Auch wenn ich im Ergebniss gleicher Meinung wie @JuliMond bin, ist der Weg zu dem Ergebnis aber ein komplett anderer. Das ist wie in Mathe. Richtige Zahl aber einfach ein total falscher Rechenweg.
Die Summe an gewaltigen rechtlichen Fehlschlüssen, die @JuliMond in ihren Kommentaren aufweist ist erschreckend. Und gleichzeitig noch andere versuchen zu erniedrigen und es als Tatsachen darzustellen macht das Ganze nicht nur lächerlich, sondern auch noch unverschämt.
Habe kurz überlegst, ob ich nicht doch Mal eine rechtliche Ausführung mit den einschlägigen Paragraphen durchführe, wie im Studium, in dem ich Steuerstraftaten im Examen subsumieren musste
, dann ist mir jedoch aufgefallen, dass @JuliMond sich die Kommentare ja ohnehin nicht durchliest, oder sie schlicht und ergreifend nicht begreift oder ignoriert.
Denn es ist durchaus nicht abwegig über (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung nachzudenken.
Außerdem stimmen 90% der Aussagen von @JuliMond faktisch nicht.
Nur Mal ein kleiner Trailer von den Falschaussagen:
Das Finanzamt kann den Mieter als Beteiligten durchaus um Auskunft beten (vgl. Paragraph 93 AO ff.)
Das Steuergeheimnis wird in soweit (nur im nötigsten Rahmen) ausgehebelt (vgl. Paragraph 30 Abs. 4 Nr. 1 der AO)
Was der Vermieter erklärt hat wird natürlich nicht Preis gegeben. Aber im Zweifel, darf das Finanzamt den Mieter um Auskunft beispielsweise über die Höhe der Miete "beten" zu der er verpflichtet ist wahrheitsgemäß zu antworten (soweit kein Auskunftsverweigerungsrecht i.S.d 101 AO besteht, wovon ich hier nicht ausgehe).
Ansonsten könnte Zwangsgeld, bis zu Zwangshaft drohen.
Zum Punkt mit den Mitarbeitern, die sich wegen Steuerhinterziehung Sorgen machen müssten:
Ja müssen Sie.
Ist ein Bilanzbuchhalter, ein Angestellter Geschäftsführer, Prokurist o.ä. einer Firma in Kenntnis hierüber, und macht trotzdem die Abschlüsse oder reicht die Steuererklärung so ein, macht er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Selbst wenn die Person(en) in Unkenntnis sind, aber es hätten im Rahmen ihrer ggfs. bestehenden Aufsichtspflichten erkennen müssen, können auch diese Haftbar gemacht werden. Dazu hast eigentlich gerade du ein sehr gutes Beispiel genannt @JuliMond. Denn offensichtlich hast du dir das Verfahren zum Wirecard Skandal nicht durchgelesen, so wie du dir auch weder die Kommentare noch den ursprünglichen Beitrag anständig durchgelesen hast.
Denn nicht nur gegen die Geschäftsinhaber wurde ermittelt. Selbst gegen Angestellte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Abschlüsse für Wirecard erstellt/geprüft hat wurde genau deswegen ermittelt. Und nicht nur, ob sie mit im Boot waren, sondern ob sie grob fahrlässig gehandelt haben und die Fehler hätten erkennen können.
Außerdem ist dein Aktienbeispiel komplett neben der Spur. Entweder du verliest halt dein ganzes Geld dadurch, oder wenn du tatsächlich Gewinn dadurch machen würdest, würdest du mindestens strafrechtliche Konsequenzen wegen Insiderhandel tragen. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung könnte man ggfs. auch prüfen, wobei man sagen muss, dass dieses Beispiel halt auch in sich total Realitätsfern ist und mit dem ursprünglichen Beitrag rein gar nichts am Hut hat