Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

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AlexBund
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Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von AlexBund »

Hallo liebes Forum,

eine Beihilfefrage:

Die zuständige Beihilfestelle hat sich geändert und plötzlich werden die Kosten für die Kind-Krank-braucht-Betreuung-Bescheinigung für meinen Sohn nicht mehr übernommen. Es wird GOÄ 70 abgerechnet, laut Beihilfestelle kann dies nur in Ausnahmefällen übernommen werden und bei Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von aktiven Beamten.

Da mein Sohn mit 3 Jahren kein aktiver Beamter ist, wird es nicht übernommen.

Ein Blick in die Bundes-Beihilfeverordnung sagt:

§8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
3. für ärztliche (..) Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen.

Eine solche Bescheinigung wäre doch medizinisch notwendig aus Sicht des Kindes, da ansonsten die Betreuung nicht möglich wäre. Genau genommen ist es ja eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Betreuung.
Der Dienstherr verlangt explizit eine solche Bescheinigung, ansonsten erfolgt keine Freistellung.

Mich wundert es insbesondere, weil die alte Beihilfestelle die Bescheinigung anstandslos übernommen hat (offensichtlich nach der gleichen Bundes-Beihilfeverordnung).

Es handelt sich zwar nicht um große Beträge, aber bei häufigerer Krankheit läppert es sich natürlich.

Wird es bei euch übernommen oder auch abgelehnt?
Kann man sinnvoll etwas dagegen tun?

Viele Grüße
Alex
Spee
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Re: Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von Spee »

Inwiefern ist es für das Kind medizinisch notwendig, dass es betreut wird? Warum muss dich der Dienstherr dafür freistellen anstatt dass du Urlaub oder Überstunden benutzt?
Torquemada
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Re: Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von Torquemada »

Spee hat geschrieben: 24.03.2022 16:44 Inwiefern ist es für das Kind medizinisch notwendig, dass es betreut wird? Warum muss dich der Dienstherr dafür freistellen anstatt dass du Urlaub oder Überstunden benutzt?
Das ist nicht die Frage. Der gesetzliche Anspruch ist da.
tumnus
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Re: Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von tumnus »

Spee hat geschrieben: 24.03.2022 16:44 Inwiefern ist es für das Kind medizinisch notwendig, dass es betreut wird? Warum muss dich der Dienstherr dafür freistellen anstatt dass du Urlaub oder Überstunden benutzt?
Das Kind braucht eine Betreuung, da es erst 3 Jahre alt ist. Beamte haben wie gesetzlich Versicherte aktuell Anspruch auf bis zu 30 Tage Freistellung.
BalBund
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Re: Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von BalBund »

Zunächst einmal: Die Aussage von Tumnus ist nicht korrekt. Beamte haben je nach Familienstand für 2022 zwischen 20 und 40 Tagen für die Betreuung, vgl. § 21 Abs. 2a SUrlV.

Zum anderen: Die Abrechnung nach Ziffer 70 GOÄ ist nicht zu beanstanden, allerdings bei guten Ärzten unüblich. Wer der Ansicht ist, die Eltern dafür um 5,36 Euro erleichtern zu müssen macht irgendetwas falsch in seiner Praxis. Vielleicht einfach mal ansprechen?

Ansonsten gilt, dass eine gute Beihilfeergänzungsversicherung hier die Kosten übernehmen sollte, denn eine medizinisch notwendige Bescheinigung ist es, anders als von Alex angenommen eben nicht. Solcherlei Bescheinigungen wären z.B. ein Allergiepass, ein Impfausweis, oder bestimmte für die Kita/Schule erforderliche Dokumentationen. Die werden ebenfalls über GOÄ Ziffer 70 abgerechnet, haben aber einen anderen Charakter.
AlexBund
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Re: Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von AlexBund »

Besten Dank für die Antworten.

Überrascht war ich überwiegend, da es bislang anstandslos übernommen wurde.
Ich bin dann mal gespannt, was die Krankenversicherung sagt und ob diese es übernimmt. Ansonsten spreche ich tatsächlich für zukünftige Abrechnungen mal mit der Praxis.

Eine Diskussion über die Sinnhaftigkeit von Sonderurlaub für kranke Kinder wollte ich damit nicht lostreten :-)
tumnus
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Re: Beihilfe Bund: Bescheinigung Kind krank

Beitrag von tumnus »

BalBund hat geschrieben: 26.03.2022 00:23 Zunächst einmal: Die Aussage von Tumnus ist nicht korrekt. Beamte haben je nach Familienstand für 2022 zwischen 20 und 40 Tagen für die Betreuung, vgl. § 21 Abs. 2a SUrlV.
Ja das stimmt, die 30 Tage sind nicht korrekt. Ich habe noch das hier gefunden:

In Fällen der Erkrankung eines Kindes, das noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, besteht für das Jahr 2022 unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 4
SUrlV ein Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung von insgesamt bis zu 24
Arbeitstagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 21 Abs. 2a Nr. 2 SUrlV); für Alleinerziehende besteht für
2022 ein Anspruch von insgesamt bis zu 44 Arbeitstagen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 21 Abs. 2a.