Laufbahnwechsel

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kuddel
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Laufbahnwechsel

Beitrag von kuddel »

Guten Morgen

Wäre ein Laufbahnwechsel (Feuerwehrbeamter m.D. ) vom technischen in den nichttechnischen Dienst also In die Verwaltungslaufbahn (NRW )gegen den Willen des Beamten möglich??

Danke

Viele Grüße
kuddel
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Re: Laufbahnwechsel

Beitrag von kuddel »

Keine Ahnung, bin seit 20 Jahren in der allgemeinen Verwaltung als Sachbearbeiter eingesetzt. Hat auch nie einen interessiert das ich Feuerwehrbeamter bin.
Ich vermute jedoch das durch die Neuregelung ab Januar 2024 ,,Ruhestand der Feuerwehrbeamten in NRW '' ja kein Einsatzdienst mehr erforderlich ist, um ab 60 bzw. 61 in der Laufbahngrupper 1 Abschlagsfrei in Pension gehen zu können.
Unter diese Regelung wenn sie so kommt,würde ich dann auch ( Jahrgang 1964 )ab 60 fallen, dieses will man wohl verhindern mit der neuen Urkunde.
Obwohl ich ein GdB 60 unbefristet habe, und ab 60 mit Abschlägen und ab 63 ohne Abschläge in Pension gehen kann.
Wie gesagt alles nur eine Vermutung, ansonsten sehe ich keinen anderen Grund.
Jupiter
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Re: Laufbahnwechsel

Beitrag von Jupiter »

@Kuddel:
die Konstellation ist eher selten. Denn ein Laufbahnwechsel ist (nicht nur in Bayern, vgl. Art. 9 LlbG) grds. nur zulässig, "soweit nicht für den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist". Für die 3. QE im nichttechnischen Dienst (heute Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen) ist eine bestimmte Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Einfach so von der Feuerwehr zu wechseln ist also nicht möglich.
Außerdem bedarf der Wechsel der Zustimmung der zuständigen aufnehmenden obersten Dienstbehörde. Und die kann das vom Nachweis einer erfolgreichen Unterweisung oder erfolgreichen Fortbildungsmaßnahmen abhängig machen.

Ausnahmen vom Grundsatz gibt es zwar z.B. wenn die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung, förderliche praktische Tätigkeiten oder zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erworben werden kann. Wenn aber (wie oben erwähnt) für die neue Fachlaufbahn oder den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, dann ist der Laufbahnwechsel ausgeschlossen. Es sei denn der Landespersonalausschuss stimmt einer Ausnahme zu. das müssen dann aber schon sehr gewichtige Gründe sein.

Für Polizeivollzugsbeamte gibt es in Art. 9 Abs. 3 LlbG eine Extrawurst: Wechsel möglich nach Einweisung und einjähriger Tätigkeit mit Entscheidung über die Qualifikation durch die Oberste Dienstbehörde.

Gegen den Willen des Betroffenen einen Laufbahnwechsel "anzuordnen" halte ich für völlig absurd. Ich möchte und kann (!) ja als Bürohengst auch nicht einfach zur Berufsfeuerwehr wechseln. Die würden mich zurecht wieder fortschicken, "was will der denn hier?"