Lebzeit steht aus

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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steff_
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Lebzeit steht aus

Beitrag von steff_ »

Hallo zusammen,

vielleicht hat jemand hier schon ähnliches erlebt, oder kann juristisch etwas sagen. Ich arbeite in NRW bei der Feuerwehr, habe mir vor 2 Jahren während des Dienstsports einen Kreuzbandriss zugezogen. Dieser wurde operiert. Der Unfall auch als Dienstunfall anerkannt. 1 Jahr danach zur Amtsärztlichen Untersuchung gewesen. Alles super vom Knie. Keine Probleme, nichts. Auch konnte der Amtsarzt nichts feststellen. Allerdings im Bericht damals schon geschrieben, dass Studien auf eine Arthrosneigung oder Ausfallzeiten hinweisen und mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten. Finde ich schon spekulativ. Nichts bei gedacht. Letzen Monat wäre dann die Verbeamtung auf Lebzeit soweit gewesen. Ist erstmal aufgehoben, da erneut durch den Amtsarzt festgestellt werden muss ob ich auch übernommen werden kann. Also wieder dort gewesen. Nichts festgestellt. Nur blöde Fragen um etwas negatives herauszufinden. Musste noch einmal zum röntgen, aber auch unauffällig bis auf typische Zeichen der KB-OP. Klar muss der Amtsarzt einschätzen ob man tauglich ist auch in Zukunft, aber bin ja stand jetzt fit und das sieht man auch. Kann man aufgrund Studien, der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Feuerwehrdienst jetzt sagen, dass man besser nicht eingestellt wird? Oder womit kann ich rechnen? Und kann man da gegen vorgehen in welcher Form auch immer? Wie gesagt, vielleicht jemand mit einem ähnlichen Fall hier?

Viele Grüße
Torquemada
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von Torquemada »

Lebenszeit.....bitte.
Dienstunfall_L
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von Dienstunfall_L »

steff_ hat geschrieben: 20. Okt 2022, 15:59Klar muss der Amtsarzt einschätzen ob man tauglich ist auch in Zukunft, aber bin ja stand jetzt fit und das sieht man auch.
Genau das scheint der AA getan zu haben: zu prüfen, wie er die Risiken eines Ausfalls einschätzt, das ist sein Job. Dazu schaut er sich dich an, stellt Fragen und sieht sich Befunde an, die er tw. beauftragt zu erstellen. Das klingt nach der normalen Vorgehensweise.

Der AA schätzt ein, die Behörde entscheidet und begründet bei Ablehnung. Falls wegen der Ergebnisse eine Verbeamtung abgelehnt werden sollte, dann melde dich wieder. Klar gibt es dann Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, aber nun warte das Ergebnis erstmal ab.
steff_
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von steff_ »

ok danke, das ist mir klar und war nicht meine Frage.
steff_
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von steff_ »

Torquemada hat geschrieben: 21. Okt 2022, 10:30 Lebenszeit.....bitte.
auch um korrigiert zu werden hab ich mich hier nicht angemeldet. Danke dafür
Gebetsmuehle
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von Gebetsmuehle »

Es geht um die Zukunftsprognose und ob höhere Ausfallzeiten bzw. eine vorzeitige (feuerwehrtechnische) Dienstunfähigkeit wahrscheinlich sein können. Gerade bei solchen Verletzungen können wissenschaftliche Erkenntnisse hierfür als Indiz herangezogen werden, wie es sich entwickeln könnte.

Wie auch die Vorredner andeuteten: Ergebnis abwarten, im negativen Fall vielleicht auch mal den Personalrat hinzuziehen. Klagen kann man immer. Eine richtungsweisende Rechtslandschaft hierzu existiert bereits.
sulzfluh
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von sulzfluh »

Ich würde meinen Dienstherrn mit schriftlichen Antrag und Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auffordern.

Bei ablehnender Bescheidung wäre die Hinzuziehung eines Fachanwalts ratsam.

"Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Maßstab der Gesundheitsprognose"

Mit Urteilen vom 25.07.2013, Az. 2 C 12.11 und 2 C 18.12, hat das BVerwG seine langjährige Rechtsprechung zu dem geltenden Beurteilungsmaßstab im Hinblick auf die Gesundheitsprognose bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf L e b e n s z e i t geändert.

Während es bisher gängige Rechtsprechung war, dass für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers die Prognose maßgeblich war, dass eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist bzw. aufgrund einer Erkrankung mit häufigeren und/oder langwierigen Erkrankungszeiten gerechnet werden muss, welche mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit vergleichbar sind, gilt nun ein milderer Prognosemaßstab. Nunmehr gilt ein Beamtenbewerber, dessen Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, nur dann als gesundheitlich nicht geeignet, wenn die vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Den beiden Urteilen ist zu entnehmen, dass dieses auch für Bewerber gilt, welche einer Risikogruppe angehören oder an einer chronischen Erkrankung leiden.

Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf L e b e n s z e i t kann somit nur noch abgelehnt werden, wenn eine mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit spricht.
sulzfluh
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von sulzfluh »

Gutes Gelingen...
steff_
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von steff_ »

danke für den Verweis auf die Rechtsprechung. Doch schonmal nützlich. Ich warte mal ab, was der Amtsarzt final in die Beurteilung schreibt.
77Benutzer77
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von 77Benutzer77 »

Hey @steff_

ich habe mich mir dem Thema jetzt ziemlich intensiv beschäftigt, da auch ich mit einer chronischen Erkrankung beim Amtsarzt antreten werde.
Zunächst einmal ist das was jetzt folgt eine Einschätzung von mir, und ist ohne Gewähr. Die meine Meinung begründenden Rechtsprechungen und Informationsquellen zitiere ich anbei.

Vorweg kann ich dir aber sagen, dass meines Erachtens folgende zwei Urteile ziemlich stark deine Situation darlegen. Bei beiden war ein erhöhtes Risiko einer Arthrose festgestellt worden:

1.
Bewerberin für den Polizeidienst
(keine Beamtin)

https://openjur.de/u/2152972.html
(negativ)

2.
Beamter auf Probe im Polizeidienst

https://openjur.de/u/740898.html
(Positiv)

Beim 1. Urteil nicht gleich in Panik geraten!
Dein Krankheitsbild und Verlauf kann anders sein.
Außerdem war es bei dir ein Dienstunfall und du bist auch bereits Beamter auf Probe.
Lies meine Anmerkungen zu den Urteilen bitte am besten zum Ende durch. Ich bin zwar kein Experte, möchte dir aber sie Angst nehmen.
Das zweite Urteil ist *zugunsten* des Klägers ausgefallen.

Zum 1. Urteil (2017):

https://openjur.de/u/2152972.html

Ablehnung der Verbeamtung einer *BEWERBERIN*:

Bewerberin mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Schaden Innen- und Außenmeniskus

Folgeuntersuchungen (MRT) wiesen eine Veränderung des Gelenkknorpel auf.
Diese Veränderung führe wohl zu einem sehr hohen Verschleiß, welches zur Folge ein erhöhtes Risiko für Arthrose darstellt.
Es wurde festgehalten, dass bereits bei alltägliche Aufgaben wie z.b. Laufen, Hinknien, Einnehmen der tiefen Hocke, Springen eine Abnutzung nicht vermeidbar ist.
In Kombination mit dem erhöhtem Belastungsniveau das mit der Beruftätigkeit eines Polizisten einher geht rechtfertigte dann tatsächlich die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen frühzeitigen Dunstunfähigkeit/tauglichkeit. Gestützt auf folgende Studie:
"Association of anterior cruciate ligament injury with knee osteoarthritis and total knee replacement: A retrospective cohort study from the Taiwan National Health Insurance Database"

Zum 2. Urteil (2014):

https://openjur.de/u/740898.html

Da geht's um einen Polizeibeamten auf Probe, bei dem Aufgrund Verdachts einer Arthrose ein MRT durchgeführt wurde. Diese wurde bestätigt. Es wurde folgendes festgestellt:
Retropatellararthrose mit bis zu viertgradigen Knorpelschäden, eine Patellasubluxation, Knochenödeme und das Vorhandensein von zwei größeren freien Gelenkkörpern.
Es drohe eine Arthrose des linken Kniegelenks mit allen Folgewirkungen.
Eine Arthrose wurde gutachterlich quasi schon garantiert.

Das VG urteilte jedoch zugunsten des Beamten auf Probe, da nicht hinreichen geprüft wurde, ob er noch woanders tätig werden kann!
(vgl. Rz. 22 ff.)

"Für die Entlassung bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung gilt damit in gleicher Weise wie für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 BBG, dass das Beamtenverhältnis nur dann beendet werden soll, wenn der Beamtin oder dem Beamten kein anderes Amt übertragen werden kann, dem sie oder er gesundheitlich gewachsen ist."

"Die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung bestehe im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden könne. Dies sei anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere sei, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet sei. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall."

Denn der sozialmedizinische Gutachter bescheinigte, dass er für den allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei.

Außerdem für dich relevant unter Rz. 31:

"Selbst wenn man der (nicht zweifelsfreien) Auffassung der Beklagten, Beamte auf Lebenszeit seien bevorzugt zu berücksichtigen, grundsätzlich folgen würde, müsste man doch jeden Einzelfall betrachten, um die Frage beurteilen zu können, ob die Interessen des Klägers an einem Umschulungsplatz möglicherweise höher zu bewerten gewesen wären als diejenigen der zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Handhabung nicht ausreichend, dass auch Beamtinnen und Beamte auf Probe bereits in einer verhältnismäßig engen Bindung zu ihrem Dienstherrn stehen, nachdem sie die Laufbahnbefähigung erworben haben und mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt worden sind (vgl. Zängl in Fürst u. a., a.a.O., Rn. 2). Deshalb handelt es sich auch bei der Entlassung eines Probebeamten um einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Rechtsstellung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.07.2013, - 5 ME 109/13 -, a.a.O.), die auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O.) erkennbar gestärkt werden sollte."

Lass dich nicht vom Datum der Urteile verunsichern.
Das erste negative Urteil ist zwar aus 2017 und somit aktueller, es ist aber ein Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG), welches aufgrund einer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) vom 12.09.2014 ergangen ist.

Das für dich relevante Urteil ist vom 01.10.2014.
Das ist positiv, da beide Sachverhalte unter gleichen rechtlichen Gegebenheiten beurteilt wurden, und der Beamte auf Probe besser gestellt war.

Hinzu kommt außerdem, dass es sich bei dir um einen Dienstunfall handelt.
M.E. hat der Dienstherr eine gewisse Fürsorgepflicht für dich. Stichwort Unfallfürsorge. Eine im Dienst entstandene Verletzung mit der Folgewirkung einer chronischen Erkrankung bzw. einer erhöhten Möglichkeit chronisch zu erkranken wir dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden können.
Zumal noch eine Sache anzumerken ist:
Um Beamte auf Probe zu entlassen, müssen prognostische die selben Voraussetzungen vorliegen, wie bei Beamten auf Lebenszeit, die frühzeitig in den Ruhestand geschickt werden. Es muss eine entsprechende "Dienstunfähigkeit" bescheinigt werden.
Das wurde in dem Urteil geklärt.
Nun ist es Versicherungstechnisch jedoch so, dass Beamte grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von 5 Jahren Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen dienstunfähigkeit haben. Also grundsätzlich nur Beamte auf lebenszeit.
ABER es gibt eine Ausnahme. Beamte auf Probe, die wegen eines DIENSTUNFALLS dienstunfähig werden, haben ebenfalls Anspruch auf Ruhegehalt!
Sollte sie dit also dienstunfähigkeit aufgrund des Dienstunfalls bzw. wegen Folgewirkung des Dienstunfalls unterstellen, dann stünde dir meines Erachtens auch ein Ruhegehalt zu.
Die würden sich quasi ins eigene Bein schießen.
Sprich das aber in Zweifel auf jeden Fall mit einem guten Anwalt ab!

Paragraph 38 BVG:

"(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig Prozent beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts achtzig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

Quellen:

https://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/du31.htm

https://versicherung-ordnungshueter.de/ ... auf-probe/

Du bist m.E. also auf der sicheren Seite.
77Benutzer77
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Re: Lebzeit steht aus

Beitrag von 77Benutzer77 »

Die Voraussetzung zur Verbeamtung auf Lebenszeit ist die Bewährung.
Bewähren tust du dich in der Regel während deiner 3 jährigen Probezeit.
Bewährt hast du dich, wenn du fachlich und gesundheitlich geeignet bist.

Die fachliche Eignung beurteilt dein Dienstherr anhand Arbeitsergebnissen und den leistungsbezogenen Auswahlkriterien. Also deiner Stellenbeschreibung.
Und dazu kommen natürlich auch soziale Komponenten.
Quasi dein Beurteilungsgespräch.

Und jetzt zum eigentlich ausschlaggebenden Punkt:
Die Anforderungen an den gesundheitlichen Voraussetzungen stellt der Dienstherr selbst.
Bei der anknüpfenden *Beurteilung* deiner gesundheitlichen Eignung hat der Dienstherr aber KEINEN Ermessensspielraum.
Der Amtsarzt bescheinigt dem Dienstherren meines Wissens nach nur OB du den gegebenen Anforderungen gesundheitlich entsprichst.
Der Dienstherr kann also nicht selbst die gesundheitliche Eignung anzweifeln, wenn der Amtsarzt diese bescheinigt.
Der Amtsarzt selbst kann eine Dienstunfähigkeit auch nicht ohne Weiteres ausstellen.
So wie mein Verfasser zuvor bereits schön beschrieben hat, muss der Amtsarzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme rechtfertigen, der Beamte werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringe Lebensdienstzeit aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 25.07.13 - BVerwG 2 C 12.11 -).
Außer der Prognoseeinschätzung wird außerdem ermittelt, ob du aufgrund deiner Erkrankung überhaut noch für den Dienst geeignet bist und eine Leistungsminderung zu erwarten ist. Die beiden Punkte liegen aber beide sehr nahe beieinander. Bei der Einschätzung, ob du für dein Dienst überhaupt geeignet bist oder nicht sein wirst, muss jede für deine Laufbahn in Betracht kommende Tätigkeit herangezogen werden.
Es ist zu prüfen OB die Knieverletzung deine künftige Leistungsfähigkeit einschränken wird, und wenn ja wie sehr und zu welcher Wahrscheinlichkeit. Dann muss im nächsten Schritt auch noch unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit etc. geprüft werden, ob du mit der Prognose nicht weiterhin für z.b. den Innendienst geeignet wärst.
Wenn dies zu bejahen ist, dann muss im nächsten Schritt die Prognose der frühzeitigen Dienstunfähigkeit erstellt werden.

Aufgrund des Wortlautes der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil vom 25.07.2013, ist der Dienstherr bzw. der für den Prüfenden Amtsarzt hierbei in der Nachweispflicht, dass du:

1.
Mit einer ÜBERWIEGEND HOHEN WAHRSCHEINLICHKEIT (mindestens 51%) Dienstunfähig wirst und

2.
die Dienstunfähigkeit unverhältnismäßig früh eintreten wird

oder/und

3.
beweisen dass du regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten haben wirst.

Es würde also ggfs. auch nicht ausreichen, wenn du mit einer Wahrscheinlichkeit von 70% im Alter von 63 Jahren arbeitsunfähig wirst, und die Jahre davor stets unter 50%, weil dies keine erheblich geringe Lebensdienstzeit wäre und dein Dienstherr immernoch eine gewisse Fürsorgepflicht trägt.

Lässt sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeit mangels Beweisquellen nicht feststellen oder auch ausschließen, so geht dies zu Lasten des Dienstherren.
Die Voraussetzungen für die Annahme der mangelnden Eignung sind dann nämlich nicht gegeben, da keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen.
Bloße Zweifel des Dienstherren an der gesundheitlichen Eignung sind unerheblich und unzulässig.
(Langfristige) Fehlzeiten während der Probezeit sind im Gegensatz zu früher auch keine richtige Begründung mehr um eine gesundheitliche Eignung zu verneinen.
Der Amtsarzt hat die Ursache der Fehlzeiten (Erkrankungen) zu prüfen und ob diese eines der o.g. Voraussetzungen erfüllen.

Statistische Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung einer Krankheit sind nur verwertbar, wenn diese auf einer belastbaren Basis beruhen. Zudem sind Besonderheiten des Einzelfalls weiterhin bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass die Dienstunfähigkeit auch hier in vollem Umfang geprüft werden muss.
Quasi wie bei einem echten Antrag auf Dienstunfähigkeit. Der Amtsarzt prüft ja dann auch, ob du nicht für den Innendienst weiterhin eingesetzt werden kannst.
Sprich, alleine die Feststellung, dass du zu einer über 70%igen Wahrscheinlichkeit frühzeitig nicht mehr zum Außendienst fähig sein wirst reicht nicht aus um eine Dienstunfähigkeit zu bescheinigen. Du müsstest auch für jede Innendiensttätigkeit als frühzeitig überwiegend wahrscheinlich Dienstunfähig bescheinigt werden.
Für die Prognose werden auch erfolgsversprechende Behandlungen und Therapien herangezogen und ggfs. in Zukunft besser vorhandene Medizin und Erkenntnisse.

Quellen:

(ausführlich mit Urteil)
https://www.michaelbertling.de/beamtenr ... 2c1612.htm

(kurz)
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/ve ... heitliche/


Urteile:

1.Urteil
Polizist Beamter auf Probe

- Knieprobleme mit Arthrosegefahr

https://openjur.de/u/740898.html


2. Urteil:
Stadtinspektor auf Probe

- Depression mit medizinischer
Therapie
- chronische Erkrankung
- Stationäre Behandlung und
- langfristige Erkrankung während
der Probezeit

Trotzdem!
Urteil zugunsten des Beamten:

https://openjur.de/u/2389578.html

Hierzu Randziffer 50 lesen. Da merkt man wie hart die Anforderungen sind für die Unterstellung einer Dienstunfähigkeit.


3. Urteil:
Brandmeister auf Probe

- schwere depressive Episoden (mehrfach)
- Empfehlung zur Fortführung der
Medikation unter Behandlung
- periodische Einschränkung der
Dienste

Urteil zugunsten des Beamten:

https://openjur.de/u/873547.html


4. Urteil:
Bewerber Schutzpolizei

- teilremittierte ads Erkrankung

Urteil zu ungunsten des Bewerbers:

https://openjur.de/u/893317.html

Hierzu muss angemerkt werden, dass es hierbei darum ging, dass die ADS Erkrankung im Konflikt zu dem Anforderungsprofil der Schutzpolizei stand. Die prognostische gesundheitliche Eignung wurde hierbei nicht als Ablehnungsgrund aufgeführt. Man muss auch dazu sagen, dass man zwischen einem Bewerber und einem Beamten auf Probe mir 3 jähriger Diensterfahrung plus Studium unterscheiden muss. Es ist schwer, dann noch Zweifel an der Eignung der Anforderungsprofile zu äußern. Zumal man durch diverse Beurteilungen während des Studiums und der 3 jährigen Probezeit die Anforderungseignung m.E. bewährt hat.

5. Urteil

Poststelle Beamte auf Probe

ADHS, Psychose, Schizophrenie usw.

Zugunsten der Beamtin

https://openjur.de/u/2144211.html
Antworten