Das ist ja genau der Knackpunkt. Logisch wäre es schon, wenn Zeiten die noch zusätzlich nach der Pensionierung erbracht wurden auch bis zur Höchstpension berücksichtigt würden. Denn sonst waren ja alle zusätzliche erbrachten Rentenansprüche ohne Wirkung. Aber wie gesagt das war der Grund meines Beitrages. Weil wenn dem so wäre könnte ich noch 2. Jahre zusätzlich dazu "erwerben" damit dann meine Rente bis zur Höchstgrenze anerkannt würde. Denn es würde ja ja nicht um Geldbeträge (in welchem Jahr welche Beiträge erbracht wurden), sondern um die Zeit allgemein gehen und nur der Gesamtbetrag wird berücksichtigt.AndyO hat geschrieben: 16. Sep 2021, 11:18 §55 definiert die Höchstgrenze:
und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles[/i]
P.S. @AndiO: dein Pensionsrechner ist einfach genial. Hat bei bis auf den Cent gepasst.
