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Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 23. Jan 2023, 12:39
von RHeu
Hallo,

ich habe als aktiver Beamter im Jahr 2011 eine schriftstellerische Tätigkeit bei meinem Dienstvorgesetzten angezeigt. Dieser Nebentätigkeit bin ich dann in den Jahren danach mehr oder weniger unregelmäßig nachgegangen. So habe ich als Autor ein Buch allein publiziert, zwei weitere als Co-Autor und im April 2019 war ich dann noch Co-Herausgeber und gleichzeitig einer von über 30 Mitautoren einer weiteren, diesmal großen Buchveröffentlichung. Bei den 3 ersten Buchveröffentlichungen waren die Honorare aber auch Tantieme der Verwertungsgesellschaft Wort "überschaubar". Bei der letzten Buchveröffentlichung sieht es etwas anders aus, so dass hier durchaus mit jährlichen Vergütungen in einem fünftstelligen Euro-Bereich gerechnet werden darf, zumal das Werk demnächst auch ins Englische übersetzt werden soll. Nun zu meinem eigentlichen Problem: Meine Arbeiten an dem letztgenannten Buch waren bereits im August 2019 beendet, da die anderen Autoren und selbst auch der Verlag für Verzögerungen sorgten, ist das Werk erst im Oktober 2021 herausgegeben worden. Seit dem 01.01.2021, also vor dem Erscheinungstermin dieser Buchveröffentlichung, befinde ich mich im Vorruhestand und erhalte seitdem Versorgungsbezüge. Nach dem hiesigen Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) ist der Versorgungsempfänger verpflichtet das "Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen", in meinem Fall dem Landesamt für Finanzen, zu melden. Ziel ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen bei den Versorgungsbezügen. Nun ist im LBeamtVG aber auch eindeutig geregelt, dass unter anderem Einkünfte aus schriftstellerischer Nebentätigkeit nicht als Erwerbseinkommen zu betrachten sind, soweit dabei der Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen genehmigungsfreien Nebentätigkeit nicht überschritten wird. Um es auf den Punkt zu bringen: Ich übe derzeit, und vor allem seit Beginn meiner Pensionierung, keine Nebentätigkeit aus, erhalte aber aus meiner "Zeit vor der Pensionierung" Honorare im Zusammenhang mit meiner damaligen schriftstellerischen Tätigkeit. Muss ich diese Erwerbseinkommen, die ja nach dem LBeamtVG eigentlich nicht zu den Erwerbseinkommen zählen, überhaupt meinem Landesamt für Finanzen melden? Der Umfang meiner im aktiven Dienst zulässigen genehmigungsfreien Nebentätigkeit (schriftstellerische Tätigkeit) wird auch nicht überschritten, weil ich eine solche seit nunmehr 2 Jahren gar nicht mehr ausübe. Auch diese zweite Voraussetzung zur Mitteilungspflicht muss also durch das Landesamt für Finanzen nicht geprüft werden bzw. liegt bei mir gar nicht vor.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 23. Jan 2023, 22:21
von stuntmanmike
gut das hört sich so an als ob du es nicht melden musst.

frag doch aber einfach kurz dort nach wie die es sehen. vertrete am besten die auffassung, dass du es nicht angeben musst. wenn man dort dann eine andere rechtsauffassung hat dann kannst du darum bitten, dass man dir die sache mal an hand der entsprechenden §§ oder verwaltungsanweisungen erläutert. dann kannst du dir die sache mal selbst ankucken.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 24. Jan 2023, 10:16
von RHeu
Vielen Dank! So sehe ich es auch und meine Idee war es auch zunächst noch einmal schriftlich im LAF nachzufragen. Ich denke, es handelt sich hier um 2 unterschiedliche Paar Schuhe. Einmal, was vor meinem Eintritt in den Ruhestand passiert ist, nämlich dass ich in den letzten 15 Jahren meiner aktiven Dienstzeit hin und wieder einer schriftstellerischen Nebentätigkeit nachgegangen bin. Der zeitliche Umfang bezog sich dabei auf ca. 3 Stunden pro Woche. Ich würde einsehen, dass ich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Änderung des zeitlichen Umfangs anzeigen müsste, wenn dieser dann plötzlich bei 5 Stunden pro Woche liegen würde. Der zeitliche Umfang liegt bei mir seit Jahren bei 0 Stunden und so scheint sich das LAF also nur für die Nachwehen aus meiner aktiven Dienstzeit zu interessieren, nämlich für die Höhe der Nebeneinkünfte, die nach dem LBeamtVG i.V.m. LBeamtG aber eigentlich gar keine Einkünfte im Sinne dieser Verordnungen sind. Ich hatte im vergangenen Jahr schon einmal beim LAF angerufen, dort den Sachverhalt erläutert und gefragt, ob ich unter diesen Umständen überhaupt verpflichtet bin die Einkünfte zu melden. Man antwortete mir, dass nicht ich sondern nur das LAF in der Lage wäre einzuschätzen, ob es sich bei meinen Einkünften um Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit handelt. Darum benötigt man dort die Meldung auch dieser Einkünfte. Ich teilte der guten Frau vom LAF dann mit, dass ich irgendwann einmal etwas an meinem PC geschrieben habe, dies danach zu einem Verlag geschickt habe, wonach man daraus letztlich etwas produziert hat, was meiner Meinung nach wie ein Buch ausgesehen hat. Auf jeden Fall bin ich mir ziemlich sicher, dass es kein Staubsauger war. Folglich sollte es sich doch auch um Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit handeln??? Die gute Frau blieb dennoch dabei, dass ich es anzeigen muss; eine Rechtsgrundlage konnte sie mir dafür nicht sofort benennen. Ihrer Meinung nach ist es so, basta! Naja, wenn alle Stränge reißen könnte ich ja auch mal beim Landesbeauftragten für Datenschutz um eine Meinung bitten. Einkünfte zählen ja Gott sei Dank noch zu den personengebundenen Daten.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 25. Jan 2023, 00:08
von stuntmanmike
gut das ist haeufig so, dass die leute keine ahnung haben, aber erst mal "pro verwaltung" arbeiten. ist ja auch irgendwie ihr job. muss man dann eben nur aufpassen und mal konkret nachforschen, ob es eigentlich rechtens ist.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 28. Jan 2023, 11:46
von Ozymandias
Als Autor würde ich mal bei der VG Wort vorbeischauen. Etwas Papierkram, aber vielleicht ein nettes Zubrot.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 3. Feb 2023, 12:30
von RHeu
Vielen Dank! VG Wort kenne ich bereits seit vielen Jahren.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 20. Feb 2023, 12:30
von RHeu
Hallo,

heute hatte ich nun Post vom Landesamt für Finanzen in der o.g. Sache.

"...auf Ihre Anfrage möchte ich Ihnen folgendes mitteilen.

Sie teilen mit, dass Ihr Dienstherr die damalige Nebentätigkeit in der aktiven Dienstzeit genehmigt hat. Bitte reichen Sie dazu einen entsprechenden Nachweis ein. Einkünfte sind anzeigepflichtig. Das Landesamt für Finanzen M-V hat zu prüfen, ob die Einkünfte im Sinne des § 53 Landesbeamtenversorgungsgesetz M-V (LBeamtVG M-V) anzurechnen sind..."

Und fertig ist man mit mir. Ich werde nun den Landesbeauftragten für Datenschutz um eine Meinung bitten und danach eventuell eine Beschwerde in Form einer Petition an den Landtag richten.

Bei einer solch pauschalen Aussage müsste ich ja wahrscheinlich jede Einnahme (Verkaufserlöse bei ebay, Lottogewinne, Schenkungen usw.) beim Landesamt melden, weil die dort gern prüfen möchten, ob es sich vielleicht um anzurechnende Einkünfte handelt.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 20. Feb 2023, 13:18
von HondaFahrer26
RHeu hat geschrieben: 20. Feb 2023, 12:30
Und fertig ist man mit mir. Ich werde nun den Landesbeauftragten für Datenschutz um eine Meinung bitten und danach eventuell eine Beschwerde in Form einer Petition an den Landtag richten.

Bei einer solch pauschalen Aussage müsste ich ja wahrscheinlich jede Einnahme (Verkaufserlöse bei ebay, Lottogewinne, Schenkungen usw.) beim Landesamt melden, weil die dort gern prüfen möchten, ob es sich vielleicht um anzurechnende Einkünfte handelt.
Das ist ja auch deren Aufgabe. Wo ist das Problem, im schlechtesten Fall wird das Einkommen angerechnet, dafür weiß man das relativ zeitnah und es ergibt sich keine (große) Überzahlung - und im besten Fall weiß man sicher, dass es nicht angerechnet wird. Eine Mitwirkungspflicht gibt es gemäß §62 als Beamter übrigens auch.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 20. Feb 2023, 18:58
von RHeu
HondaFahrer26 hat geschrieben: 20. Feb 2023, 13:18
Das ist ja auch deren Aufgabe. Wo ist das Problem, im schlechtesten Fall wird das Einkommen angerechnet, dafür weiß man das relativ zeitnah und es ergibt sich keine (große) Überzahlung - und im besten Fall weiß man sicher, dass es nicht angerechnet wird. Eine Mitwirkungspflicht gibt es gemäß §62 als Beamter übrigens auch.
Da habe ich eine grundsätzlich andere Rechtsauffassung. Wenn im § 53 LBeamtVG M-V gemeint ist, dass "Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" der Beamtenversorgung angerechnet werden kann, dann ist das sicherlich die eine Sache. Wenn dann aber im gleichen § 53 unter Abschn. 7 steht, was zu genau diesen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gezählt wird und was nicht, dann stellt sich für mich die Frage, warum ich ein Einkommen anzeigen soll, das grundsätzlich nicht zu genau diesen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gerechnet wird? Die schriftstellerische Tätigkeit wird sogar explizit erwähnt (mit dem Verweis zum § 73 (2) LBeamtg M-V) als ein Einkommen, dass definitiv nicht zu diesen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen gezählt werden soll, die gegenüber der Versorgungstelle demzufolge nicht angezeigt werden müssen. Mitwirkungspflicht hin oder her, aber wenn mich eine Behörde zu irgendeiner Mitwirkungspflicht bewegen möchte, dann muss diese auch rechtlich dazu befugt sein. Einfach zu behaupten, dass seitens des Landesamtes geprüft werden müssen, ob Einkünfte gem. § 53 LBeamtVG M-V anzurechnen wären, ist dann doch etwas zu plump. Wenn ich aufgrund eines gültigen Gesetzestextes verpflichtet bin, dass ich bestimmte Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen mitteilen muss, da solche unter bestimmten Voraussetzungen meiner Versorgung angerechnet werden, dann tue ich das natürlich. Wenn mir im gleichen Gesetzestext dann weiter unten aber mitgeteilt wird, dass zu den weiter oben genannten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aber nicht die Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit zählen, dann werde ich natürlich einen Teufel tun, meinem Landesamt für Finanzen diese personengebundenen Daten, die sich aus einer schriftstellerischen Tätigkeit ergeben, unter die Nase zu reiben. Fordert das Amt bei mir diese Daten dennoch ab, dann frage ich beim Datenschützer erst einmal nur interesshalber nach, ob ich zu einer Übermittlung dieser Daten tatsächlich auch verpflichtet bin. Ich vermute, dass ich es nicht muss. Da mir die Mitarbeiterin des Landesamtes auch nach zweimaliger Nachfrage keine Angaben machte, aufgrund welcher Gesetzesnorm ich meine Einkünfte aus einer schriftstellerischen Tätigkeit dem Amt gegenüber dennoch mitteilen soll, muss ich annehmen, dass die gute Frau dort rein willkürlich entschieden hat. Da ich ihr meine Rechtsauffassung mit Bezug auf die Besonderheit schriftstellerische Tätigkeit nun bereits wiederholt mitgeteilt habe und sie nicht ansatzweise darauf eingegangen ist, werde ich mich beim Landtag über ihr Verhalten beschweren. Aber erst, wenn ich vom Datenschützer meine Rechtsauffassung bestätigt bekommen habe. Vielleicht liege ich ja falsch, was mich allerdings wundern würde. Wir werden sehen.

Re: Anrechnung von Honoraren bei Versorgungsempfänger

Verfasst: 24. Feb 2023, 12:58
von RHeu
Hier nun ein kurzer Zwischenstand: Der Landesbeauftragte für Datenschutz M-V schreibt nach meiner Sachverhaltsschilderung: "Die sich Ihnen stellenden Fragen und Ihre diesbezüglichen Feststellungen und Aussagen kann ich sehr gut nachvollziehen bzw. ich kann mich dem sogar anschließen." Anschließend dann noch eine Erklärung zu dieser Annahme und das Angebot, dass man sich von deren Seite um diese Angelegenheit kümmern würde, wenn ich dies wünsche. Man hat mir aber den Rat gegeben, dass ich mich an die Datenschutzbeauftragte des Landesamtes für Finanzen M-V wende und mich dabei auf meinen Schriftwechsel mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz M-V beziehe. So kann sich die interne Datenschützerin ein Bild machen, sich gleich vor Ort um die Angelegenheit kümmern oder sich bei Bedarf an den Landesbeauftragten für Datenschutz in M-V wenden. Das werde ich dann jetzt als nächstes tun.