weiter.
@Herm danke für die Erklärung...das hilft mir weiter.
Re: Inflationsprämie
Sonnenschein schrieb:derpostler hat geschrieben: ↑28. Sep 2023, 06:06 @manitu : wo ? hat Sonnenschein das geschrieben? ?
@Herm danke für die Erklärung...das hilft mir weiter.
..... Es richtet sich nach dem Ruhegehalt, das ist mir klar. ....
Re: Inflationsprämie
Bei mir ist mit der Oktoberpension nichts von einer Inflationsprämie angekommen!
Wie sieht es bei euch aus?
Wie sieht es bei euch aus?
Re: Inflationsprämie
Bei mir ist gestern der geänderte Bezügebescheid und heute das Geld auf dem Konto angekommen.
Re: Inflationsprämie
Hallo
bin neu hier im Forum.
Habe die Inflationsprämie im Oktober nicht erhalten weil ich durch meinen Minijob bei der Kirche schon einen kleinen Betrag bekommen habe
Als Versorgungsempfänger der Post hätte mir einiges mehr zugestanden.
Habe mit der Stelle in Bonn telefoniert aber die konnten mir auch nicht weiter helfen als Antwort bekam ich das es so im Gesetz steht.
Denke damit bin ich nicht alleine hier im Forum hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht.
Danke für die Rückmeldungen
bin neu hier im Forum.
Habe die Inflationsprämie im Oktober nicht erhalten weil ich durch meinen Minijob bei der Kirche schon einen kleinen Betrag bekommen habe
Als Versorgungsempfänger der Post hätte mir einiges mehr zugestanden.
Habe mit der Stelle in Bonn telefoniert aber die konnten mir auch nicht weiter helfen als Antwort bekam ich das es so im Gesetz steht.
Denke damit bin ich nicht alleine hier im Forum hat jemand ähnliche Erfahrung gemacht.
Danke für die Rückmeldungen
Re: Inflationsprämie
Hallo,
auf der Homepage der Minijob Zentrale steht jedoch das Gegenteil:
https://magazin.minijob-zentrale.de/inf ... eftigungen
unter wie: Wie erfolgt die Zahlung bei mehreren Beschäftigungen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen können die Inflationsausgleichsprämie jeweils von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt eine Hauptbeschäftigung und daneben einen Minijob aus. Somit kann er die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich von beiden Arbeitgebern erhalten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer insgesamt sogar bis zu 6.000 Euro als Inflationsausgleichsprämien erhalten.
...........................................................
Zudem ist auf dieser Seite auch noch ein Verweis auf das Finanzministerium. Unter Fragen und Antwort Punkt 8 geht um diese Zahlung von unterschiedlichen Arbeitgeber.
....................................................................
Ich frage mich, wie das Versorgungsamt Post-Telekommunikation überhaupt von der Inflationszahlung vom Minijob erfuhr?
Ich würde mich deshalb schriftlich an das Versorgungsamt wenden, auf den Hinweis der Minjobzentrale verweisen und den Gesetzestext anfordern, der angelbich etwas anderes aussagt.
Grüße
auf der Homepage der Minijob Zentrale steht jedoch das Gegenteil:
https://magazin.minijob-zentrale.de/inf ... eftigungen
unter wie: Wie erfolgt die Zahlung bei mehreren Beschäftigungen?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen können die Inflationsausgleichsprämie jeweils von jedem ihrer Arbeitgeber erhalten.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übt eine Hauptbeschäftigung und daneben einen Minijob aus. Somit kann er die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich von beiden Arbeitgebern erhalten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer insgesamt sogar bis zu 6.000 Euro als Inflationsausgleichsprämien erhalten.
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Zudem ist auf dieser Seite auch noch ein Verweis auf das Finanzministerium. Unter Fragen und Antwort Punkt 8 geht um diese Zahlung von unterschiedlichen Arbeitgeber.
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Ich frage mich, wie das Versorgungsamt Post-Telekommunikation überhaupt von der Inflationszahlung vom Minijob erfuhr?
Ich würde mich deshalb schriftlich an das Versorgungsamt wenden, auf den Hinweis der Minjobzentrale verweisen und den Gesetzestext anfordern, der angelbich etwas anderes aussagt.
Grüße
Re: Inflationsprämie
Hallo
Danke für die Informationen.
Die Post und Telekommunikation wissen ja das ich einen Minijob bei der Kirche habe muß ich ja melden.
Dann kam Ende September ein Brief wo geprüft wurde ob ich die Inflation Prämie bei meinem Minijob schon erhalten habe.
Und da im Gesetz steht das die Kirche dem öffentlichen Dienst gleich gestellt ist und ich sie schon bekommen habe steht sie mir jetzt nicht mehr zu.
Das war auch die Antwort am Telefon wo ich in Bonn angerufen habe.
Ist schon sehr ungerecht.
Hätte ich einen Minijob in der freien Wirtschaft würde ich beides bekommen.
Mal sehen wie es weiter geht ob ich mir einen Anwalt nehme.
Liebe Grüße
Danke für die Informationen.
Die Post und Telekommunikation wissen ja das ich einen Minijob bei der Kirche habe muß ich ja melden.
Dann kam Ende September ein Brief wo geprüft wurde ob ich die Inflation Prämie bei meinem Minijob schon erhalten habe.
Und da im Gesetz steht das die Kirche dem öffentlichen Dienst gleich gestellt ist und ich sie schon bekommen habe steht sie mir jetzt nicht mehr zu.
Das war auch die Antwort am Telefon wo ich in Bonn angerufen habe.
Ist schon sehr ungerecht.
Hätte ich einen Minijob in der freien Wirtschaft würde ich beides bekommen.
Mal sehen wie es weiter geht ob ich mir einen Anwalt nehme.
Liebe Grüße
Re: Inflationsprämie
Im BBVAnpÄndG 2023/2024 steht:
Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt
"Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“
Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt
"Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“
Re: Inflationsprämie
Nur als Versorgungsempfänger hätte ich 6 mal mehr bekommen an Prämie als die Inflation Prämie bei meinem Minijob Kirche.
Stehe mich doch viel schlechter
Stehe mich doch viel schlechter
Re: Inflationsprämie
Das Geld kannst du dir sparen (siehe meine Antwort im anderen Thread).
Gruß
blink182
blink182
Re: Inflationsprämie
@fesdu-7,@blink
Ich habe es echt nicht glauben wollen, was blink schrieb, aber er hat Recht.
Da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt, immer diese Ausnahmen und dann noch ungerecht....! Die Seiten von der Minijobzentrale plus der Finanzverwaltung sind somit nicht vollständig.
Unter 6)Satz 1 steht: einmal gewährt bei Versorgungsempfänger
Uner6) Satz 3 steht : Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor.
Frage an @ Blink: weiter steht aber, die monatliche Sonderzahlung nach Absatz 5 nach den Maßgaben der Sätze 3 bis 5 gewährt. Ich finde hier nur 4 Sätze.....
Sagt nicht Satz 3 aus, dass die Inflationsprämie von Fedsu 7 nicht nach der Höhe des Minijobs bemessen wird sondern nach seiner Mindestpension?
Grüße
wie blink schrieb in BBVÄndG2023/2024
5)Satz 1: Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfän-gern von laufenden Versorgungsbezügen jeweils für die Monate Juli 2023 bis Feb-ruar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt.
Satz 2: Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Un-terhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt.
Satz 3 :Bei Empfängern von Mindest-versorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
Satz 4: Die monat-liche Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
(6) Die monatliche Sonderzahlung nach Absatz 5 wird jedem Versorgungsemp-fänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die mo-natliche Sonderzahlung nach Absatz 5 nach den Maßgaben der Sätze 3 bis 5 gewährt.
Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor.
Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinter-bliebenenversorgung bemisst sich die monatliche Sonderzahlung nach dem Ruhegeh-alt; sie wird neben dem Ruhegehalt gewährt. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“
Ich habe es echt nicht glauben wollen, was blink schrieb, aber er hat Recht.
Da wird ja der Hund in der Pfanne verrückt, immer diese Ausnahmen und dann noch ungerecht....! Die Seiten von der Minijobzentrale plus der Finanzverwaltung sind somit nicht vollständig.
Unter 6)Satz 1 steht: einmal gewährt bei Versorgungsempfänger
Uner6) Satz 3 steht : Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor.
Frage an @ Blink: weiter steht aber, die monatliche Sonderzahlung nach Absatz 5 nach den Maßgaben der Sätze 3 bis 5 gewährt. Ich finde hier nur 4 Sätze.....
Sagt nicht Satz 3 aus, dass die Inflationsprämie von Fedsu 7 nicht nach der Höhe des Minijobs bemessen wird sondern nach seiner Mindestpension?
Grüße
wie blink schrieb in BBVÄndG2023/2024
5)Satz 1: Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfän-gern von laufenden Versorgungsbezügen jeweils für die Monate Juli 2023 bis Feb-ruar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt.
Satz 2: Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Un-terhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt.
Satz 3 :Bei Empfängern von Mindest-versorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
Satz 4: Die monat-liche Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
(6) Die monatliche Sonderzahlung nach Absatz 5 wird jedem Versorgungsemp-fänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die mo-natliche Sonderzahlung nach Absatz 5 nach den Maßgaben der Sätze 3 bis 5 gewährt.
Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor.
Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhält-nis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinter-bliebenenversorgung bemisst sich die monatliche Sonderzahlung nach dem Ruhegeh-alt; sie wird neben dem Ruhegehalt gewährt. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.“