Zunächst muss ich etwas off Topic klären: Bei der Anmeldung hier im Forum habe ich bei "Behörde" die BAnstPT angegeben. Ich bin dort allerdings nicht tätig, sondern werde von der BAnstPT betreut.
Jetzt zum Thema:
Ich sehe das so wie Herm, der in seinem letzten Beitrag §85a Beamtenversorgungsgesetz zitiert. Aber Vorsicht! Der Reaktivierte bekommt nach erneuter Pensionierung nicht mindestens das, was er bekommen würde, wenn er nicht reaktiviert worden wäre, sondern er bekommt mindestens den "Betrag", den er am letzten Tag vor der Reaktivierung bekommen hat. Dieser Mindestbetrag ist also unveränderlich bis zum Lebensende und erhöht sich nicht mehr bei Bezügeerhöhungen.
Wenn du, Possi, also reaktiviert wirst, dann wird bei deiner erneuten Pensionierung dein Ruhegehalt nach dem dann aktuellen Recht neu berechnet. Wenn du bei deiner Regelaltersgrenze in Ruhestand gehst, gibt es auch keinen Versorgungsabschlag mehr. Dann wird jeden Monat deine neu berechnete Pension mit der letzten Pension vor der Reaktivierung verglichen und du bekommst immer den höheren der beiden Beträge ausgezahlt.
Fragen zu Folgen einer Reaktivierung
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Re: Fragen zu Folgen einer Reaktivierung
Danke für die Erläuterung. Ich bin im aktiven Dienst. Die Frage war mehr theoretisch, aber vielleicht für den Einen oder Anderen auch nicht uninteressant, wenn man durch einen eigenen Antrag auf Reaktivierung seinen Versorgungsabschlag verhindern kann….
Man muss sich das halt genau ausrechnen. Natürlich haben die PNU kein Interesse an einer Reaktivierung, das ist mir schon klar.
Man muss sich das halt genau ausrechnen. Natürlich haben die PNU kein Interesse an einer Reaktivierung, das ist mir schon klar.
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Re: Fragen zu Folgen einer Reaktivierung
Rechenbeispiele zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit:
Hat jemand das Rundschreiben „Erläuterungen und Durchführungshinweise zum besoldungsrechtlichen Teil des BesStMG“ vom 23. Januar 2020 (Az.: D3-30200/176#12)? Im Internet nicht zu finden. Es wird nur öfter genannt.
Hat jemand das Rundschreiben „Erläuterungen und Durchführungshinweise zum besoldungsrechtlichen Teil des BesStMG“ vom 23. Januar 2020 (Az.: D3-30200/176#12)? Im Internet nicht zu finden. Es wird nur öfter genannt.
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Re: Fragen zu Folgen einer Reaktivierung
§ 85a BeamtVG:
"Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende BETRAG des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. ... Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt."
"Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende BETRAG des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. ... Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt."
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Re: Fragen zu Folgen einer Reaktivierung
Kmmen wir mal zu deiner kühnen Behauptung zurück. "Bis zum Lebensende" hört sich so klassisch dramatisch an.Torquemada hat geschrieben: ↑29.01.2024 13:42Bitte diese Behauptung nachvollziehbar belegen. Danke.
https://www.verwaltungsvorschriften-im- ... 011423.htm
Der von dir genannte Betrag wird nur während der Phase der Reaktivierungszeit nicht erhöht.
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Re: Fragen zu Folgen einer Reaktivierung
Danke für diese Korrektur, Torquemada. Die Verwaltungsvorschrift war mir nicht bekannt.
Für alle, die die betreffende Stelle schnell finden wollen:
In den von Torquemada verlinkten Verwaltungsvorschriften sind es 85a.0.1.2 und 85a.0.4.1 .
Für alle, die die betreffende Stelle schnell finden wollen:
In den von Torquemada verlinkten Verwaltungsvorschriften sind es 85a.0.1.2 und 85a.0.4.1 .