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Kostendämpfungspauschale bei Mindestversorgung in B-W?

Verfasst: 29. Mär 2022, 16:07
von Doro
Hallo,
lt. § 15 Abs. 1 der BVO Baden-Württemberg wird Beihilfe ab Besoldungsgruppe A 7 um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. In anderen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz gibt es Ausführungen, dass bei Beihilfeberechtigten mit Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG, sind für die Höhe der Kostendämpfungspauschale die Besoldungsgruppe und der Ruhegehaltssatz maßgebend ist, nach denen die Mindestversorgung berechnet wird.

In Baden-Württemberg wird die Mindestversorgung nach A 5 berechnet, so dass bei einer vergleichbaren Regelung wie in Rheinland-Pfalz keine Kostendämpfungspauschale anfallen würde. Allerdings finde ich in Baden-Württemberg keine Vorschrift über Kostendämpfungspauschale bei Mindestversorgung.

Der Beihilfeträger in B-W geht bei Kostendämpfungspauschale bei Mindestversorgung von der Besoldungsgruppe des letzten Grundgehalts, die wesentlich höher als die Besoldungsgruppe A5 der Mindestversorgung ist. Begründet wird das damit, dass die Mindestversorgung "amtsunabhängig" sei und somit keine Besoldungsgruppe darstelle.

Kennt sich jemand aus, ob in Baden-Württemberg tatsächlich auch bei Mindestversorgung die volle Kostendämpfungspauschale nach der ehemaligen Besoldungsgruppe von der Beihilfe abgezogen werden darf?
Führt das nicht zu Unteralimentierung?

Für Infos wäre ich dankbar!
LG Doro