Kostenübernahme Psychotherapie durch Dienstherrn

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Eistroll77
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Kostenübernahme Psychotherapie durch Dienstherrn

Beitrag von Eistroll77 »

Hallo Zusammen!

Ich bin aufgrund DDU seit 01.07.2023 in Frühpension. Mir hat mein Dienstherr die Durchführung einer Verhaltenstherapie auferlegt. Nun ist es so, dass der Psychotherapeut aufgrund der Schwere der Erkrankung den 3-fachen Satz abrechnet was zu einem Betrag von 131,15 € pro Einheit führt. Meine PKV übernimmt allerdings nur den 2,3-fachen Satz, was einen Betrag von 100,55 € pro Einheit führt.

Wenn ich mir jetzt das Ganze ausrechne (Beihilfe übernimmt den 3-fachen Satz) würde ich pro Einheit knapp 10 € selber zahlen müssen. Das macht dann bei 25 geplanten Einheit doch einiges an Selbstbehalt aus.

Jetzt meine Frage: Muss der Dienstherr hier die Differenz übernehmen? Er hat mir diese Therapie "verordnet" und ich bin daher der Meinung, dass er dann auch für die Kosten aufzukommen hat, die nicht übernommen werden, oder liege ich da falsch?

Viele Grüße
trulla
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Re: Kostenübernahme Psychotherapie durch Dienstherrn

Beitrag von trulla »

Ich hatte mal gelesen, dass der Dienstherr bei Anordnung einer Reha die gesamten Kosten übernehmen muss. Das wäre doch dann ein analoges Vorgehen oder?
Ich würde ein Antrag auf komplette Kostenuebenahme stellen und die Antwort abwarten, ggf. dann nach der Rechtsgrundlage fragen.
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tiefenseer
Beiträge: 485
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Re: Kostenübernahme Psychotherapie durch Dienstherrn

Beitrag von tiefenseer »

schau mal hier:

https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 010151.htm

vielleicht ist das hilfreich für dein Problem...

Ich würde die angekündigten Kosten dem DH mitteilen und um eine schriftliche Kostenübernahme vor Beginn der Therapie einfordern.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Dienstunfall_L
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Re: Kostenübernahme Psychotherapie durch Dienstherrn

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo
Die Kostenzusage unbedingt vor der Therapie einholen.
beelzebub
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Re: Kostenübernahme Psychotherapie durch Dienstherrn

Beitrag von beelzebub »

§ 48 LBG LSA – Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur Vermeidung einer begrenzten Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden.

Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, wenn sie aufgrund der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 49 vom Dienstherrn entweder angeordnet oder zuvor genehmigt wurden. Für die Dauer der angeordneten oder zuvor genehmigten Rehabilitationsmaßnahme ist Dienstbefreiung zu gewähren.

Ähnliche Formulierungen wird es auch in anderen Bundesländern geben.
Unbedingt vor der/den Behandlungen die Kostenzusage des Dienstherren einholen. Eine Psychotherapie muss vorher u.U. von der Krankenkasse/Beihilfe genehmigt werden, sonst bleibst Du auf allen Kosten sitzen!!!