Regelung zu wahlärztlicher Leistung Chefarzt

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gcygnusx1
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Regelung zu wahlärztlicher Leistung Chefarzt

Beitrag von gcygnusx1 »

Hallo liebe Community,

habe nur eine kurze Frage:

Chefarztbehandlung ist eine wahlärztliche Leistung. In einem Merkblatt zur Beihilfe in Bayern habe ich nun gelesen, dass bei einer gewählten Chefarztbehandlung die Beihilfe eine "Eigenbeteiligung" in Höhe von 25 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus verlangt. Habe da ein grundlegendes Verständnisproblem:

1. Heißt das, dass die Beihilfe den Anteil der Chefarztrechnung (z.B. 600 Euro) voll übernimmt und dann von mir 25 Euro pro Tag verlangt/25 weniger bezahlt? Also bei einem 3-tägigen Aufenthalt zahlt die Beihilfe die 525 Euro und ich 75 Euro?

2. Oder zahlt die Beihilfe von der Chefarztrechnung nur 25 Euro pro Tag? Also, wenn die Rechnung des Chefarztes 600 Euro bei drei Tagen ausmacht, zahlt die Beihilfe dann nur 75 Euro und ich den Rest von 525 Euro?

Welcher Fall trifft zu? Fall 1 oder Fall 2? Ich meine Fall 1.

Vielen Dank für eure Mühe und Zeit
Manfred
Gertrud1927
Beiträge: 531
Registriert: 28.06.2013 18:45
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Re: Regelung zu wahlärztlicher Leistung Chefarzt

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Ist wie 1.
Aber ist nicht für den Chefarzt sondern die bessere Unterbringung. Ist meist gekoppelt mit Chefarzt.
Bei Kosten für Chefarzt geht das nicht ab. Da ist Erstattung nach GOÄ.
ROI Bär
Beiträge: 35
Registriert: 10.04.2021 22:19
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Re: Regelung zu wahlärztlicher Leistung Chefarzt

Beitrag von ROI Bär »

Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG:
Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:

1. wahlärztliche Leistungen:
25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,

2. Wahlleistung Zweibett-Zimmer:
7,50 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.

D.h. wenn eine Chefarztbehandlung während eines KH-Aufenthaltes abgerechnet wird (ohne dass z.B. eine Wahlleistung Unterkunft abgeschlossen wurde), gilt folgendes:

Rechnungsbetrag Chefarztbehandlung als Wahlleistung: 1.000 Euro bei 2 Tagen Aufenthaltsdauer/Verweildauer

Bemessungssatz: 50%
Beihilfefähiger Betrag: 500 Euro
Eigenbeteiligung: 2x 25 Euro
Beihilfebetrag: 450 Euro (500 Euro - 50 Euro)

Einschub: Die Definition der Verweildauer (Aufenthaltsdauer) gemäß § 1 Abs. 7 Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV) ist: Maßgeblich … ist die Zahl der Belegungstage. Belegungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ohne den Verlegungs- oder Entlassungstag … ; wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Gezählt wird also die Anwesenheit um 24 Uhr (Mitternacht). Bsp.: Aufnahme Montag, Entlassung Freitag, Verweildauer 4 Tage. Die Verweildauer kann man als Durchschnittswert für ganze Länder, für Fachabteilungen und für bestimmte Diagnosen angeben.