Berücksichtungsfähige Belastungszeiten

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RüdigerS
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Behörde:

Berücksichtungsfähige Belastungszeiten

Beitrag von RüdigerS »

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen. ich habe beantragt, meine Berücksichtungsfähigen Belastungszeiten (spricht Schichtdienstzeiten) aus dem Rettungsdienst (öffentlich rechtlicher RD, nichts privates, etc.) anzurechnen.

Diese wurde mit folgender Begründung abgelehnt:


"Die § 112, § 113 und § 114 HBG sehen vor, dass Belastungszeiten im Bereich des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr und der Justiz anerkannt werden können. Zeiten aus Wechselschichtdiensten im Bereich des Rettungsdienstes sind hiervon ausgenommen. Hierzu sieht der entsprechende Erlass des LPP (Fortschreibung vom 13.02.2017) folgendes vor:

„2.2 Vordienstzeiten

Bei der Anerkennung von Vordienstzeiten bzw. Zeiten außerhalb der hessischen Landesverwaltung ist folgendes zu beachten: § 112 Abs. 3 HBG erfasst nach seinem Wortlaut ausschließlich Vollzugstätigkeiten von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sowie über die Verweise in §§ 113, 114 HBG auch Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und im Justizvollzugsdienst. Der Gesetzgeber wollte speziell und ausschließlich die Dienstverrichtung in diesen Bereichen honorieren.

Eine Ausweitung dieser Regelung auf sonstige Tätigkeitsfelder, selbst wenn dort im Schicht oder Wechselschichtdienst gearbeitet wurde, ist nicht beabsichtigt gewesen und wird durch den Wortlaut der Norm ausgeschlossen. Daher können zum Beispiel Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes nicht berücksichtigt werden."

Ich sehe darin eine Ungleichbehandlung, da es ja nicht um Schichtdienst im privaten Sektor geht sondern dem öffentlichen Bereich.Und noch spezifischer; sogar der der Gefahrenabwehr.

Einschätzungen bzw. Meinungen?

Vielen Dank vorab!
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