Beförderung während Abwesenheit/Urlaub

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Aufsteiger85
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Re: Beförderung während Abwesenheit/Urlaub

Beitrag von Aufsteiger85 »

Bei Beurlaubungen sollte §25 BBG einschlägig sein.

"Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen."

Sofern der Urlaub vorher bekannt und geplant ist (wovon ich mal ausgehe), kann die Ernennung davor für die Zukunft erfolgen. Bei kurzfristiger Krankheit kann die Beförderung bei Rückkehr erfolgen. Bei längeren krankheitsbedingten Fehlzeit sollte man prüfen, ob man nur dienstunfähig ist und ggf. für eine Beförderung in die Dienststelle kommen kann. Einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht, daher muss der Dienstherr auch keine entsprechenden Maßnahmen treffen (z.B. Besuch im Krankenhaus o.ä.).

Sofern bereits eine längere Erkrankung vorliegt, hat das BVerfG glaube ich irgendwann mal festgestellt, dass eine Beförderung gegen den Leistungsgrundsatz verstößt, da die gesundheitliche Eignung für das Amt in diesem Moment nicht zweifelsfrei erwiesen ist.

Wenn du etwas konkreter den Fall beschreibst, könnte man vielleicht gezielter nachforschen...?
Mainstream1
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Re: Beförderung während Abwesenheit/Urlaub

Beitrag von Mainstream1 »

Bei normalem Jahresurlaub wird die Beförderung nach Rückkehr erfolgen mit Wirkung ab Aushändigung. Die Einweisung in die Planstelle kann rückwirkend (bis zu 3 Monate, wirkt sich dann so aus, dass man für diese Zeit dann schon die höhere Besoldung erhält) erfolgen, dies ist aber nicht zwingend.
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BalBund
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Re: Beförderung während Abwesenheit/Urlaub

Beitrag von BalBund »

Ihn entweder zu befördern, wenn er zurück ist (ggf. mit rückwirkender Einweisung in die Planstelle) oder ihn mittels Postzustellurkunde und rechtzeitigem Versand zugleich mit den anderen befördern.
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Aufsteiger85
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Re: Beförderung während Abwesenheit/Urlaub

Beitrag von Aufsteiger85 »

BalBund hat geschrieben: 8. Sep 2023, 22:28 Ihn entweder zu befördern, wenn er zurück ist (ggf. mit rückwirkender Einweisung in die Planstelle) oder ihn mittels Postzustellurkunde und rechtzeitigem Versand zugleich mit den anderen befördern.
Das ist möglich, der Vorgang sollte jedoch gut überwacht werden. Bspw. muss eine Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, da ansonsten keine Möglichkeit besteht, zu überprüfen, ob und wann der Beamte die Urkunde erhalten hat. Außerdem hat er auch nach Entgegennahme der Urkunde die Möglichkeit, diese wieder zurückzuschicken, so dass die Ernennung unwirksam wäre (fehlende Mitwirkung).

Das sind natürlich eher hypothetische Fälle - wer wird eine Beförderung ausschlagen. Dennoch ist hier besonders auf die Form zu achten und nicht jede Dienststelle spielt das Spiel mit.
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