Habe es in § 50a ( 7 ) BeamtVG gefunden: Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden. Und in § 50b BeamtVG steht: Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag ( § 50a ) zusteht.
Dann soll man die Zahlen weglassen, da nichts gezahlt wird.
