Private Krankenversicherung und Reaktivierung?
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Private Krankenversicherung und Reaktivierung?
Ich habe von meiner Beihilfestelle erfahren, dass es mit der PKV Debeka ein Problem geben kann, wenn ich irgendwann reaktiviert werden sollte und dann meine PKV wieder von 30 auf 50% erhöhen will. Es gäbe Fälle, wo die PKV dies ablehne...hat damit jemand Erfahrung?
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Re: Private Krankenversicherung und Reaktivierung?
Normalerweise ist dieser Fall grundsätzlich in den Versicherungbedingungen geregelt.
Beispiel: Tarifbedingungen Debeka Tarife P und Z:
5 Änderungen des Beihilfebemessungssatzes
Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach
den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungs-
satz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsneh-
mer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass
dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefal-
lene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, passt der Versicherer
den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezei-
ten zum 1. des Monats, in dem die Änderung eintritt, an.
Bei nicht fristgemäßer Beantragung erfolgt die Anpassung des Versi-
cherungsschutzes zum 1. des auf die Beantragung folgenden Mo-
nats. Soweit der Versicherungsschutz dann höher ist, kann der Versi-
cherer insoweit einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leis-
tungsausschluss vereinbaren.
Beispiel: Tarifbedingungen Debeka Tarife P und Z:
5 Änderungen des Beihilfebemessungssatzes
Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach
den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungs-
satz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsneh-
mer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz
im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass
dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefal-
lene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb
von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, passt der Versicherer
den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezei-
ten zum 1. des Monats, in dem die Änderung eintritt, an.
Bei nicht fristgemäßer Beantragung erfolgt die Anpassung des Versi-
cherungsschutzes zum 1. des auf die Beantragung folgenden Mo-
nats. Soweit der Versicherungsschutz dann höher ist, kann der Versi-
cherer insoweit einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leis-
tungsausschluss vereinbaren.