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Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Verfasst: 22. Feb 2022, 20:23
von bella1234
Hallo,

angenommen eine Beamtin auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst in einer JVA befindet, ist schwanger.

Gibt es Möglichkeiten die Beamtin auf Widerruf zu entlassen?
Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?

Vielen Dank schonmal für die Antworten :)

Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Verfasst: 22. Feb 2022, 21:27
von Gerda Schwäbel
bella1234 hat geschrieben: 22. Feb 2022, 20:23 Gibt es Möglichkeiten die Beamtin auf Widerruf zu entlassen?
Ich habe noch nie von einem solchen Fall gehört und halte es auch für ausgeschlossen.
bella1234 hat geschrieben: 22. Feb 2022, 20:23 Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen?
Da Sie sich aktuell weder im Einführungs- noch im Abschlusslehrgang befinden, halte ich das für sehr wahrscheinlich. Meine persönlichen Erfahrungen mit Vollzugsbeamtinnen liegen aber zu lange zurück, als dass ich mich noch daran erinnern könnte.

Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Verfasst: 22. Feb 2022, 22:19
von Darius
Gar nicht erst so denken. Eine Schwangerschaft ist kein Verbrechen und da muss der Arbeitgeber durch. Du bist vom Gesetzgeber gut geschützt. Alles Gute!

Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Verfasst: 10. Jan 2024, 21:29
von Mel182
Hallo,
Ich habe eine ähnliche Frage und würd mich freuen wer sich damit auskennt und wie das generell ablaufen würde im Vorbereitungsdienst schwanger zu sein.

@Bella viellt könnten wir mal Kontakt aufnehmen?

Liebe Grüße

Re: Beamtin auf Widerruf Schwangerschaft

Verfasst: 12. Jan 2024, 10:49
von Saxum
Soweit ich weiß gilt folgendes, wenn man mag kann man in den letzten Wochen vor der Entbindung erklären, dass man bei der Prüfung teilnehmen möchte - am Prüfungstag selbst kann man der nicht mehr widerrufen. Man muss aber nicht an der Prüfung teilnehmen, dann ist die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Wenn sich der Vorbereitungsdienst wegen der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz verlängert, dürfen die Anwärterbezüge nicht gekürzt werden. Grundsätzlich führen Beschäftigungsverboten nicht zur Verlängerung, außer es bestehen im Einzelfall erhebliche bedenken, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird. Zudem, sofern man bereits mindestens ein Jahr Dienst geleistet hat, wird die Elternzeit auf die Probezeit angerechnet und führt nicht zur Verlängerung.

Während der Elternzeit würde das Beamtenverhältnis ruhen und nach Ende der Elternzeit wieder aufleben.

Grundsätzlich erfährt die Beamtin durch die Schwangerschaft keine Nachteile, das ist ja auch gar nicht zulässig.