Hallo,
kann mir jemand sagen, ob man als Ausgleichsberechtigte(r) bereits im Vorruhestand (DDU) Anspruch auf den Versorgungsausgleich der/des geschiedenen Ex hat, oder dieser erst mit Eintritt des Regelrentenalters gezahlt wird?
Wird der Ausgleich dann on top zur Mindestversorgung gezahlt?
Ausgleichspflichtige(r) befindet sich bereits im Ruhestand. Im Scheidungsverfahren wurde damals (weil beide Beamte) keine Berechnung durchgeführt.
Wie läuft das im Falle meiner Zuruhesetzung ab? Muss ich einen Antrag zur Berechnung/Zahlung stellen?
Habe im Netz dazu für Ausgleichsberechtigte nichts finden können.
Danke vorab.
Versorgungsausgleich berechtigt bei DDU ?
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Re: Versorgungsausgleich berechtigt bei DDU ?
Hallo,
hier gibt es unterschiedliche Regelungen im Bund und in den Ländern.
Der Bund hat extra ein "Bundesversorgungsteilungsgesetz" geschaffen, um die Abläufe zu regeln.
In NRW werden die, während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt und ausgeglichen.
Der Ausgleich wird in der Regel dadurch hergestellt, dass der Ehegatte mit den geringeren Versorgungsanwartschaften (ausgleichsberechtigte Ehegatte) eine “Gutschrift” in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, u n d z w a r a u c h d a n n, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen.
Somit erhält der (ausgleichsberechtigte Ehegatte) diesen Augleich erst mit dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
hier gibt es unterschiedliche Regelungen im Bund und in den Ländern.
Der Bund hat extra ein "Bundesversorgungsteilungsgesetz" geschaffen, um die Abläufe zu regeln.
In NRW werden die, während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilt und ausgeglichen.
Der Ausgleich wird in der Regel dadurch hergestellt, dass der Ehegatte mit den geringeren Versorgungsanwartschaften (ausgleichsberechtigte Ehegatte) eine “Gutschrift” in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, u n d z w a r a u c h d a n n, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen.
Somit erhält der (ausgleichsberechtigte Ehegatte) diesen Augleich erst mit dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.