Hallo alle zusammen!
Meine Mutter war Beamtin im Ruhestand (auf kommunaler Ebene in NRW) und ist leider nach langer, schwerer Krankheit in der vorigen Woche verstorben. Nun arbeite ich ihre Rechnungen durch und habe mit Erschrecken festgestellt dass einige in Vorkasse bezahlte Rechnungen aus dem Jahre 2020 noch nicht eingereicht wurden, im besonderen Rechnungen eines Pflegedienstes. Sie ist zu 70% bei der Beihilfe und zu 30% bei der Debeka versichert, letztere hat auch schon signalisiert dass sie nach Einreichen der Sterbeurkunde problemlos bezahlen werden. Die Beihilfe hat hier in NRW eine Verjährungsfrist von 2 Jahren und mir daher mitgeteilt dass ein Teil der Rechnungen nicht übernommen wird.
Bei besagten Rechnungen bin ich eigentlich davon ausgegangen dass die Unfallkasse des LBV NRW die Rechnungen übernehmen wird, diese hat eine 3-jährige Frist, nach denen noch keine der Rechnungen verjährt ist. Meine Mutter hatte 2017 einen anerkannten Dienstunfall und war seitdem mit Querschnittslähmung im Frühruhestand, Pflegedienst und Physiotherapie liefen seitdem über die Unfallkasse. Nun hat man mir von seiten selbiger leider mitgeteilt dass die Pflegebedürftigkeit meiner Mutter aufgrund des Dienstunfalls angezweifelt wird und daher Rechnungen des Pflegedienstes von 2020 wahrscheinlich nicht mehr übernommen werden. In diesem Fall wäre die Beihilfe zuständig, nach deren Fristen selbige Rechnungen schon verjährt sind. Da die Debeka in jedem Fall bezahlt würde ich also im Endeffekt 70% weniger zurück erhalten als meine Mutter damals bezahlt hat.
Bei Recherchen habe ich erfahren dass in bestimmten Fällen eine sogenannte Widereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, bei der die Frist, wenn ich das so richtig verstanden habe, auch nachträglich noch verlängert wird wenn die Fristverjährung ohne eigene Schuld entstanden ist, u.a. bei schweren, plötzlich eingetroffenen Krankheiten. Meiner Meinung nach könnte dies bei meiner Mutter vorliegen. Sie war schwerbehindert mit eingeschränkter Lungenfunktion und seit Beginn der Pandemie öfters schwer krank, seit ihrem Unfall auch depressiv veranlagt, hat sich also wenigstens auf die 2 Jahres Frist der Beihilfe, bzw. die 3 Jahres Frist der Unfallkasse verlassen wenn es um das Einreichen ihrer Rechnungen geht. Die dürfte ja eigentlich auch ihr gutes Recht gewesen sein. Anfang des letzten Jahres, zu diesem Zeitpunkt war noch keine Rechnung verjährt, ist sie dann mit einer unerwarteten, sehr schweren Covid-Pneumonie ins Krankenhaus gekommen, in den Folgemonaten war sie lange im künstlichen Koma und danach ein beatmeter Intensiv-Pflegefall, zwar generell wach und ansprechbar aber mit erheblich vermindertem Allgemeinzustand und in keinster Weise in der Lage Rechnungen einzureichen. Dazu hatte sie gedacht dass die Pflegedienstrechnungen ohne Problem von der Unfallkasse übernommen werden, was zum Zeitpunkt des letzten Einreichens im Jahre 2020 auch anstandslos getan wurde. Von daher hatten wir die Hoffnung dass sie nach einer möglichen Genesung und Rückkehr nach Hause (auf welche wir uns absolut konzentriert hatten) in der Lage wäre die Rechnungen noch fristgerecht einzureichen. Leider ist es dazu nicht gekommen und sie ist vorige Woche vermutlich an den Spätfolgen ihrer Covid-Infektion verstorben. Trotz ihrer stark verminderten Gesundheit was dies ein Schock für uns, da die Zeichen zuletzt auf Genesung standen.
Die Rechnungen liegen mittlerweile zur Prüfung bei der Unfallkasse, wo sie allesamt fristgerecht eingegangen wären, wenn selbige Kasse auch tatsächlich bezahlen würde, was ich bedauerlicherweise nicht vermute. Ich bin leider kompletter Laie und mit der gesamten Situation emotional stark überfordert, weswegen ich mich zunächst an mögliche Experten unter euch wenden möchte bevor ich eventuell einen Anwalt einschalte und alles überprüfen lasse. Könnte ich mir in diesem Fall als Alleinerbe Hoffnung machen dass einem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand statt gegeben wird, oder wäre eine Bemühung in diese Richtung aussichtslos?
Widereinsetzung in den vorigen Stand nach Krankheitsfall
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Re: Widereinsetzung in den vorigen Stand nach Krankheitsfall
Ich habe dir eine PN geschickt.
Vielleicht und hoffentlich liest deine Fragen ein User, der sie beantworten kann.
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Re: Widereinsetzung in den vorigen Stand nach Krankheitsfall
Mein Beileid zu eurem Verlust.
Ich bin kein Beihilfe-Fachmann, habe aber einen aktuellen Beschluss des OVG NRW zu § 13 BVO NRW gefunden. Leitsatz:
"Bewilligung einer weiteren Beihilfe - Ausschluss wegen Versäumnis der Jahresfrist zur Einreichung - Entschuldbarkeit - hier: bejaht
Orientierungssatz
1. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.(Rn.9)
2. Eine schwere Erkrankung kann für ihre Dauer einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 32 VwVfG NRW und des § 60 VwGO und damit auch einen Entschuldigungsgrund nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW bilden, wenn sie so schwer und unvorhersehbar war, dass der Beteiligte außerstande war, eine sachgemäße Entscheidung zu treffen. Hierzu reicht nicht jede vermeintliche Unpässlichkeit aus. Eine Wiedereinsetzung kommt vielmehr nur bei unvorhersehbaren, plötzlichen Erkrankungen von einiger Schwere in Betracht, die es dem Beteiligten auch unmöglich machen, etwa einen (weiteren) Bevollmächtigten heranzuziehen. Der Betroffene, der sich auf den Entschuldigungsgrund beruft, trägt auch die Darlegungs- und die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände.(Rn.14)
3. Zur restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals der entschuldbaren Versäumnis in der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW (juris: BhV NW 2009).(Rn.17)"
Hier der Link dazu:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/1_A_3230_20_Beschluss_20210527.html
Ich bin kein Beihilfe-Fachmann, habe aber einen aktuellen Beschluss des OVG NRW zu § 13 BVO NRW gefunden. Leitsatz:
"Bewilligung einer weiteren Beihilfe - Ausschluss wegen Versäumnis der Jahresfrist zur Einreichung - Entschuldbarkeit - hier: bejaht
Orientierungssatz
1. Zu verspätet geltend gemachten Aufwendungen darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.(Rn.9)
2. Eine schwere Erkrankung kann für ihre Dauer einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 32 VwVfG NRW und des § 60 VwGO und damit auch einen Entschuldigungsgrund nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW bilden, wenn sie so schwer und unvorhersehbar war, dass der Beteiligte außerstande war, eine sachgemäße Entscheidung zu treffen. Hierzu reicht nicht jede vermeintliche Unpässlichkeit aus. Eine Wiedereinsetzung kommt vielmehr nur bei unvorhersehbaren, plötzlichen Erkrankungen von einiger Schwere in Betracht, die es dem Beteiligten auch unmöglich machen, etwa einen (weiteren) Bevollmächtigten heranzuziehen. Der Betroffene, der sich auf den Entschuldigungsgrund beruft, trägt auch die Darlegungs- und die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände.(Rn.14)
3. Zur restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals der entschuldbaren Versäumnis in der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW (juris: BhV NW 2009).(Rn.17)"
Hier der Link dazu:
www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/1_A_3230_20_Beschluss_20210527.html