Hallo OliEisen (oder BiggisStro?),OlliEisen hat geschrieben: ↑15.11.2022 10:11 Guten Morgen,
nach langem "mitlesen" habe ich mich auch mal hier im Forum angemeldet.
Bin jetzt auf dem Weg in die DDU nach langer Krankheit, hatte bis vor Kurzem
gehofft, doch noch in den ER gehen zu können.
Noch ist keine Anhörung erfolgt, ergo auch noch keine abschließende Entscheidung
über die DDU mit dem Gang in den vorzeitigen Ruhestand. Ich habe mich aber
beim der BAnst PT und der Rentenversicherung erkundigt und die meinten beide,
dass neben der Pension natürlich eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Das
aber nur für den Fall, wenn die Zeiten vor Renteneintritt von 5 Jahren mit 3 Jahren
Beitragszahlung erfüllt sind.
Es spricht im Rentenrecht nichts dagegen. Ob dann eine Anrechnung der Rente
bei der Pension erfolgt, kann die Rentenversicherung nicht sagen. Die Versorgungstelle
hat mir aber telefonisch mitgeteilt, dass eine Anrechnung in jedem Fall geprüft wird.
Nicht nur wegen der Rente sondern auch wegen Hinzuverdienst. Sobald man in Pension
geht, muss jeder Beamte die Angaben jährlich machen, ob neben der Pension weitere
Einkünfte vorhanden sind. Und dann erfolgt die Anrechnung auf der Pension.
Die Zahlungen für Rente, Nebenverdienst usw., werden nicht gekürzt - es folgt wenn
überhaupt, eine Kürzung der Pension. Ob und wie viel dann gekürzt wird, konnte/wollte
mir die BAnst PT nicht sagen, da dies einer individuellen und gründlichen Prüfung bei
der Vorlage aller Unterlagen unterliegt.
Ich verstehe hier daher nicht die Diskussionen, dass angeblich eine Erwerbsminderungsrente
bei DDU nicht beantragt und gezahlt wird. Auch verstehe ich es leider nicht, dass man
nicht mal konkrete Hinweise aus der eigenen Praxis geben kann und weiter verstehe ich
nicht, dass im Zweifelsfall auf einen Rechtsanwalt verwiesen wird.
Die besten und dann auch die richtigen Auskünfte kommen in der Regel von Personen,
die sowas selber erlebt haben.
du verstehst nicht, dass du in erster Linie Beamter bist. Wenn du zusätzlich Rente bekommst, regelt §55 des Beamtenversorgungsgesetz wie diese auf deine Pension angerechnet wird. Stichwort Doppelversorgung
Zu DDU:
Solange du noch aktiver Beamter bist, wirst du keine Erwerbsminderungsrente bekommen.
Zitet der DRV:
Der Bezug von Ruhegehalt (Pension) beeinflusst weder Anspruch noch Höhe der Erwerbsminderungsrente. Lediglich Zeiten die bereits in der Pension berücksichtigt sind, können nicht bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden.
Die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente kann jedoch auf Ihr Ruhegehalt/Pension angerechnet werden. Setzen Sie sich hier mit Ihrem Dienstherr in Verbindung. Zuerst sollten Sie abklären, wieweit ggfs. Ihre Pension bei Zahlung einer Erwerbsminderungsrente gekürzt wird bzw. welche Auswirkungen dies hätte.
So wie ich das lese bedeutet das, dass du bis zum Tag deiner Pensionierung null Zeiten für eine eventuelle Erwerbsminderungsrente hast.
Somit dürfte es auch nicht möglich sein, als aktiver Beamter Erwerbsminderungsrente zu erhalten.
Wenn du aber später (nach der Pensionierung) noch Zeiten aufbaust für eine Erwerbsminderungsrente so regelt §55 wie diese anzurechnen ist.
Sollte es möglich sein während einer aktiven Zeit eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten (was eigentlich nach Angabe der DRV nicht möglich ist),
so wird diese nach meiner Meinung zu 100% von deiner Pension abgezogen, da sonst eine Doppelversorgung vor Liegen würde.
Ich habe zum Beispiel habe fast 500€ Rentenanspruch. Bei Erhalt der Rente wird mir diese zu 100% von meiner Pension abgezogen, da die Zeiten bereits in meiner Pension angerechnet wurden. Ich kann doch nicht mit einem Jahr Arbeit ein Jahr Rentenanspruch und ein Jahr Pensionsanspruch "erarbeiten".