Dingo1975 hat geschrieben: ↑30.03.2023 21:28
Ich habe gegen die vorzeitige Pensionierung einen Widerspruch eingelegt, da ich weiter arbeiten wollte und dies auch meiner Meinung nach hätte können. Heute wurde ich nach nur sechs Monaten DU erneut durch den Dienstherren zur Nachuntersuchung dem Amtsarzt beim Versorgungsamt vorgestellt.
Diese neuerliche Untersuchung erfolgte m.E aufgrund deines Widerspruches.
Die AÄ scheint der Auffassung zu sein, dass sich an deinem Gesundheitszustand nichts wesentliches verändert hat, was eine Weiterbeschäftigung als Justizbeamter begründet.
Bei der Polizei gibt es die PDV100. Darin sind die Ausschlusskriterien für eine Weiterbeschäftigung benannt. Gibt es soetwas auch bei der Justiz? (mal informieren)
Dingo1975 hat geschrieben: ↑30.03.2023 21:28
Die Amtsärztin eröffnete mir ohne mich zu untersuchen oder zu befragen, dass ich weiterhin Justizvollzugsdienstunfähig eingestuft werde, aber die allgemeine Dienstfähigkeit ab sofort hergestellt sei. Was bedeutet das jetzt für mich? Wie setzt eine Behörde so etwas um? Muss ich jetzt damit rechnen hessenweit eingesetzt zu werden oder wird dabei Rücksicht auf meine Schwerbehinderung genommen?
Danke schon mal für eure Hilfe …
Zur Weiterbeschäftigung vor Pensionierung habe ich in einem anderen Beitrag auf eine OVG Urteil hingewiesen. Dort heißt es:
Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung
Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird ein Beamter dann nicht in den Ruhestand versetzt, wenn er anderweitig verwendbar ist, d.h. ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Gemäß § 26 Abs. 3 BeamtStG kann unter Beibehaltung des übertragenen Amtes dem Beamten ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die vorgenannten Vorschriften begründen die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen, dem Beamten gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendung (einschließlich der Verwendung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG) von Amts wegen ernsthaft und gründlich zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne die so verstandene gesetzliche Suchpflicht könnte der Dienstherr über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien er sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. (Quelle: OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.08.2020, Az. 2 A 10143/20)
Theoretisch ist es möglich, dass man im Verwaltungsbereich nach einer Stelle für dich umschaut. Auch mit dem Ziel einer Umschulung. Solltest du als Landesbeamter eingesetzt werden, mußt du dich auch damit auseinander setzen, das du einen Dienstort benannt bekommst, der nicht wohnnah ist. Hier würde ich den/die Schwerbehindertenbeauftragte(r) mit ins Boot holen.
Um auf all deine aktuellen Fragen Antworten zu bekommen, würde ich mich mit dem Pers.-Rat in Verbindung setzen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit sich über einen RA Input zu holen.
Letztlich sehe ich es so wie Dienstunfall_L. Wenn Du tatsächlich aufgrund deines Widerspruches in den aktiven Dienst berufen wirst, müßte zwangsläufig auch eine Nachzahlung erfolgen. Wie die sich im Detail darstellt, solltest du ebenfalls erfragen. Das ist aber nun wohl nicht, was du primär anstrebst.
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.