Laufbahnwechsel gD -> hD
Verfasst: 8. Okt 2021, 14:44
Guten Tag liebe Community,
ich bin Quereinsteiger im gntD einer Bundesbehörde. Ich habe lediglich einen 180ECTS Bachelorabschluss erworben und konnte daher nicht in den hntD einsteigen. Nun möchte ich per Fernstudium den Master (ggf. MBA) nachholen und einen vertikalen Aufstieg durchlaufen. Hierbei ergeben sich einige Fragen, die ich nicht eindeutig beantworten kann und bitte um Unterstützung.
Grundsätzlich schreibt §21 BLV vor, dass ein Masterabschluss iVm einer hauptberuflichen Tätigkeit Grundvoraussetzungen sind. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit hängt wiederum von den ECTS des Abschlusses ab. Als Beamter wäre für mich §24 BLV ausschlaggebend. Wenn ich es richtig verstehe, müsste ich nach erfolgreichem Masterabschluss ein Auswahlverfahren durchlaufen und anschließend einen DP im höheren Dienst bekommen. Jedoch würde ich in der Dotierung des gntD verbleiben, bis die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit erreicht wurde (da die Tätigkeit des gD nicht für den hD angerechnet werden kann). Hierbei verweist §24 BLV auf §17 BBG; dieser besagt im Endeffekt auch nur, dass Master plus sonstige Voraussetzung (Tätigkeit oder Vorbereitungsdienst) erfüllt sein müssen. Würde hier bei der hauptberuflichen Tätigkeit somit die Dauer aus §21 BLV relevant sein?
Bei einem 270ECTS Master müsste ich nach Auswahlverfahren somit drei Jahre einen DP im hD wahrnehmen und könnte dann erst auf A13 befördert werden?
Falls dem so ist; werde ich in den drei Jahren trotzdem im Rahmen des gD weiter befördert und bedeutet der verbleib im beamtenrechtlichen Status auf "einfrieren" der Dotierung?
Vielen Dank!
Beste Grüße
Christian
ich bin Quereinsteiger im gntD einer Bundesbehörde. Ich habe lediglich einen 180ECTS Bachelorabschluss erworben und konnte daher nicht in den hntD einsteigen. Nun möchte ich per Fernstudium den Master (ggf. MBA) nachholen und einen vertikalen Aufstieg durchlaufen. Hierbei ergeben sich einige Fragen, die ich nicht eindeutig beantworten kann und bitte um Unterstützung.
Grundsätzlich schreibt §21 BLV vor, dass ein Masterabschluss iVm einer hauptberuflichen Tätigkeit Grundvoraussetzungen sind. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit hängt wiederum von den ECTS des Abschlusses ab. Als Beamter wäre für mich §24 BLV ausschlaggebend. Wenn ich es richtig verstehe, müsste ich nach erfolgreichem Masterabschluss ein Auswahlverfahren durchlaufen und anschließend einen DP im höheren Dienst bekommen. Jedoch würde ich in der Dotierung des gntD verbleiben, bis die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit erreicht wurde (da die Tätigkeit des gD nicht für den hD angerechnet werden kann). Hierbei verweist §24 BLV auf §17 BBG; dieser besagt im Endeffekt auch nur, dass Master plus sonstige Voraussetzung (Tätigkeit oder Vorbereitungsdienst) erfüllt sein müssen. Würde hier bei der hauptberuflichen Tätigkeit somit die Dauer aus §21 BLV relevant sein?
Bei einem 270ECTS Master müsste ich nach Auswahlverfahren somit drei Jahre einen DP im hD wahrnehmen und könnte dann erst auf A13 befördert werden?
Falls dem so ist; werde ich in den drei Jahren trotzdem im Rahmen des gD weiter befördert und bedeutet der verbleib im beamtenrechtlichen Status auf "einfrieren" der Dotierung?
Vielen Dank!
Beste Grüße
Christian