bahnbiajotta hat geschrieben: ↑08.07.2021 08:20 Da mich dieses Thema selbst getroffen hatte:
Auch der Dienstherr muss ein BEM anbieten.
Zwar schützt ein fehlendes BEM nicht vor der Zuruhesetzung, aber nur wenn das AA-Gutachten keine Aussicht auf Besserung sieht und/oder es keinen entsprechechenden Arbeitsplatz gibt.
Der fehlende Arbeitsplatz ist Beweislast des Dienstherren.
Hallo bahnbiajotta,
es ist schön, dass mal Hinweise und Berichte aus der Praxis kommen. Die Beiträge von Dienstunfall und Siggi09 reichen mir langsam und haben weder mit der Praxis noch mit einem fundiertem Wissen zu tun.
Fakt ist, nur wenn kein Restleistungsvermögen mehr vorhanden ist und dieses gegen Null tendiert, was aber nach AA-Gutachten oder BAD-Gutachten so gut wie nicht vorkommt und wenn doch, erkennen diese Beamten wohlmöglich ihre Dienstunfähigkeit auch klaglos an, muss kein BEM durchgeführt werden.
In den überwiegenden Fällen ist aber ein Restleistungsvermögen vorhanden und auch die Aussicht auf Besserung besteht in diesen Fällen. Die Gerichte haben mittlerweile bei den PNU´s auch erkannt, dass der Steuerzahler nicht für die fehlende Personalpolitik aufkommen muss. Die gesetzliche Vorgabe, Verwendung vor Versorung, wird jetzt endlich auch inhaltlich und rechtlich geprüft. Es wird ja auch langsam Zeit, dass den Verantwortlich mal einer auf die Finger schaut !
Die Beweislast liegt dann beim Dienstherrn, so wie Du es auch schreibst. Das Problem ist nur, dass man als Betroffener dann einen langen Atem haben muss mit Widerspruchsverfahren, Eil- und Klageverfahren. Und gerade die Klageverfahren im Zurruhesetzungsverfahren können schon mal 3-4 Jahre dauern. Das würde ich aber immer mit einem erfahrenen Anwalt durchführen, denn am Ende bei einer erfolgreichen Klage winkt eine satte Nachzahlung