Früherkennungsmaßnahmen bei erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko

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ROI Bär
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Früherkennungsmaßnahmen bei erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko

Beitrag von ROI Bär »

Hallo,

wie ist die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 14a BBhV zu verstehen? Gilt sie nur für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die bislang noch nicht an Darmkrebs erkrankt sind? Kommt Anlage 14a BBhV auch zur Anwendung, wenn die Person in früheren Jahren bereits an Darmkrebs erkrankt ist? Die Vorschrift des § 41 BBhV ist ja im Kapitel 4 "Aufwendungen in anderen Fällen" verortet und nicht z.B. in Kapitel 2 "Aufwendungen in Krankheitsfällen", was dann eher dafür sprechen würde, dass der Geltungsbereich der Vorschrift des § 41 BBhV nur für Personen gilt, die (bislang) nicht an Darmkrebs erkrankt sind, gilt. Oder? 🤔
ISDNforever
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Registriert: 23. Nov 2018, 09:47
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Re: Früherkennungsmaßnahmen bei erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko

Beitrag von ISDNforever »

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) sagt zu § 41 BBhV:
Zu Absatz 1

41.1.1
1Inhalt, Zielgruppe, Altersgrenzen, Häufigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen nach Satz 1 richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

1.
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“),

2.
zur Jugendgesundheitsuntersuchung bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und vollendetem 14. Lebensjahr („Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie“),

3.
über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinie“) und „Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme“,

4.
über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr („Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie“),

5.
über Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 1 SGB V („Schutzimpfung-Richtlinie“).

Die vorstehend genannten Richtlinien sind auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlicht.

41.1.2
1Aufwendungen für Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und von Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden und über den Leistungsumfang nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses hinausgehen oder nicht in Anlage 13 zur BBhV aufgeführt sind, können nicht als beihilfefähige Aufwendungen der Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen anerkannt werden. 2Es bleibt zu prüfen, ob es sich in diesen Fällen um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt, die auf Grund einer Diagnosestellung erfolgte.

41.2 Zu Absatz 2
(unbesetzt)

41.3 zu Absatz 3

1Bei den Maßnahmen nach Anlage 14 handelt es sich ausschließlich um ein Früherkennungsprogramm (Präventionsprogramm) für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko. 2Aufwendungen für genetische Analysen im Rahmen einer bereits laufenden Behandlung, also einer kurativen Maßnahme, sind von den Voraussetzungen nach Anlage 14 nicht betroffen, auch sind sie nicht auf spezialisierte Zentren beschränkt.


41.4 zu Absatz 4

Nummer 41.3 gilt entsprechend.
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