KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40
Hallo Dienstunfall,
in deinem letzten Beitrag sind fast nur falsche oder irreführende Informationen verhanden:
Was zu beweisen wäre.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40 1. Wenn zwei Personen hier immer wieder das Gleiche schreiben, aber faktisch sich nicht mit dem SGB IX auskennen, heißt es nicht, dass die zwei Meinungen im gleichen Büro richtig sind. Oftmals hat man dann in diesem "Büro" sogar die gleiche (falsche) Meinung !
§ 167 SGB IX beginnt mit „ (1) Der Arbeitgeber ...“. Dein Dienstherr ist kein Arbeitgeber, das willst du nicht verstehen.
Und wenn du das immer wieder schreibst, wird es doch nicht wahr.
Richtig ist, dass die Regelungen zum BEM auch bei Bediensteten angewandt wird und ja, richtig, angewandt werden
soll.
Das bestreitet niemand bisher.
Wir tauschen keine Meinungen aus, sondern es geht um die Klärung von Sachfragen, also Fakten, z. B. gesetzlich Geregeltes.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:402. Es gibt keinen Unterschied beim BEM zwischen Arbeitnehmern und Beamten. Das will der Dienstherr zwar immer suggerieren, aber faktisch sagen auch die Gerichte, dass diese und auch andere Regelungen im BGB, SGB usw. auf die Beamten anzuwenden sind.
Schau Dir mal die Kommentierungen zu den Gesetzen an und auch die Gerichtsurteile, es gibt in diesem Fall keinen Unterschied bei der Anwendung des SGB IX zwischen AN und Beamte !!!
Ja, das BEM ist auch auf Beamte anzuwenden. Das beseitigt aber bestehende Unterschiede zwischen der rechtlichen Stellung eines Beamten zu der eines Beschäftigten nicht. Der DH suggeriert auch nichts. Es ist lediglich eine pauschale Aussage, wenn du schreibst, im BGB und SGB gebe es „auch andere Regelungen, die auf die Beamten“ anzuwenden seien. Erstens gibt es sogar Unterschiede zwischen Beamten, die sich in Gesetzen wiederfinden. Zweitens wurde dir die entscheidende Unterscheidung zw. Beamten und Beschäftigten in Bezug auf BEM bereits genannt und nachgewiesen: Wenn der Arbeitgeber kein BEM durchführt, kann daran eine Kündigung scheitern. Die Nichtdurchführung eines BEM Verfahrens ist für die Zurruhesetzung Beamter jedoch unschädlich (was ich aus eigener Erfahrung bestätigen kann). Siehe dazu meinen vorherigen Beitrag.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:403. Die Regelungen zum BEM gibt es schon seit vielen vielen Jahren - früher im § 84 Abs. 2 SGB IX - also ein andere Paragraph nur aber mit dem gleichen Textinhalt. Früher wurde das BEM als Exot angesehen, heute ist es ein normales Personalinstrument !
Ja. Und welcher angeblich falschen oder irreführenden Behauptung willst du damit etwas entgegen setzen?
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:404. Ich habe mich jetzt mal selber erkundigt, ab 6 Wochen bzw. 42 Krankentagen (die vom System automatisch gezählt werden und wo auch Tage am WE dazu zählen wenn man zwei Wochen krank ist) wird der Prozess in Gang gesetzt. Das zu Deinem Hinweis "bestimmte Anzahl von Krankheitstagen" !
Die zuständige Stelle pennt nicht, denn es erfolgt eine Info über die Personalsysteme, bei der T ist da in der Regel myportal !
Das „bzw.“ zeigt doch, dass ich nichts Falsches geschrieben habe. Ich schrieb auch nicht, dass die zuständige Stelle bei T pennt.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:405. Nur der direkte Vorgesetzte bekommt diese Meldung erst einmal mit dem Erreichen der 42 Krankentage angezeigt - keine andere Person. Dann muss der Vorgesetzte !!! die weitere Bearbeitung anstoßen und ist als Verantwortlicher auch eingetragen !!!
Ggf. bei weiteren Tätigkeiten, werden andere Personen involviert (BR, SBV, Fallmanager usw.), das erfolgt aber auch immer vom Vorgesetzten !!!
In meinem Bereich - und ich schrieb von meiner Erfahrung und nicht von T - wäre undenkbar, dass der Vorgesetzte die Bearbeitung übernimmt, dafür ist dort der zuständige Dienstherr verantwortlich.
Die Einbeziehung und Teilnahme an den BEM Gesprächen von BR / PR, Frauenbeauftragter, Schwerbehindertenvertretung und anderer Interessensvertretungen erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Betroffenen, wer letztlich umsetzt, diese einzuladen, entzieht sich meiner Kenntnis und ist für den Sachverhalt, auf den es dir ankommt und den wir diskutieren, irrelevant.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:406. Ich habe nichts von von einer automatischen Untersuchung geschrieben. Spätestens wird aber in einem Klageverfahren geprüft, ob ein BEM notwendig gewesen ist oder ob z. B. die Suchpflicht orndnungsgemäß durchgeführt wurde !
Ich habe die Sache mit der Suchpflicht oben schon begründet ausgeführt. Ob im Verfahren auch über ein (nicht) durchgeführtes BEM gesprochen wird, ist unerheblich, weil für die Entscheidung irrelevant. Du hast in den Beiträgen oben Nachweise dafür erhalten.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:407. Ich kenne keinen Fall, wo der Gesundheitszustand bzw. das Leistungsbild gegen Null tendiert - wenn doch, würde die Suchpflicht entfallen. Aber in der Regel besteht immer zumindest eine Teildienstfähigkeit, wobei die T das ggf. anders sieht. Dazu wird dann im Zweifelsfall auch das Gericht entscheiden...
Dass du etwas nicht kennst, schließt die Existenz nicht aus und rechtfertigt erst recht nicht, mir zu unterstellen, meine Informationen seien falsch oder irrelevant. Umgekehrt tust du nun gerade so als existieren gar keine Zurruhesetzungen aus gesundheitlichen Gründen. Dass sie existieren und wie viele Teildienstfähigkeitsfeststellungen es gibt, findest du u.a. in Statistiken.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:408. Die Ziele bei einem BEM sind folgende:
- Sicherung des Arbeitsplatz (hier steht nichts vom vorhandenen Arbeitsplatz)
- Unterstützung des Beschäftigten bei der Überwindung von AU
- Dauerhafte Gesundung
- Verbeugung weiterer AU
- Suche nach einem anderen Arbeitsplatz
Eben: Die Suche nach einem
anderen Arbeitsplatz steht nicht an erster Stelle, hab ich sinngemäß auch geschrieben.
btw: Einen nicht vorhandenen Arbeitsplatz kann man nicht sichern.
Ein Beamter übrigens hat, um es noch einmal zu sagen, keinen
Arbeitsplatz.
Die Vermeidung und mindestens Verringerung von Dienst- und Arbeitsausfallzeiten ist das vorrangige Ziel jedes BEM. („Verbeugung“ interpretiere ich als Tippfehler.)
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40 Einfach mal eine BEM-Vereinbarung durchlesen, am Besten die Aktuelle und noch besser die von Deinem Betrieb !!!
Dort steht alles drin was Du wissen musst - gerne kann ich Dir mal eine aus meinem Betrieb zukommen lassen...
lol - Was für ein Tipp. Und was war falsch und irreführend? Beamte haben übrigens keinen Betrieb. Ich verzichte auf deine Zusendung. Oder ist das dann falsch und irreführend?
Dass es eine Suchpflicht bei Beamten - im Unterschied zu Beschäftigten - gibt, habe ich oben geschrieben. Soll ich dir einen Kurs „verstehendes Lesen“ vermitteln?
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:4010. Die Gesetze sind halt oftmals nebulös und nicht einfach zu nachzuvollziehen. Ich verstehe da schon, dass Du das nicht so verstehst oder verstehen willst. Es gibt auch viele Kann- und Sollregelungen - im Gegensatz dazu die Muss-Regelung...
Wer im Glashaus sitzt ...
Und wieder so eine pauschale Aussage: „Die Gesetze ... oftmals nebulös ...“
Der eine versteht sie, der andere nicht. Spätestens wenn sie angewandt werden, lichtet sich der evtl. vorher bestandene Nebel.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40Wenn man sich mit den Gesetzestexten auseinander setzt, wirst auch Du sehen, dass nicht ein Gesetz die Grundlage ist aber halt die Interpretation naturgemäß bei Kläger/Beklagte unterschiedlich sind - das trifft übrigens auf alle Gesetze zu.
Gesetze regeln den Umgang gegensätzlicher Interessen. Da ist es wenig verwunderlich, dass Kläger und Beklagter unterschiedliche Sichtweisen haben, richtig. Was hat das nun mit dem Diskussionsgegenstand und dem BEM zu tun, dessen Nichtdurchführung bei Beamten unschädlich (wenn auch nicht gewünscht) ist?
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40Letztendlich ein Richterspruch maßgebend, wobei aber z. B. vom VGH eine für den Beamten negative Entscheidung des VG gekippt werden kann. Und wenn Du auch mal die vielen Urteile bei der T siehst, wirst auch Du erkennen, dass in der Mehrheit in der nächsten Instanz für den Beamten entschieden wird. Dass dann auch, weil sich die Richter der höheren Instanz mal die merkwürdigen und krusen Begründungen der Beklagten genauen anschauen und auch genauer prüfen.
Ja, es gibt unterschiedliche und mehrere Instanzen in einem Gerichtsverfahren. Darüber habe ich nichts geschrieben. War
das irreführend? Ich bezweifle die widerlichen und rechtswidrigen Verhaltensweisen von T nicht.
Aber wenn du schon so gerne die Urteile studierst, dann kannst du sicher auch keines finden und nennen, bei dem entschieden wurde, dass - allein - wegen eines nicht durchgeführten BEM die Zurruhesetzung rückgängig gemacht werden musste.
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40Alles im Allen hast Du zwar viel geschrieben und schön zitiert. Aber meiner Meinung nach sehr viele falsche Informationen hier gegeben und mal vage was in den Raum geworfen. Das hilft Keinem und Niemanden !
Was eine bloße Behauptung deinerseits ist. Deinen geschuldeten Beweis der Behauptung
KölnerBub hat geschrieben: ↑07.07.2021 11:40
Hallo Dienstunfall, in deinem letzten Beitrag sind fast nur falsche oder irreführende Informationen verhanden:
hast du nicht erbracht.