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Höchstsatz Beihilfe und Zusatzleistungen

Verfasst: 12. Jan 2023, 10:59
von Shifty89
Guten Morgen,

ich bin Beamter beim Bund und ich bin für meine zweijährige Tochter zu 80 % beihilfeberechtigt. Für die restlichen 20 % habe ich eine Restkostenversicherung abgeschlossen. Diese Restkostenversicherung beinhaltet u. a. Zahlungen des Höchstsatzes (3,5 fach), Ein-Bett-Zimmer sowie Chefarztbehandlung.

Der Kinderarzt rechnet standardmäßig den erhöhten Satz (2,3 fach) ab. Dies geht beim Einreichen bei der Beihilfe problemlos durch. Demnächst steht für meine Tochter eine OP an den Trommelfellen an und ich wurde von der Rezeption beim HNO-Arzt gefragt was für eine Privatversicherung meine Tochter hätte. Ich hatte daraufhin gesagt, dass bis zum 2,3 fachen gezahlt wird um zu verhindern, dass das 3,5 fache in Rechnung gestellt wird, die Beihilfe dann aber nicht zahlt.

Jetzt stelle ich mir die Frage ob das so stimmt und ich bei der Restkostenversicherung "überversichert" bin, sprich Leistungen enthalten sind welche ich ohnehin nie geltend machen kann weil die Beihilfe den Großteil selbst nicht zahlt.

Wie sieht es mit Chefarztbehandlung und Ein-Bett-Zimmer aus? Zahlt die Beihilfe hierfür?

Vorab vielen Dank

Re: Höchstsatz Beihilfe und Zusatzleistungen

Verfasst: 12. Jan 2023, 14:34
von RED-SECTOR
Hallo,

mit einer entsprechenden Begründung leistet auch die Beihilfe des Bundes grundsätzlich bis zum 3,5 fachen Satz der GOZ / GOÄ (jeweils § 5, erster Satz) in Verbindung mit § 6 (5) BBhV (ganz genau nachzulesen in Nr. 6.5.4 BBhVVwV).

Auf jeden Fall würde ich vorher einen Kostenvoranschlag bei Beihilfe wie PKV einreichen, um zu sehen, ob die vom Arzt gewählten Begründungen voraussichtlich akzeptiert werden, sofern er den Schwellenwert (2,3x) überschreiten will.

Chefarzt und 2-Bett-Zimmer zahlt die Bundesbeihilfe auch (§§ 26, 26a BBhV).

Du bist nicht überversichert. Ein PKV-Vertrag, der nur bis zum Schwellenwert (2,3x) abrechnet, wäre ungünstig und so weit ich weiß, leisten die üblichen Beihilfeversicherer alle bis mind. 3,5.

Re: Höchstsatz Beihilfe und Zusatzleistungen

Verfasst: 14. Jan 2023, 15:34
von ROI Bär
Stimme dem Vorredner zu. 3,5 facher Gebührenfaktor ist beihilfefähig, bei entsprechender Begründung in der Rechnung. Bei Chefarztbehandlung muss zuvor eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung (WLV) abgeschlossen werden. Chefarztrechnung (immer erkennbar am 25% Abschlag gem. § 6a Abs. 1 GOÄ) zusammen mit WLV dann bei der Beihilfe einreichen.

Zur Wahlleistung Unterkunft:
Auch hier muss eine wirksame WLV vorliegen.
Als Kosten eines Zweibettzimmers werden die Kosten des Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung als beihilfefähig anerkannt. Gesondert berechenbare Komfortleistungen sind nicht beihilfefähig.
Wird als Wahlleistung die Unterbringung in einem Einbettzimmer in Anspruch genommen, so sind die Mehraufwendungen gegenüber dem günstigsten Zweibettzimmer nicht beihilfefähig.