bisher beihilfefähig und erstattet...jetzt plötzlich nicht!

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olli
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bisher beihilfefähig und erstattet...jetzt plötzlich nicht!

Beitrag von olli »

Bisher wurde seit einigen Jahren die Kosten für ein medizinisches Ölbad von der Beihilfe entsprechend dem Prozentsatz anteilig erstattet.
Plötzlich erhalte ich den Bescheid, dass eine Erstattung nicht mehr erfolgt, weil es als Ersatz für Körperpflegemittel herhalten könnte.

Ich leide seit über 20 Jahren an Schuppenflechte. Das ist auch ausreichend belegt. Das Ölbad wird zur Abschuppung der Hautpartien benötigt. Das habe ich auch schriftlich entgegengehalten.
Es hat nichts genutzt.

Kann die Beihilfestelle trotz vorheriger mehrmaliger Erstattung plötzlich
die Erstattung ablehnen, obwohl sich die Richtlinien nicht geändert haben?
Hätte ich vorher gewusst, dass es plötzlich nicht erstattet wird, hätte ich es ja nicht gekauft.

Danke für Eure Ratschläge!
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Herr Löhlein
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Re: bisher beihilfefähig und erstattet...jetzt plötzlich nic

Beitrag von Herr Löhlein »

[Zitat von olli"]
Hätte ich vorher gewusst, dass es plötzlich nicht erstattet wird, hätte ich es ja nicht gekauft.


Eine solche Aussage stößt mir immer sauer auf. Auch ich habe einige Erkrankungen, für welche sowohl die Beihilfestelle als auch die private Krankenversicherung nicht aufkommen. Hierzu gehören u.a. Bäder und Shampoos, auch wenn sie ärztlich verordnet sind.

Also, wenn du dieses Ölbad zur Linderung deiner Beschwerden brauchst, wirst du es Dir auch sicher selbst kaufen. So wie ich dies auch tue. Es wird soviel unsinniges im Laufe eines Jahres gekauft, aber für die eigene Gesundheit ist man offensichtlich nicht zu seperaten Ausgaben bereit. Das will mir nicht in den Kopf.

Sicher, früher war es mit der Beihilfe einmal anders. Zu der Zeit wurde nahezu alles was der Arzt verordnet hat bezahlt. Aber die Zeiten haben sich leider geändert, ob dies nun Richtig ist lasse ich mal aussen vor. Auch mir tun die Zahlungen für solche Arzneimittel weh, aber, wie gesagt, für meine Gesundheit bin ich auch zu einem Opfer bereit.

Die Zeiten der "Vollkaskomentalität" sind mit der Beihilfeverordnung endgültig vorbei, die Zuzahlungen und Ausschlüsse damit gesetzlich zementiert worden.
______________________________________

Getreu dem Kaiser Franz "Schaun mer mal, dann seng ma scho"
olli
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Beihilfe-Ölbad

Beitrag von olli »

Hallo Herr Löhlein,

ich bin grundsätzlich ihrer Meinung, dass die Beihilfestelle nicht alles bezahlen soll. Auch ich bezahle mein medizinisches Haarshampoo selbst.

In meinem Fall wurde das Ölbad bisher immer bezahlt, aber jetzt mit der Begründung abgelehnt, das es andere Körperpflegemittel ersetzt.
Das genau ist aber nicht der Fall, weil ich auf anderem Weg sie abgestorbene Haut nicht entfernen kann, ohne die folgenden gesunden Hautschichten zu verletzen.

Die Kritik an meiner o. g. Aussage kann ich nachvollziehen, stimmt aber nur eingeschränkt: Wenn ich die Ölbäder nicht zu Hause durchführen kann, muss ich sie eben vor Licht- und Salbenbehandlungen ambulant durchführen (mit Rezept).
Ob da die Beihilfe spart, möchte ich bezweifeln.

Gruß

Olli
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Herr Löhlein
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Beitrag von Herr Löhlein »

@ olli

Hallo Olli,

ich möchte hier nicht irgentwelche Vorurteile schüren. Mir stellte sich selbst einmal die Frage, ob eine präventive Maßnahme nicht sinnvoller als eine kostenspielige Folgebehandlung. Meine Krankenversicherung meinte hierzu: "Es ist nicht möglich, präventive Maßnahmen mit dem Deckmantel einer evtl. ersparten Behandlung zu verrechnen. Bei Eintritt einer Erkrankung sei man in der Leistungspflicht, vorher nicht. Auch wenn sich dabei evtl. erhebliche Behandlungskosten sparen ließen."

In meinem Fall ging es um eine lapidare Hepatitisimpfung. Bevor ich mir eine Leberentzündung einfange, trug ich die Kosten für die Impfungen lieber selber. Von der KV und Beihilfe keine Erstattung (Kosten hierfür etwa 250 Euro).

Daher wird eine Ersparungsdebatte hier bestimmt keine Lösung bringen. Entweder es besteht Leitstungspflicht oder nicht. Sowohl die Beihilfe, als auch eine Krankenversicherung werden sich hier nach den Vorschriften oder Bedingungen richten.
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Der Trommler
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Grundsätzliches...

Beitrag von Der Trommler »

@ all

Vielleicht sollten wir mal in unsere Überlegungen mit einfliesen lassen, dass es unter Umständen auch Verordnungsänderungen gegeben hat.
Zum 01.01.07 ist eine sehr umfrangreiche in Kraft getreten, gerade im Bereich der Medikamente. Wobei hier auch noch unterschieden werden, ob es sich um ein Medikament handelt, oder nicht doch eher nur um ein Medizinprodukt o.ä..
Nur mal so als kleiner zärtlicher Hinweis :D
kurt47
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Ein Beispiel aus der Praxis

Beitrag von kurt47 »

Ein präventiv verordneter Cholesterinsenker (Indikation eindeutig) mit 80 mg Wirkstoff gerät wegen unerwünschter Nebenwirkungen und Wechselwirkungen in die Kritik. Er wird vom verordnenden Arzt ersetzt durch ein neu entwickeltes hocheffizientes Mittel mit nur 40 mg Wirkstoff das noch dazu 70 Euro/100 Stück billiger ist und lt. Testuntersuchung den gleichen Effekt hat wie das 80 mg-Medikament.

Ersteres wird voll erstattet - Letzteres fällt unter die Festbetragsregelung und löst 40 Euro Zuzahlung aus. :?:

Mit gesundem und analytischem Verstand ist dies nur schwer nachvollziehbar.
Der Trommler
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@ all

Beitrag von Der Trommler »

Ich nochmals...

Vielleicht wäre es ratsamer eine Unterscheidung vorzunhemen nach welchem Recht hier "gemosert" wird. Sei es Bundes oder Landesrecht, bzw. um welches Landesrecht es sich handelt.
Somit ist oder wäre dann auch eine ggf. vorhandene Problemlösung um einiges einfacher.
kurt47
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Es ist Bundesrecht

Beitrag von kurt47 »

Da wird natürlich wieder die teurere Lösung gewählt, die voll erstattet wird.
Die RATIO greift - leider!
Nibelung
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Rechtswidrige Festbeträge für Arzneimittel

Beitrag von Nibelung »

Hallo zusammen,

Ein Hinweis mit Frage zu den Festbeträgen, die wohl alle Beamten betrifft.

Rechtswidrige Festbeträge für Arzneimittel gem. § 22 Abs. 3 BBhV - im Sinne von § 35 SGB V; siehe hierzu Urteil des 2. Senats vom 28. Mai 2009 BVerwG 2 C 28.08
Leitsatz:
Die Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind auch dann in voller Höhe beihilfefähig, wenn ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt worden ist.

In den Beihilfevorschriften nicht vorgesehene Leistungseinschränkungen lassen sich nicht auf Hinweise des Bundesministers des Innern stützen.
http://www.bverwg.de/enid/0,599e31655f7 ... he_8n.html

Eine grundsätzliche Frage zu den Festbeträgen, die alle Beamten betreffen sollte!

„Sind nach dem Urteil des BVerwG 2 C 28.08 für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge nun endgültig festgesetzt und darüber hinausgehende Aufwendungen nicht mehr beihilfefähig - oder doch nicht ???“

In dem Urteil geht es um die Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für das cholesterinsenkende und verschreibungspflichtige Medikament Sortis.
Die Anschaffungskosten für das Medikament Sortis sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2009 BVerwG 2 C 28.08 in ungeminderter Höhe beihilfefähig - unterliegen demnach keinem Festbetrag!

Aus dem Urteil - Zitat:

Nr. 12
Nach dem Hinweis des Bundesministers des Innern Nr. 10 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel, für die ein Festbetrag nach
§ 35 SGB V festgesetzt wurde, nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig.

Nr. 13
Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge lässt sich weder auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV noch auf den Hinweis Nr. 10 stützen.

Nr. 14
Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge um eine Einschränkung des Grundsatzes handelt, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV), bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung und in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BhV; Urteil vom 18. Februar 2009 BVerwG 2 C 23.08 juris Rn. 13). Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (vgl. Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 9).

M. E. eine äußerst wichtige Frage an die Experten im Forum, vielleicht kann sich der eine oder andere hierzu r äußern und seine Erfahrung mitteilen, bzw. wie in seiner Verwaltung verfahren wird?!
Gruss von
Nibelung
Der Trommler
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Beitrag von Der Trommler »

Nochmal :

Nach welchen RECHT mosert hier wer ???

Schöner Beitrag "Nibelung", nur das hat zum Beispiel mit dem Beihilfenrecht NRW nicht wirklich viel zu schaffen.....
Silencium
Beiträge: 232
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Beitrag von Silencium »

@ Nibelung:

Das von dir in Auszügen angeführte Gerichtsurteil ist mit der jetzigen Rechtslage nicht mehr konform. Durch Einführung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Beihilfeverordnung (BhV) abgelöst. Nach jetziger Rechtslage sind Festbeträge ausdrücklich im beihilferechtlichen Sinne anzusetzen, hier verweist das Beihilferecht (wie in immer mehr Fällen) sogar auf analoge Anwendung des SGB V. Die Festbeträge werden vom gemeinsamen Bundesausschuss in unregelmäßigen Abständen angepasst.

In den Beihilfestellen sind zu diesem Thema etliche Widerspruchsverfahren am laufen und auch die Verwaltungsgerichte werden mit diesem Thema immer häufiger konfrontiert.

Die Praxis zeigt mir jedoch, dass auch mit ärztlichen Begründungen und Diagnosen ein Umgehen des Festbetrages nur selten den gewünschten rechtlichen Erfolg herbeiführt. Das Problem mit Sortis ist im Übrigen ein sehr schönes Beispiel. Nach Einführung des Festbetrages sind immer mehr Ärzte dann dazu übergegangen im Sinne des Patienten das Präparat "Crestor" zu verschreiben, welches aber kurze Zeit später selbst mit einem Festbetrag versehen wurde.

Alles in allem kann man sagen, dass sich das Beihilferecht Schritt für Schritt an das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung herantastet. Und die Sparpolitik im öffentlichen Dienst wird das in den nächsten Jahren sicher nochmals beschleunigen.
Nibelung
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jetzige Praxis und Rechtslage zu Festbeträgen z. B. Sortis

Beitrag von Nibelung »

Hallo Silencium,

offensichtlich herrscht wohl aktuell noch Rechtsunsicherheit, wie Ihre Aussage vermuten lässt.

Zitat:
„In den Beihilfestellen sind zu diesem Thema etliche Widerspruchsverfahren am laufen und auch die Verwaltungsgerichte werden mit diesem Thema immer häufiger konfrontiert. „

Die Beihilfevorschriften wurden doch im Feb 2009 neu gefasst - das Urteil erging aber erst danach!?

Die neue Bundesbeihilfeverordnung ist am 14.02.2009 in Kraft getreten - das Urteil des 2. Senats vom 28. Mai 2009 BVerwG 2 C 28.08 wurde erst danach rechtskräftig.

Der Widerspruch ist unverkennbar.

Wie verfahren denn nun aktuell die Beihilfestellen für Bundesbeamte?
Hier geht es um Sortis.

Herzliche Grüße
von Nibelung
Silencium
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Beitrag von Silencium »

Diese Widersprüchlichkeit ist nur auf den ersten Blick widersprüchig. Das Urteil mag zwar nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung rechtskräftig geworden sein, allerdings ist für die Klage ja der Rechts-und Sachstand des Antrages maßgebend. Und nach altem Recht ist dieses Urteil durchaus plausibel. Allerdings hat dieses Urteil natürlich für Anträge die nach Inkrafttreten der BBhV keine Wirkung mehr, da ab diesem Zeitpunkt das neue Beihilferecht anzuwenden ist.

Ich bin selbst Beihilfesachbearbeiter und habe fast täglich Anträge die das umstrittene Präparat Sortis beinhalten. In der Praxis werden diese Anträge nur bis zur Höhe des Festbetrages als beihilfefähig anerkannt und entsprechend zum Bemessungssatz erstattet. In meinem Aktenstamm haben auch mehrere Antragsteller Widerspruch eingelegt, den Widersprüchen musste allerdings der Erfolg versagt bleiben.
Bei einem dieser Antragsteller ist aktuell ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig, dessen Urteil noch ausstehend ist.
Bis dahin wird auch bei diesem weiterhin nur zum Festbetrag erstattet, was die Folge hat, das permanent Widersprüche eingelegt werden die bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aber in beiderseitigem Einvernehmen ausgesetzt sind.
kurt47
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Schwer nachvollziehbar

Beitrag von kurt47 »

Der mir bekannt gewordene Fall aus dem Kollegenkreis ist schwer nachvollziehbar und führt selbstverständlich im Interesse des Steuerzahlers und der Gesundheit zu einem Widerspruch.

Der schlecht beleumundete Cholesterinsenker INEGY mit 40 mg Wirkstoff wird durch das nachgewiesen wirksamere und unschädlichere Medikament CRESTOR mit 20 mg Wirkstoff ersetzt.

INEGY ist 70 Euro teurer und wird als voll beihilfefähig anerkannt

CRESTOR ist billiger und löst ein Zuzahlung aus

Wieder einmal müssen die Gerichte für Vernunft sorgen - traurig aber wahr :(
Nibelung
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Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar

Beitrag von Nibelung »

Hallo zusammen,

nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz ist die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auf die Höhe von Festbeträgen in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam.
Das hat das VG Koblenz aktuell mit einem Urteil entschieden.

Urteil VG Koblenz vom 24.08.2010 - Az.: 2 K 1005/09

https://www.lexisnexis.de/rechtsnews/vg ... bar-186851

Herzliche Grüße
Nibelung
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