Fragezeichen zu §§ 12, 15 BeamtVG und dessen VwV

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Ralfie
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Registriert: 15. Aug 2018, 12:10
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Fragezeichen zu §§ 12, 15 BeamtVG und dessen VwV

Beitrag von Ralfie »

Hallo zusammen,
gemäß den Empfehlungen für das Darstellen juristischer Fragestellungen in diesem Forum möchte ich mal folgenden Fall zur Diskussion zu stellen, bei dem die Kommentare zum BeamtVG usw. leider keine endgültige Klarheit brachten:

Ein Kommunalbeamter im gD in Bayern wurde erst mit über 30 Jahren Beamtenanwärter. Zuvor war er nur in der Privatwirtschaft tätig, kein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber. Er hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert, später eine Fachwirtausbildung (also das Äquivalent zum Meisterbrief), die ihn überhaupt erst ohne Abitur für den gD qualifizierte und danach einige Zeit nebenberuflich ein wirtschaftsjuristisches Studium absolviert, dieses allerdings ohne Abschluss.

Nach langem Hin- und Her wurde vom Dienstherren auf seinen Antrag gemäß Art. 31 Abs. 2 S.1 BayBesG für die Stufenfestlegung Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit zum Teil anerkannt und der Diensteintritt fiktiv vorverlegt, da die Tätigkeiten eben z. T. als „förderlich“ angesehen wurden.

Nun stellt sich für den Beamten konkret die Frage, ob die förderlichen Zeiten und seine früheren Aus- und Fortbildungen ruhegehaltsfähig sind.

1.) Die VwV zu § 10 BeamtVG und die Vorschrift selbst sprechen ganz klar von der Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren, andererseits findet sich außerhalb dieser Quellen immer wieder ein Hinweis auf eben die Möglichkeit von der „Anerkennung für die Beamtentätigkeit förderlicher Tätigkeiten“.

=> Hat evtl. jemand Informationen oder Erfahrungen, dass mittlerweile auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bei juristischen Personen des Privatrechts als ruhegehaltsfähig anerkannt wurden, wenn sie bei Stufenfestlegung usw. als förderlich anerkannt wurden?
Es ist bewusst, dass es sich bei diesen beiden Komplexen um „zwei unterschiedliche Paar Schuhe“ handelt.

2.) Bzgl. § 12 BeamtVG und VwV: Hier sind die Angaben nicht so ganz klar für den individuellen Fall.
- Die Ausbildung wurde regulär nach zehn Schuljahren (Mittlere Reife) absolviert, jedoch wäre ja die „allgemeine Schulbildung“ für den gehobenen Dienst ja zwölf bzw. dreizehn Jahre.
- Der Bildungsträger, der den Unterricht für den Fachwirtabschluss anbot und Voraussetzung für die Zulassung zur IHK-Prüfung war, ist eine private, nach hessischem Hochschulgesetz anerkannte Hochschule. Erst der Abschluss ermöglichte den Zugang zum gD.
-Das nebenberufliche Studium „Bachelor of Laws“ an einer Fernhochschule hat sicherlich förderliche Inhalte gebracht und es gibt auch Scheine über erfolgreich abgeschlossene Module, allerdings gibt es Hinweise, wie abgebrochene Studiengänge behandelt werden.

=> Weiß evtl. auch hier jemand näheres oder kennt aussagekräftigere Quellen?

Also Eigenrecherche wurde schon viel betrieben, mit Anwälten und Gewerkschaft wurden schon hinsichtlich des Antrags für die Stufen schlechte Erfahrungen bzgl. Kompetenz in diesen Fragen gemacht, falls jemand irgendetwas weiß, wäre dies deshalb natürlich super.
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